Förderung der 24-Stunden-Betreuung über das Sozialministeriumservice

Mit dem Hausbetreuungsgesetz sowie den Novellen zur Gewerbeordnung und zum Bundespflegegeldgesetz wurden 2007 die Rechtsgrundlagen für die Legalisierung der sogenannten „24-Stunden-Betreuung“ zu Hause sowie zur finanzielle Förderung dieser Legalisierung geschaffen. Die Betreuung von betreuungsbedürftigen Personen in privaten Haushalten kann im Rahmen einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit erfolgen.

Leistungen
Im Wesentlichen dürfen die PersonenbetreuerInnen im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung folgende Tätigkeiten durchführen:
1. Haushaltsnahe Dienstleistungen insbesondere: 

  • Zubereitung von Mahlzeiten 
  • Vornahme von Besorgungen 
  • Reinigungstätigkeiten 
  • Durchführung von Hausarbeiten 
  • Durchführung von Botengängen 
  • Sorgetragung für ein gesundes Raumklima 
  • Betreuung von Pflanzen und Tieren 
  • Wäscheversorgung (Waschen, Bügeln, Ausbessern)

2. Unterstützung bei der Lebensführung insbesondere: Gestaltung des Tagesablaufs

  • Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen

3. Gesellschafterfunktion insbesondere: 

  • Gesellschaft leisten 
  • Führen von Konversation 
  • Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte 
  • Begleitung bei diversen Aktivitäten

Pflegerische und medizinische Tätigkeiten sind aber den diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegepersonen sowie PflegeassistentInnen vorbehalten. Allerdings dürfen neben den oben angeführten Betreuungstätigkeiten im Einzelfall auch bestimmte pflegerische und ärztliche Tätigkeiten ausgeübt werden, soweit sie der Betreuungskraft durch diplomiertes Pflegepersonal oder Ärzte/innen übertragen wurden.

Kosten und Höhe der Förderung
Die Kosten für eine 24-Stunden-Betreuung zu Hause sind mit der jeweiligen Organisation bzw. den selbständigen PersonenbetreuerInnen zu vereinbaren. Eine Förderung durch das Sozialministeriumservice ist in folgender Höhe möglich - sofern die unten genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • bis zu 1.100 Euro pro Monat, wenn zwei unselbstständige Arbeitsverhältnisse vorliegen, 
  • bis zu 550 Euro pro Monat bei zwei selbstständigen Betreuungskräften.

Voraussetzungen für eine Förderung

  • Bedarf einer bis 24-Stunden-Betreuung 
  • Bezug von Pflegegeld ab Stufe drei nach dem Bundespflegegeldgesetz 
  • Vorliegen eines Betreuungsverhältnisses zur pflegebedürftigen Person, zu einem Angehörigen oder zu einem gemeinnützigen Anbieter 
  • Die Betreuungskräfte müssen entweder eine theoretische Ausbildung, die im Wesentlichen derjenigen eines Heimhelfers bzw. einer Heimhelferin entspricht, nachweisen oder seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt haben. Alternativ dazu muss eine fachspezifische Ermächtigung der Betreuungskraft zu pflegerischen Tätigkeiten vorliegen
  • Monatliches Nettoeinkommen bis zu 2.500 Euro (nicht zum Einkommen zählen u.a. Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfen, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfen) 
  • Die Einkommensgrenze erhöht sich um 400 Euro für jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen, bzw. um 600 Euro für jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung

Antragstellung
Die Antragstellung erfolgt für alle im Burgenland wohnenden Personen über das Sozialministeriumservice (Telefon: 02682 64046) 

Informationen

Hier finden Sie auch weitere Ratschläge für PersonenbetreuerInnen.

Bei Fragen zur Gewerbegenehmigung und bei fremdenrechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Bezirkshauptmannschaft (bzw. die Magistrate Eisenstadt und Rust).