„24-Stunden-Betreuung“
Mit dem Hausbetreuungsgesetz sowie den Novellen zur Gewerbeordnung und zum Bundespflegegeldgesetz wurden 2007 die Rechtsgrundlagen für die Legalisierung der sogenannten „24-Stunden-Betreuung“ zu Hause sowie zur finanziellen Förderung der Legalisierung geschaffen. Die Betreuung von betreuungsbedürftigen Personen in privaten Haushalten kann im Rahmen einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit erfolgen.
Die finanzielle Förderung wird über das Sozialministeriumservice abgewickelt – das Land Burgenland leistet dazu im Wege einer nachträglichen Jahresabrechnung der Gesamtkosten einen Beitrag von 40%.
NEU: Landesförderung
Da durch Abschaffung des Pflegeregresses ab 1.1. 2018 (d.h. bei Pflegeheimunterbringung dürfen das Vermögen – wie Haus- und Grundbesitz sowie Erspartes – der pflegebedürftigen Person und der Angehörigen nicht mehr zur Finanzierung herangezogen werden) wäre eine Unterbringung in einem Pflegeheim für die Betroffenen finanziell günstiger gegenüber der 24-Stunden-Betreuung zu Hause, zu deren Kosten oftmals die Angehörigen Zuschüsse leisten müssen. Außerdem können sich viele betreuungsbedürftige Personen mit geringer Pension und ohne zuzahlende Angehörige diese Betreuungsform gar nicht leisten, obwohl sie lieber zu Hause betreut werden wollen.
Daher gewährt das Land Burgenland – österreichweit als erstes Bundesland – ab 1.1. 2018 zusätzlich zur bisherigen Förderung, die vom Sozialministeriumservice abgewickelt wird, eine eigene Landesförderung für die 24-Stunden-Betreuung.
Um auch Personen mit geringerer Pension, die nur durch eine Rund-um-die-Uhr-Anwesenheit einer PersonenbetreuerIn im Rahmen der legalen 24-Stunden-Betreuung zu Hause versorgt werden können, und zur (finanziellen) Entlastung der Angehörigen, gewährt das Land Burgenland ab 1.1.2018 eine zusätzliche Förderung für diese Betreuungsform.
Rechtliche Grundlage
Diese findet sich im Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000, wo bei den ambulanten sozialen Diensten unter § 34 Abs. 2 Z 1 „Hilfen zur Weiterführung des Haushalts und zur persönlichen Assistenz“ genannt werden: darunter ist auch die 24-Stunden-Betreuung zu verstehen. Das Land erbringt die Förderung als Träger von Privatrechten, darauf besteht kein Rechtsanspruch. Die Abwicklung erfolgt über die Bezirksverwaltungsbehörden.
Voraussetzungen
Die Förderung gebührt nur auf Antrag. Voraussetzung dafür ist, dass auch eine Förderung nach dem § 21 b des Bundespflegegeldgesetzes durch das Sozialministeriumservice gewährt wird: damit ist gewährleistet, dass der Förderfall hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der 24-Stunden-Betreuung bereits geprüft wurde. Eine weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Förderung stellt das Vorliegen der Pflegegeld-Stufe 4 dar – bei fachärztlich bestätigter demenzieller Erkrankung reicht die Pflegegeld-Stufe 3.
Höhe der Förderung
Diese hängt vom Einkommen und dem Pflegegeld des pflegebedürftigen Menschen ab. Sie ergibt sich aus der Differenz zwischen den nachgewiesenen Kosten der 24-Stunden-Betreuung (inkl. Betreuungshonorar, Fahrtkosten, Agenturgebühren, allfällige SV-Abgaben – allerdings ohne die Verpflegungskosten) und dem Selbstbehalt der betreuten Person, der sich aus dem Einkommen über dem Ausgleichszulagenrichtsatz zuzüglich dem Pflegegeld und der Förderung des Sozialministeriumservice ergibt.
Die Förderung ist mit bis zu 500 Euro pro betreuter Person (bzw. für ein Paar) in Sonderfällen bis 700 Euro und Monat begrenzt.
Qualitätssicherung
Für Tätigkeiten, die der Fachpflege vorbehalten sind, sollte das Personal der Hauskrankenpflegedienste zusätzlich zu den PersonenbetreuerInnen in Anspruch genommen werden. Eine Bedingung für die Förderung stellt das Einverständnis der FörderwerberIn dar, im Interesse der betreuten Person fallweise Qualitätskontrollen zuzulassen, wobei gravierende Qualitätsmängel eine Einstellung der Förderung nach sich ziehen können.
Meldepflichten
Jede Änderung der Pflegegeldstufe, der Pensionshöhe oder der Betreuungskosten sind der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu melden. Zu Unrecht erhaltene Fördermittel sind rückzuerstatten..
Antrag
Die detaillierten Rahmenbedingungen sind in den „Richtlinien des Landes Burgenland für die Förderung der 24-Stunden-Betreuung“ enthalten, die auch im Antragsformular enthalten sind.
Um zum Online-Formular beziehungsweise PDF-Dokuments des Förderantrags zur zusätzlichen Landesförderung der 24 Stunden Betreuung zu gelangen, klicken Sie auf folgende Links:
Der Antrag ist bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bzw. den Magistraten Eisenstadt und Rust mit allen erforderlichen Unterlagen einzureichen.
Zum Runterladen des Informationsfolders des Sozialministeriumservice zur 24 Stunden Betreuung klicken Sie auf folgenden Link:
Bezüglich 24 Stunden Betreuung, wenden Sie sich bitte bezüglich 24 Stunden Agenturen an die WKO Burgenland oder an einen Träger der Hauskrankenpflege, wie Hilfswerk, Rotes Kreuz, Volkshilfe, Diakonie etc.)
