Gewährung von Sozialhilfe

Im so genannten „Gewährungsverfahren“ wird aufgrund des vorliegenden Sozialhilfeantrages von der Bezirksverwaltungsbehörde überprüft, ob Hilfsbedürftigkeit im Sinne des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes vorliegt. Dies ist der Fall, wenn die Eigenmittel der Antrag stellenden Person nicht ausreichen um die Heimkosten selbst zu tragen.

Aufgrund der Abschaffung des Pflegeregress mit 01.01.2018 findet ein Zugriff auf Vermögen im Rahmen der Heimunterbringung nicht mehr statt.

Personen, die in Altenwohn- und Pflegeheimen untergebracht sind, müssen zur Bezahlung der Heimkosten ihr Einkommen ((Pension, Lohn, Gehalt, laufende wiederkehrende Einkünfte,...) und das Pflegegeld einsetzen.

Kostenbeitrag durch den Hilfeempfänger (§ 43 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000)

Sozialhilfe wird in voller Höhe der monatlichen Heimkosten gewährt, die Hilfe empfangende Person hat einen Kostenbeitrag zu leisten.
Als Eigenleistung der pflegebedürftigen Person, die auf Kosten der Sozialhilfe in einem Heim untergebracht ist, werden 80 % der Pension (mit Ausnahme der 13. und 14. Pensionszahlung) sowie ein Großteil des Pflegegeldes herangezogen.
Der Heimbewohnerin bzw. dem Heimbewohner verbleiben somit die Sonderzahlungen und 20 % der Pension sowie ein Teil des Pflegegeldes als Taschengeld, das sind monatlich 45,20 Euro (10 % des Pflegegeldes der Stufe 3). Etwaige sonstige laufende Einkünfte (Mieteeinnahmen, Versicherungsleistungen, Leibrenten,...) können in voller Höhe zur Abdeckung der Heimkosten herangezogen werden.