Zusätzliche Landesförderung für die 24-Stunden-Betreuung

Um auch Personen mit geringerer Pension, die nur durch eine Rund-um-die-Uhr-Anwesenheit einer PersonenbetreuerIn im Rahmen der legalen 24-Stunden-Betreuung zu Hause versorgt werden können, und zur (finanziellen) Entlastung der Angehörigen gewährt, das Land Burgenland ab 1.1.2018 eine zusätzliche Förderung für diese Betreuungsform.

Rechtliche Grundlage

Diese findet sich im Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000, wo bei den ambulanten sozialen Diensten unter § 34 Abs. 2 Z 1 „Hilfen zur Weiterführung des Haushalts und zur persönlichen Assistenz“ genannt werden: darunter ist auch die 24-Stunden-Betreuung zu verstehen. Das Land erbringt die Förderung als Träger von Privatrechten, darauf besteht kein Rechtsanspruch. Die Abwicklung erfolgt über die Bezirksverwaltungsbehörden.

Voraussetzungen

Die Förderung gebührt nur auf Antrag. Voraussetzung dafür ist, dass auch eine Förderung nach dem § 21 b des Bundespflegegeldgesetzes durch das Sozialministeriumservice gewährt wird: damit ist gewährleistet, dass der Förderfall hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der 24-Stunden-Betreuung bereits geprüft wurde. Eine weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Förderung stellt das Vorliegen der Pflegegeld-Stufe 4 dar – bei fachärztlich bestätigter demenzieller Erkrankung reicht die Pflegegeld-Stufe 3.

Höhe der Förderung

Diese hängt vom Einkommen und dem Pflegegeld des pflegebedürftigen Menschen ab. Sie ergibt sich aus der Differenz zwischen den nachgewiesenen Kosten der 24-Stunden-Betreuung (inkl. Betreuungshonorar, Fahrtkosten, Agenturgebühren, allfällige SV-Abgaben – allerdings ohne die Verpflegungskosten) und dem Selbstbehalt der betreuten Person, der sich aus dem Einkommen über dem Ausgleichszulagenrichtsatz zuzüglich dem Pflegegeld und der Förderung des Sozialministeriumservice (320 Euro pro Monat oder 640 Euro bei zwei BetreuerInnen) ergibt.
Die Förderung ist mit bis zu 510 Euro pro betreuter Person (bzw. für ein Paar) in Sonderfällen bis 710 Euro und Monat begrenzt.

Qualitätssicherung

Für Tätigkeiten, die der Fachpflege vorbehalten sind, sollte das Personal der Hauskrankenpflegedienste zusätzlich zu den PersonenbetreuerInnen in Anspruch genommen werden. Eine Bedingung für die Förderung stellt das Einverständnis der FörderwerberIn dar, im Interesse der betreuten Person fallweise Qualitätskontrollen zuzulassen, wobei gravierende Qualitätsmängel eine Einstellung der Förderung nach sich ziehen können.

Meldepflichten

Jede Änderung der Pflegegeldstufe, der Pensionshöhe oder der Betreuungskosten sind der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu melden. Zu Unrecht erhaltene Fördermittel sind rückzuerstatten.

Antrag

Die detaillierten Rahmenbedingungen sind in den „Richtlinien des Landes Burgenland für die Förderung der 24-Stunden-Betreuung“ enthalten, die auch im Antragsformular enthalten sind. 

Um zum Online-Formular beziehungsweise PDF-Dokuments des Förderantrags zur zusätzlichen Landesförderung der 24 Stunden Betreuung zu gelangen klicken Sie auf den folgende Links

Der Antrag ist bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bzw. den Magistraten Eisenstadt und Rust mit allen erforderlichen Unterlagen einzureichen.

Zum Runterladen des Informationsfolders des Sozialministeriumservice zur 24 Stunden Betreuung klicken Sie auf folgenden Link:

Bezüglich 24 Stunden Betreuung, wenden Sie sich bitte bezüglich 24 Stunden Agenturen an die WKO Burgenland oder an einen Träger der Hauskrankenpflege, wie Hilfswerk, Rotes Kreuz, Volkshilfe, Diakonie etc.)