Blaulicht und Folgetonhorn
Bei der Bewilligung von Blaulicht und Folgetonhorn gemäß KFG sind, im Hinblick auf die Wirksamkeit dieser Warnvorrichtungen im Straßenverkehr, grundsätzlich strenge Maßstäbe anzulegen.
Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht gem. § 20 Abs. 5 KFG i.d.g.F. dürfen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im
- öffentlichen Interesse gelegen ist und
- dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und
- für Fahrzeuge, die zu folgender Verwendung bestimmt sind:
a) ausschließlich oder vorwiegend für Feuerwehren,
b) für den öffentlichen Hilfsdienst,
c) für den Rettungsdienst,
d) für den ärztlichen Bereitschaftsdienst von Gebietskörperschaften, Ärztekammern oder Sozialversicherungsträgern,
e) für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst gemäß lit. d zur Verfügung stehen…,
f) für die Leistung dringender Hilfsdienste im Zusammenwirken mit Feuerwehren oder öffentlichen Hilfsdiensten bei Verkehrsunfällen…,
g) für die Erbringung dringender tierärztlicher Hilfe in verkehrsreichen Gebieten…,
h) für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Fachärzte (in verkehrsreichen Gebieten), sofern sie sich auf Grund krankenanstaltenrechtlicher Organisationsvorschriften in Rufbereitschaft befinden,
i) für frei praktizierende Hebammen, die berechtigt sind, Hausgeburten durchzuführen...,
j) für die auftragsgemäße dringende Entstörung der Funk- bzw. Kommunikationssysteme sowie Leitzentralen der BOS-Organisationen….
Antragstellung
Ein formloser Antrag ist beim Amt der Burgenländischen Landesregierung, Referat Verkehrsrecht, Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt zu stellen. Dem Antrag, inklusive detaillierter Begründung für die Notwendigkeit von Blaulicht und Folgetonhorn, ist der Zulassungsschein des PKW anzuschließen.
Anträge gem. § 20 Abs. 5 lit. d KFG
Gem. § 20 Abs. 5 lit. d kann Blaulicht und Folgetonhorn niedergelassenen Ärzten erteilt werden, wenn sie Bereitschaftsdienste leisten. Der Antrag ist vom niedergelassenen Arzt bei der jeweiligen Gebietskörperschaft, Ärztekammer oder beim Sozialversicherungsträger, als Organisator des Bereitschaftsdienstes, zu stellen. Diese leiten den Antrag an das Amt der Burgenländischen Landesregierung, Referat Verkehrsrecht, zur bescheidmäßigen Genehmigung weiter.
Die Bewilligung gem. § 20 Abs. 5 KFG wird grundsätzlich mit entsprechenden Auflagen (zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen) erteilt.
Für die Bewilligung sind Bundesverwaltungsabgaben und Gebühren gem. Gebührengesetz zu entrichten.