Zug verschwommen

Eisenbahnwesen

Eisenbahnwesen

Eisenbahnen im Sinne des § 1 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60 i.d.g.F. sind:

  • Öffentliche Eisenbahnen: Hauptbahnen, Nebenbahnen und Straßenbahnen.
  • Nicht-öffentliche Eisenbahnen: Anschlussbahnen und Materialbahnen

Eisenbahnbehörden

  • Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
  • Die Schienen-Control Kommission
  • Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH
  • Der Landeshauptmann und
  • Die Bezirksverwaltungsbehörden.

Leitfaden für die Überprüfung nach § 19a Eisenbahngesetz

Gem. § 19a Eisenbahngesetz 1957 haben Eisenbahnunternehmen, die über kein zertifiziertes oder genehmigtes Sicherheitsmanagementsystem im Sinne des 11. Teiles des Eisenbahngesetzes verfügen, in einem Zeitraum von jeweils fünf Jahren regelmäßig wiederkehrende Überprüfungen ihrer Eisenbahnanlagen, Betriebsmittel etc. durchführen zu lassen.