Luftfahrtwesen
Flugplätze
Im Bundesland Burgenland bestehen folgende bewilligte Flugplätze:
- Flugplatz Pinkafeld
- Flugplatz Punitz
Außenstarts und -landungen
Zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen dürfen grundsätzlich nur Flugplätze benützt werden. Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen) dürfen, soweit es sich um Zivilluftfahrzeuge handelt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden
Luftfahrtveranstaltungen
Zivile Luftfahrtveranstaltungen sind Wettbewerbe oder Schauvorstellungen, an denen Zivilluftfahrzeuge beteiligt sind, z. B. die Veranstaltung eines Segelflieger-Wettbewerbes oder die Durchführung von Flugvorführungen jeder Art.
Steigenlassen von Fesselballonen, Drachen und Kleinluftballonen
Fesselballone, Drachen sowie im Umkreis von 15.000 m um den Flugplatzbezugspunkt mehr als 30 Kleinluftballone, sonst mehr als 100 Kleinluftballone dürfen nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes steigen gelassen werden, wenn der Fesselballon, der Drachen oder die Kleinluftballone Steighöhen von mehr als 100 m ermöglichen.
Die Bewilligung wird erteilt, wenn durch das Steigenlassen des Fesselballons, des Drachens oder der Kleinluftballone weder der Luftverkehr noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden können.
Luftfahrthindernisse
Außerhalb von Sicherheitszonen sind Luftfahrthindernisse Bauten oberhalb der Erdoberfläche, Bäume, Sträucher, verspannte Seile und Drähte, Kräne, Antennen und dergleichen sowie aus der umgebenden Landschaft herausragende Bodenerhebungen, wenn ihre Höhe über der Erdoberfläche 100 m beträgt oder übersteigt oder 30 m übersteigt, und sich das Objekt auf einer natürlichen oder künstlichen Bodenerhebung befindet, die mehr als 100 m aus der umgebenden Landschaft herausragt.
Seil- oder Drahtverspannungen sind weiters außerhalb einer Sicherheitszone Luftfahrthindernisse, wenn die Höhe dieser Anlagen die Erdoberfläche und die sie umgebenden Hindernisse um mindestens 10 m überragt und sie eine Bundesstraße überqueren.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt bedarf die Errichtung, Abänderung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses der Ausnahmebewilligung des Landeshauptmanns.