Bezweifelt ein Teilnehmer die Richtigkeit der ihm verrechneten Entgelte für einen Kommunikationsdienst, so hat der Betreiber auf schriftlichen Antrag alle der Ermittlung dieses Betrages zugrunde gelegten Faktoren zu überprüfen und anhand des Ergebnisses dieser Überprüfung die Richtigkeit der Verrechnung schriftlich zu bestätigen oder die Verrechnung entsprechend zu ändern.

Entsprechende Anträge können innerhalb von drei Monaten eingebracht werden.

Wird der Regulierungsbehörde ein Einspruch gegen die von einem Betreiber verrechneten Entgelte für einen Kommunikationsdienst zur Kenntnis gebracht, so wird ab diesem Zeitpunkt die Fälligkeit des in Rechnung gestellten und bestrittenen Betrages bis zur Streitbeilegung aufgeschoben. Unabhängig davon kann der Betreiber den Betrag, der dem Durchschnitt der letzten drei Abrechnungsperioden entspricht, sofort fällig stellen.

Auf Antrag des Teilnehmers hat der Betreiber für die Dauer des Streitbeilegungsverfahrens jenen Teil des vom Teilnehmer bereits geleisteten Entgeltes zu erstatten, der nach Abs. 2 nicht fällig gestellt werden darf. Nach Abschluss des Verfahrens sind zuviel eingehobene Beträge samt den gesetzlichen Zinsen ab Inkassotag zu erstatten.

Für den Fall, dass im Überprüfungsverfahren des Betreibers bzw. im Streitbeilegungsverfahren nach § 122 Abs. 1 Z 1 Telekommunikationsgesetz kein Anlass zur Neuberechnung des bestrittenen Betrages gefunden wird, können die gesetzlichen Verzugszinsen ab dem in der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum in Rechnung gestellt werden. Der Lauf der Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB ist bezüglich der Gesamtbeträge der bestrittenen Rechnungen für die Dauer des Streitbeilegungsverfahrens nach § 122 Telekommunikationsgesetz gehemmt.

Für den Fall, dass ein Fehler festgestellt wird, der sich zum Nachteil des Teilnehmers ausgewirkt haben könnte und sich das richtige Entgelt nicht ermitteln lässt, ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, unbeschadet einer gerichtlichen Entscheidung, eine auf dem durchschnittlichen Ausmaß der Inanspruchnahme dieses Kommunikationsdienstes durch den Teilnehmer basierende Pauschalabgeltung festzusetzen, soweit der Betreiber einen Verbrauch zumindest in diesem Ausmaß glaubhaft machen kann.