Im Flugverkehr kommt es leider immer wieder zu Verspätungen, Überbuchungen oder Annullierungen von Flügen. Die Fluggäste haben in diesen Fällen jedoch gewisse Rechte, die von der EU-Fluggastverordnung geregelt werden.

Diese Verordnung gilt für Flüge aus dem Gebiet eines EU-Mitgliedsstaates und für Flüge aus einem Drittstaat mit einer Fluglinie mit Sitz in der EU in das Gebiet der EU, wobei Hin- und Rückflug als zwei verschiedene Flüge gelten.

Überbuchung

Die Fluggesellschaften sind dazu verpflichtet, vorweg nach Personen zu suchen, die freiwillig vom Flug zurücktreten. Finden sich keine oder zu wenige, trifft die Airline die Entscheidung, wer am Boden bleibt.
Jene die nicht befördert werden haben folgende Ansprüche:

• Rückerstattung des Preises für den nicht konsumierten Teil der Reise oder auch des gesamten Ticketpreises, wenn der Flug insgesamt zwecklos geworden ist - oder
• schnellstmögliche anderweitige Beförderung zum Endziel – oder
• Umbuchung zu einem geeigneten späteren Zeitpunkt.
Zusätzlich ist die Fluglinie verpflichtet (abhängig von der Wartezeit) für Mahlzeiten und Erfrischungen zu sorgen. Wenn notwendig sind eine Übernachtung im Hotel sowie 2 Telefonate oder Emails, Telexe oder Faxe kostenlos für den Fluggast zu ermöglichen.
Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf eine Entschädigung:
• 250 Euro bei Flügen bis 1500 km
• 400 Euro bei Flügen innerhalb der EU über 1500 km
• 400 Euro bei Flügen von 1500 – 3500 km (nicht innerhalb der EU)
• 600 Euro bei allen Flügen über 3500 km (nicht innerhalb der EU)

Annullierung

Für den Fall, dass ein Flug abgesagt wird, haben Passagiere folgende Ansprüche:
• Rückerstattung des Preises für den nicht konsumierten Teil der Reise oder auch des gesamten Ticketpreises, wenn der Flug insgesamt zwecklos geworden ist - oder
• schnellstmögliche anderweitige Beförderung zum Endziel – oder
• Umbuchung zu einem geeigneten späteren Zeitpunkt.
Zusätzlich ist die Fluglinie verpflichtet (abhängig von der Wartezeit) für Mahlzeiten und Erfrischungen zu sorgen. Wenn notwendig sind eine Übernachtung im Hotel sowie 2 Telefonate oder Emails, Telexe oder Faxe kostenlos für den Fluggast zu ermöglichen.
Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf eine Entschädigung:
• 250 Euro bei Flügen bis 1500 km
• 400 Euro bei Flügen innerhalb der EU über 1500 km
• 400 Euro bei Flügen von 1500 – 3500 km (nicht innerhalb der EU)
• 600 Euro bei allen Flügen über 3500 km (nicht innerhalb der EU)

Ausnahme:

• Kein Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung besteht, wenn die Flugabsage durch außergewöhnliche Umstände bedingt ist (dazu zählen: politische Instabilitäten, Terrordrohungen oder auch meteorologische Umstände wie z.B. Stürme, Schneetreiben), die sich mit zumutbaren Mitteln nicht vermeiden lassen.
• Bis zu 2 Wochen vor dem Abflugtermin kann die Airline den Flug annullieren ohne Entschädigung zahlen zu müssen. Zwischen zwei und einer Woche vor Abflug ist nur dann kein Ersatz nötig, wenn ein anderer Flug angeboten wird und der Abflug nicht mehr als zwei Stunden vor planmäßigem Abflug erfolgt und die Ankunftszeit max. vier Stunden nach der ursprünglichen Landung erfolgt.
• Bei Annullierung in der letzten Woche vor dem Abflug entfällt die Ersatzleistung, wenn der angebotene Ersatzflug nicht mehr als eine Stunde früher als der ursprüngliche Flug startet und die Ankunft höchstens 2 Stunden nach der geplanten Landezeit erfolgt.

Verspätung

Bei einer Verspätung ab 5 Stunden kann der Konsument von der Buchung zurücktreten und die Rückerstattung des Ticketpreises verlangen.

Ein finanzieller Ersatz wie im Fall einer Flugannullierung oder Überbuchung ist bei einer Verspätung laut der EU-Verordnung nicht vorgesehen. Nach einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sollen Fluggäste künftig auch Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wie bei einer Annullierung oder Überbuchung haben. Voraussetzung ist, dass der Flug mehr als 3 Stunden verspätet ist. Kann die Fluglinie jedoch nachweisen, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sie nicht vermeiden konnte, so entfällt der Anspruch. Die Airline ist weiters verpflichtet (abhängig von der Wartezeit) Mahlzeiten und Erfrischungen anzubieten und wenn notwendig eine Übernachtung im Hotel sowie 2 Telefonate oder Emails, Telexe oder Faxe kostenlos zu ermöglichen.

Flugproblem bei der Pauschalreise

Bei Flügen im Zuge einer Pauschalreise ist ein Rücktritt von der Flugbuchung nicht anzuraten. Hier können die Konsumenten wie bisher bei Flugverspätungen, die über 4 Stunden hinausgehen, eine Reisepreisminderung vom Reiseveranstalter verlangen.

Wird der Abflug bei einer Pauschalreise verschoben, ist fraglich ob Konsumenten kostenlos stornieren können oder die Leistungsänderung annehmen müssen.

Das Konsumentenschutzgesetz stellt darauf ab, ob die Änderung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist. Dies ist im Einzelfall zu beurteilen. Verkürzt sich etwa ein Wochenendtrip um einen Tag, dann ist das sicher nicht mehr geringfügig. Bei einer 3-Wochen-Badereise wird ein Tag uU als geringfügig anzusehen sein.

Generell ist der Reiseveranstalter der Ansprechpartner bei Problemen im Rahmen der Pauschalreise, etwa bei einer Annullierung des Fluges oder Verlegung der Abflugzeit. Daher sollten Konsumenten bei Auftreten von Schwierigkeiten umgehend mit dem Veranstalter Kontakt aufnehmen.

Muss der Reiseveranstalter wegen eines Flugausfalles die Reise absagen, hat der Konsument Anspruch auf Rückerstattung des gesamten Reisepreises. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind mangels eines Verschuldens des Reiseveranstalters nicht durchsetzbar.