Rechtsgrundlage: §§ 4 FAGG ff (Fern- und Auswärtsgeschäftsgesetz)
Die Rechtslage für Verbraucher, die übers Internet bzw. Telefon Bestellungen abgeben, hat sich seit 2014 stark verbessert. Gemeint sind hier ua. Verträge, die über sog. „Webseiten“ abgeschlossen werden.  Bei solchen Verträgen bestehen für den Unternehmer ebenfalls Informationspflichten, wie sie teilweise auch bei Vertragsabschlüssen außerhalb der Geschäftsräume bestehen.

Darüber hinaus hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Dh. nur dann, wenn ein Verbraucher im Zuge der Bestellung eine Funktionstaste betätigt, aus der eindeutig hervorgeht, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist, kommt überhaupt erst ein Vertrag zustande. Man spricht hier von der sog. „Button Lösung“. Damit ist weitgehendst sichergestellt, dass Verbraucher vor unbewussten bzw. ungewollten Bestellungen im Internet geschützt sind.

Werden telefonisch Verträge abgeschlossen, so hat der Unternehmer dem Verbraucher zu Beginn des Gesprächs seinen Namen oder seine Firma, gegebenenfalls den Namen der Person, in  deren Auftrag er handelt, sowie den geschäftlichen Zweck des Gesprächs offenzulegen. Wird ein Verbraucher von einem Unternehmer (unangemeldet) telefonisch kontaktiert und dabei ein Vertrag über eine Dienstleistung ausverhandelt, so ist der Verbraucher erst dann an das Vertragsanbot gebunden, wenn der Verbraucher dem Unternehmer eine schriftliche Erklärung über die Annahme des Vertragsanbots übermittelt.

Die Frist zur Geltendmachung des Rücktritts beträgt 14 Tage und beginnt bei Dienstleistungsverträgen mit dem Tag des Vertragsabschlusses, bei Kaufverträgen mit dem Tag des Erhalts der Ware. Wichtig ist, dass der Rücktritt schriftlich (per Einschreiben aus Beweisgründen) erfolgen muss, wobei es ausreicht, wenn Sie den Brief am letzten Tag der Frist zur Post bringen – Poststempel entscheidend. Hat der Unternehmer seine Informationspflicht hinsichtlich des Rücktrittsrechtes verletzt, verlängert sich die Rücktrittsfrist um zwölf Monate.

Abzocke und Telefonbetrug:

Wer kennt sie nicht, die lästigen Werbeanrufe am Handy, sogenannte Cold Callings. Zu allen möglichen Tageszeiten läutet das Handy und man wird mit unangenehmen Werbeanrufen belästigt.
Grundsätzlich sind Werbeanrufe nur zulässig, wenn der Konsument seine Zustimmung dazu gibt. Dies ist in den meisten Fällen jedoch nicht der Fall. Dennoch boomen solche unerlaubten Anrufe. Oft dienen diese Anrufe auch Telefonbetrügern dazu, ihren Opfern Geld aus der Tasche ziehen zu wollen.

Immer häufiger werden Konsumenten Opfer von solchen dreisten Telefonbetrügern, die mit allen erdenklichen Tricks versuchen den Opfern am Telefon die Bankdaten oder Geld herauszulocken.

Sollten dennoch vom Konsumenten per Telefon Verträge über Gewinnzusagen, Wett- oder Lotteriedienstleistungen abgeschlossen werden, so sind diese nichtig. Verträge über Waren und Dienstleistungen kommen hingegen rechtsgültig zustande, man kann von diesen Verträgen jedoch im Rahmen des KSchG zurück treten. Wichtig ist, dass Konsumenten, die am Telefon überrumpelt werden, nach dem Anruf schnell handeln und die nötigen Schritte, z.B.: schriftlicher Rücktritt vom Vertrag, veranlassen.

Oftmals wird man am Telefon mit dem Versprechen einen vermeintlichen Gewinn zu erhalten, dazu angehalten eine Rufnummer anzurufen, die sich dann als teure Mehrwertnummer herausstellt. Man wird in einer Warteschleife gehalten und die Telefonrechnung steigt in der Zwischenzeit. Vom Gewinn selbst sehen die Konsumenten natürlich nichts.

Empfohlen wird in jedem Fall verdächtige Telefonate sofort abzubrechen und auf keinen Fall sollten per Telefon die Bankdaten heraus gegeben werden. Auch empfiehlt es sich unbekannte und verdächtige Rufnummern nicht zurück zu rufen, da dies unter Umständen teure Mehrwertnummern sind, die auf den ersten Blick für den Konsumenten nicht sofort erkennbar sind.