Allgemeiner Konsumentenschutz

Das Ziel des Konsumentenschutzgesetzes (im folgenden abgekürzt KSchG) ist es, Verbraucher vor Nachteilen zu schützen, die auf mangelnde Rechtskenntnisse und die wirtschaftliche Unterlegenheit der Verbraucher zurückzuführen sind und daher zu nachteiligen Folgen führen können.

Vom Konsumentenschutzgesetz geschützt sind nur Verbraucher, wenn der andere Vertragspartner Unternehmer ist. Geschäfte zwischen Unternehmern untereinander oder Verbrauchern untereinander werden vom KSchG nicht erfasst.

Wer ist Verbraucher?

Verbraucher ist ein Nichtunternehmer. Der Begriff des Verbrauchers wird vom Gesetz nicht definiert, sondern nur negativ umschrieben.

Die §§ 1 bis 27a KSchG gelten für Verbrauchergeschäfte, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher als Vertragspartnern abgeschlossen werden.

Wer ist Unternehmer?

Kurz gesagt ist Unternehmer der, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört. Eine Mindestgröße des Unternehmens wird nicht verlangt. Verlangt wird also nur, dass sich die wirtschaftliche Tätigkeit als unternehmerisch darstellt.

Der Unternehmerbegriff des KSchG ist nicht ident mit dem Unternehmerbegriff des Handelsrechts oder des bürgerlichen Rechts und ist vor allem nicht mit dem Begriff des Kaufmanns identisch; jeder Kaufmann im landläufigen Sinn des Wortes aber auch jeder Unternehmer des Handelsrechtes wird auch Unternehmer iS. Des KSchG sein.

So ist auch jeder Arzt, Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater etc. im Bezug auf seine Kunden etc. Unternehmer iS des KSchG.

Juristische Personen des Privatrechts (z.B. ideelle Vereine) sind nur dann Unternehmer, wenn sie eine unternehmerische Tätigkeit ausüben.

Die nachstehenden Themen stellen eine Zusammenfassung jener Anfragen dar, mit denen die Konsumentenschutzabteilung des Landes Burgenland in den letzten Jahren häufig konfrontiert war. Die einzelnen Artikel zu den jeweiligen Themen sollen einerseits auf die Problematik hinweisen bzw. andererseits Antworten auf aktuelle Probleme für Hilfesuchende geben.

Kostenvoranschlag vs. Kostenschätzung

Gesetzliche Grundlagen: § 5 KSCHG
Unter einem Kostenvoranschlag versteht man eine Berechnung der mutmaßlichen Kosten. Dabei sind die Kosten nach technisch-kaufmännischen Gesichtspunkten erschöpfend zu kalkulieren, die erforderlichen Materialien sind nach Art, Zahl, Gewicht usw. möglichst bis auf Einzelheiten festzustellen und abzuschätzen. Der Kostenvoranschlag ist vom Gesamt- oder Pauschalpreis einerseits und von der bloßen Kostenschätzung zu unterscheiden.

Wird zu einem Pauschalpreis angeboten, wird nicht offen gelegt, wie er errechnet wurde. Der Besteller weiß nur, dass die gesamte Summe der endgültige Werklohn ist.

Es kann aber auch ein Pauschalpreis inklusive Umsatzsteuer vereinbart werden, dann trägt der Unternehmer das Risiko einer späteren Steuererhöhung. Pauschalpreisvereinbarungen sind auch bei erheblicher Über- oder Unterschreitung der Kosten der übernommenen Arbeiten grundsätzlich verbindlich.

Eine nachträglich zwischen Besteller und Unternehmer vereinbarte Änderung der vereinbarten Leistungen des Unternehmers hat aber Auswirkungen auf die Höhe des vereinbarten Pauschalpreises. Der Besteller schuldet für die geänderten Mehrleistungen ein angemessenes Entgelt, das nicht schon im Pauschalpreis inbegriffen ist.
Von Pauschalpreisen sind Festpreise zu unterscheiden. Durch Festpreisvereinbarungen wird das Risiko allgemeiner Preissteigerungen auf den Unternehmer überwälzt.

Durch eine bloße Kostenschätzung wird der Werklohn nicht verbindlich festgelegt; er dient nur der Orientierung darüber, was der Besteller etwa an Kosten zu erwarten hat. Bei solchen Kostenschätzungen rechnet der Besteller aber damit, dass der Unternehmer nicht leichtfertig falsche Angaben macht. Der Besteller darf aber auch damit rechnen, dass der Unternehmer die Kostenschätzung an seinen fachlichen Erfahrungen und Kenntnissen orientiert. Weicht der Werklohn von der Kostenschätzung beträchtlich ab, kann dem Unternehmer vorgeworfen werden, Interessenwahrungspflichten gegenüber dem Besteller verletzt zu haben was zu einer Reduzierung der Forderung des Unternehmers führt. Bei einem Verbrauchergeschäft gilt gem. § 5 Abs 2 KSchG (widerlegbar) die Richtigkeit eines Kostenvoranschlags nur dann nicht garantiert, wenn dies ausdrücklich erklärt wurde; sonst ist von einer Pauschalpreiszusage auszugehen. Es wird also (widerlegbar) die Verbindlichkeit des Kostenvoranschlags des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher angenommen.

Beim verbindlichen Kostenvoranschlag trägt der Unternehmer das wirtschaftliche Risiko. Er kann auch bei unvorhergesehener Größe oder Kostspieligkeit der veranschlagten Arbeiten keine Erhöhung des vereinbarten Entgelts verlangen (§ 1170a ABGB). Führen aber Änderungswünsche des Bestellers oder dessen Verschulden zu einem Mehraufwand, gebührt dem Unternehmer dafür ein angemessenes Entgelt. Kann die Herstellung des Werks zu einem geringeren Entgelt als veranschlagt erfolgen, kommt das bei einem verbindlichen Kostenvoranschlag nach einer Rechtsmeinung (andere Rechtsansichten sind vorhanden) dem Unternehmer zugute.

Beim unverbindlichen Kostenvoranschlag garantiert der Unternehmer nicht, dass der endgültige Werklohn dem Kostenvoranschlag entsprechen wird. Eine voraussichtliche, beträchtliche Überschreitung eines unverbindlichen Kostenvoranschlags ist aber vom Unternehmer jedenfalls dem Besteller anzuzeigen. Die bloße Mitteilung, die Preise „nicht halten zu können“, ist keine Anzeige einer unvermeidlichen beträchtlichen Überschreitung des Kostenvoranschlags. Das Ausmaß der Überschreitung ist – wenn möglich – zumindest annähernd anzugeben.
Gem. § 5 KSchG ist ein Entgelt für einen Kostenvoranschlag nur dann zu zahlen, wenn der Verbraucher zuvor auf die Zahlungspflicht ausdrücklich hingewiesen wurde.

Gewährleistung und Garantie

Gesetzliche Grundlage: §§ 8, 9, 9a, 9b KSCHG; § 932 ABGB
Gesetzliche Gewährleistung
Wenn Sie eine Ware (z.B. ein Fernsehgerät) kaufen, können Sie davon ausgehen, dass diese vereinbarungsgemäß und fehlerfrei übergeben wird. Bemerken Sie bei der Übergabe einen sichtbaren Mangel, sollten Sie die fehlerhafte Ware nicht entgegennehmen. Haben Sie die Ware bereits übernommen und entdecken Sie erst später Mängel, können Sie Ihre Rechte aus der gesetzlichen Gewährleistung gegen den Händler geltend machen.

Sie können vom Händler zunächst entweder die Reparatur oder den Austausch der mangelhaften Sache verlangen. Das Unternehmen hat also eine „zweite Chance“, den vertragsgemäßen Zustand herzustellen. Tritt derselbe Fehler nach dem Verbesserungsversuch jedoch erneut auf, können Sie die Aufhebung des Vertrages oder Preisminderung geltend machen.

Garantie

Von der gesetzlichen Gewährleistung ist die sogenannte Garantie zu unterscheiden. Unter Garantie versteht man die freiwillige Zusage eines Unternehmens (meist des Herstellers), unter bestimmten Bedingungen für Mängel einer Ware einzustehen (z.B. Reparatur oder Austausch). Durch diese Zusage wird die Garantie ein Vertragsbestandteil und damit verbindlich. Art und Umfang der Garantie (z.B. Garantiefrist) hängen ausschließlich vom Inhalt der Garantiebedingungen ab. Sie sollten sich an die in den Garantiebedingungen gemachten Auflagen halten, ansonsten sind Ihre Garantieansprüche nicht mehr gegeben.

Gewährleistungsfrist, Verjährung

Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung der Gewährleistung beträgt bei beweglichen Sachen 2 Jahre (z.B. Autos, Möbel, Elektrogeräte) und bei unbeweglichen Sachen 3 Jahre (z.B. Grundstück, Häuser, Zentralheizung). Die Frist beginnt mit dem Tag der Übergabe der Sache zu laufen. Sie kann vertraglich zwar verlängert, beim Konsumentengeschäft aber nicht verkürzt werden.

Beim Kauf von gebrauchten beweglichen Sachen kann die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden. Dies muss aber zwischen dem Unternehmer und dem Konsumenten im Einzelnen ausgehandelt werden. Ein Vermerk in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen reicht nicht aus. Bei Kraftfahrzeugen ist eine solche Verkürzung nur dann wirksam, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
Die Gewährleistungsrechte des Konsumenten können vor Kenntnis des Mangels weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden.

Mangel muss bei Übergabe bereits vorhanden sein

Oft sind Mängel, die sich bald nach Übergabe zeigen, auf einen Fehler zurückzuführen, den die Sache bereits bei Übergabe hatte. Deshalb gibt es die gesetzliche Vermutung (Beweiserleichterung), dass ein Mangel schon bei der Übergabe vorhanden war, wenn er innerhalb von 6 Monaten nach der Übergabe hervorkommt. Das Unternehmen muss nun beweisen, dass der Mangel bei Übergabe noch nicht vorhanden war.

Diese gesetzliche Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache (z.B. verderbliche Waren) oder mit der Art des Mangels (z.B. typische Abnützungserscheinungen) unvereinbar ist.

Welche Gewährleistungsbehelfe gibt es?

Grundsätzlich stehen dem Konsumenten die kostenlose Verbesserung, der Austausch, die Preisminderung und die Wandlung (Vertragsaufhebung) als Rechtsbehelf zur Verfügung.

Allerdings bestimmt das Gesetz einen Vorrang der Verbesserung bzw. des Austausches.

Primäre Gewährleistungsbehelfe:

Ein Konsument kann daher vom Händler zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch der mangelhaften Ware verlangen. Der Händler (Übergeber) soll eine "zweite Chance" haben, den vertragsgemäßen Zustand herzustellen. Dem Konsumenten (Übernehmer) steht zwischen der Verbesserung und dem Austausch ein Wahlrecht zu.

Sekundäre Gewährleistungsbehelfe:

Preisminderung oder Wandlung kann der Konsument (Übernehmer) nur fordern,
• wenn die Verbesserung und der Austausch unmöglich oder für den Händler mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wären,
• wenn der Händler die Verbesserung oder den Austausch in angemessener Frist nicht durchführt oder die Verbesserung fehlschlägt,
• wenn der Händler die Verbesserung oder den Austausch verweigert,
• wenn die Verbesserung oder der Austausch für den Käufer (Übernehmer) mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären, oder
• wenn dem Käufer (Übernehmer) die Verbesserung oder der Austausch aus triftigen, in der Person des Händlers liegenden Gründen unzumutbar ist.

Der Konsument (Übernehmer) hat zwischen Preisminderung und Wandlung ein Wahlrecht. Die Wandlung ist allerdings bei einem geringfügigen Mangel ausgeschlossen.

Erfüllungsort und Kosten der Gewährleistung

Ein Unternehmer hat seine Gewährleistungspflicht grundsätzlich an dem Ort zu erfüllen, an dem die Sache dem Konsumenten übergeben worden ist. Auf Verlangen des Konsumenten muss der Unternehmer seiner Gewährleistungspflicht an jenem inländischen Ort nachkommen, an dem sich die mangelhafte Sache gewöhnlich befindet (z.B. beim Konsumenten zu Hause), wenn der Standort für den Unternehmer nicht überraschend ist und die Beförderung der Sache zum Unternehmer wegen ihrer Art (z.B. Sache ist sperrig oder schwer) unzumutbar ist. Der Unternehmer kann aber, wenn dies für den Konsumenten zumutbar ist, die Übersendung der mangelhaften Sache verlangen. Er hat dann aber Gefahr und Kosten der Übersendung zu tragen.

Kosten der Gewährleistung

Die notwendigen Kosten der Verbesserung oder des Austauschs (insbesondere Versand-, Arbeits- und Materialkosten) sind vom Unternehmer zu tragen.