Ein Konsument, der beispielsweise eine Küche, eine Couch, Schlafzimmer, ein Auto etc. bestellt, vereinbart üblicherweise mit dem Unternehmen einen fixen Liefertermin. Nun kann es in Folge durchaus vorkommen, dass das Unternehmen aus verschiedenen Gründen nicht fristgerecht liefern kann.

Lieferverzug bedeutet, dass der Verkäufer die vereinbarte Ware nicht zum vereinbarten Termin am vereinbarten Ort liefern kann.

Als Konsument kann man in diesem Fall nicht sofort aus dem Vertrag aussteigen, man hat jedoch gemäß dem ABGB nachfolgende Möglichkeiten:

• man setzt dem Unternehmen schriftlich eine angemessene Nachfrist (zB: 14 Tage) und fordert es zur Vertragserfüllung auf, widrigenfalls gleichzeitig der Vertragsrücktritt erklärt wird
• sollte die Lieferung nunmehr trotz Nachfristsetzung verspätet sein, so muss sie diese nicht mehr akzeptiert werden, bereits geleistete Zahlungen müssen zurück erstattet werden,
• oder man fordert die Vertragserfüllung und begehrt Schadenersatz wegen Verspätung

Eine angemessene Nachfrist bewegt sich im Rahmen von ein bis drei Wochen. Für den Fall, dass das Unternehmen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Nachfristen für einen Lieferverzug vorsieht, so gelten diese, aber nur für den Fall, dass sie den Konsumenten nicht unverhältnismäßig lange (z.B.: 8 Wochen) an den Vertrag binden.

Sollte das Unternehmen ein Verschulden am Lieferverzug treffen, so kann man darüber hinaus auch einen Schadenersatz geltend machen. Meist nützt die Androhung der Geltendmachung eines Schadenersatzes für den Fall des Verzuges bereits, um Unternehmen zur fristgerechten Lieferung zu animieren. Es besteht zudem die Möglichkeit bereits bei Vertragsabschluss einen pauschalierten Schadenersatz für den Fall des Lieferverzuges zu vereinbaren.