Nach ständiger Rechtsprechung haben sogenannte „Besichtigungsklauseln“ beim Kauf von Gebrauchtwagen von Privaten („wie besichtigt und probegefahren“) den Ausschluss der Gewährleistung nur für die Mängeln zur Folge, die erkennbar, also durch ordnungsgemäße Untersuchung feststellbar sind (ecolex 1998, 120), nicht aber für verborgene Mängel. Dafür bedürfte es einer besonderen Erklärung wie den Zusatz „ohne Garantie und Gewährleistung“ oder „für auftretende Mängel wird keinerlei Haftung übernommen“, aus der sich ein umfassender Gewährleistungsverzicht ergibt (SZ 61/162). Dies gilt für Verträge unter Privaten. Bei einem PKW-Kauf von einem Händler/Unternehmer gilt anderes.

Da § 9 KSchG die gesetzlichen Gewährleistungsregeln für das Konsumentengeschäft für zwingend erklärt, kann dort aus einer „Besichtigungsklausel“ kein Gewährleistungsverzicht abgeleitet werden; auch ein ausdrücklicher Gewährleistungsverzicht von Verbrauchern scheidet im Gebrauchtwagenhandel aus.

An sich beträgt die Gewährleistungsfrist für ab dem 1.1.2001 geschlossene Verträge über bewegliche Sachen zwei Jahre (§ 933 ABGB). Für Kraftfahrzeuge ist eine vertragliche Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr nur dann zulässig, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung mehr als ein Jahr vergangen ist. War daher ein Kraftfahrzeug nicht mindestens ein Jahr zum Verkehr zugelassen (z.B. Vorführwagen), ist eine Verkürzung der gesetzlichen zweijährigen Gewährleistungsfrist unzulässig.

Wird von einem Unternehmer im Verbrauchergeschäft eine Garantie abgegeben, muss der Verbraucher zugleich auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte und darauf hingewiesen werden, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden.

Im Kraftfahrzeughandel und beim Gebrauchtwagenkauf muss sich der Erwerber eines Kraftfahrzeugs auf Grund des Umstandes, dass Kraftfahrzeuge häufig unter Eigentumsvorbehalt verkauft werden, besonders sorgfältig vergewissern. So ist vorerst die Einsicht in den Typenschein zu verlangen, da ein gutgläubiger Erwerb nicht eintritt, wenn der Verkäufer nicht im Typenschein aufscheint (SZ 74/140).

Die Verkehrs- und Betriebssicherheit eines Gebrauchtwagens gilt immer als zugesichert (SZ 63/160; SZ 71/88). Jedes Fahrzeug ist vom Händler durch einen technisch versierten Mitarbeiter mit der erforderlichen beruflichen Qualifikation einer Überprüfung zu unterziehen, wobei Reifen und Felgen besonders darauf zu untersuchen sind, ob sie der Zulassung entsprechen. Das Reifenalter ist bei besonderem Anlass festzustellen (SZ 71/88). Die Verschweigung einer Manipulation der Kilometerstandsanzeige ist strafbar (EvBl 2004/53, 231).