Kosten

Ein Teil der Gesamtkosten wird vom Land Burgenland getragen. Der hilfebedürftigen Person werden landeseinheitlich geregelte Stundensätze für die reine Pflegezeit (ohne Fahrtzeit) in Rechnung gestellt, und zwar für die Diplompflege 38,18 Euro, für die Pflege(fach)assistenz 30,28 Euro und für die Heimhilfe 23,62 Euro.

Selbstzahler:

Wenn die Eigenmittel des Pflegebedürftigen zur Kostenabdeckung ausreichen, verrechnet die Pflegeorganisation die Kosten unmittelbar mit dem Leistungsbezieher.

Medizinische Hauskrankenpflege:

Für einen eng begrenzten Teilbereich, die krankenhausersetzende Behandlungspflege (nicht aber für Grundpflege) durch eine diplomierte Pflegekraft, leisten die Krankenkassen für einen Zeitraum bis zu vier Wochen Kostenersatz pro Pflegetag. Die Verrechnung erfolgt über die Pflegeorganisationen.

Sozialhilfe-Unterstützung:

Wird vom Pflegebedürftigen ein Zuschuss aus der Sozialhilfe beansprucht, so muss ein entsprechender Antrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden. Übersteigen die Kosten einen vom jeweiligen Einkommen und dem Pflegegeld abhängigen „zumutbaren Kostenbeitrag“, wird die Pflege von der Behörde mittels Bescheid zuerkannt und die Gesamtkosten – vorbehaltlich der Rückverrechnung eines Kostenbeitrages mit dem Pflegebedürftigen – vorläufig übernommen.