Seit Jänner 2020 gibt es im Burgenland die Möglichkeit eine Förderung laut Richtlinien für die Förderung der persönlichen Assistenz zu beantragen.
Auf Grundlage dieser Richtlinien und des § 29a des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der geltenden Fassung, kann das Land Burgenland als Träger von Privatrechten persönliche Assistenz finanziell unterstützen.
Persönliche Assistenz kann dem Menschen mit Behinderungen für jene Tätigkeiten in seiner Freizeit gewährt werden, die er aufgrund seiner Behinderungen nicht selbst oder nicht ohne Hilfe ausführen kann.
Fördervoraussetzungen und Grundsätze:
Das konkrete Förderausmaß und die konkreten Förderbeträge werden nach Vorliegen eines Förderantrages und den anzuschließenden Unterlagen (siehe Link „Antrag auf Förderung der persönlichen Assistenz“) von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde geprüft und gewährt.
Anträge sind bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) einzubringen.