persönliche Assistenz
Seit Jänner 2020 gibt es im Burgenland die Möglichkeit eine Förderung laut Richtlinien für die Förderung der persönlichen Assistenz zu beantragen.
Auf Grundlage dieser Richtlinien und des § 29a des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der geltenden Fassung, kann das Land Burgenland als Träger von Privatrechten persönliche Assistenz finanziell unterstützen.
Persönliche Assistenz kann dem Menschen mit Behinderungen für jene Tätigkeiten in seiner Freizeit gewährt werden, die er aufgrund seiner Behinderungen nicht selbst oder nicht ohne Hilfe ausführen kann.
Fördervoraussetzungen und Grundsätze:
- Die Förderung kann Personen ab der Vollendung des 14. Lebensjahres bis höchstens zur Vollendung des 65. Lebensjahres mit zumindest Pflegestufe 3 gewährt werden.
- Die Förderung kann nur für die Freizeit gewährt werden, nicht jedoch für Ausbildung und Arbeit. Zu beachten ist die Richtlinie Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. Die aufgrund dieser Richtlinie geförderten Leistungen können nicht vom Land Burgenland gefördert werden. Das gilt insbesondere für Tätigkeiten gemäß § 8 der Richtlinie. Das sind
- die Begleitung am Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstelle oder Ausbildungsort einschließlich notwendiger Wege im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung,
- die Begleitung bei dienstlichen Verpflichtungen außerhalb des Arbeitsplatzes (z.B. Besuch von Veranstaltungen, Dienstreisen),
- die Begleitung und Unterstützung zur Erlangung oder Erfüllung von Aufträgen im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit,
- Unterstützungstätigkeiten manueller Art bei der Verrichtung der beruflichen Tätigkeit oder während der Ausbildungszeit (z.B. Ablage von Unterlagen, Kopiertätigkeit),
- Assistenz bei der Körperpflege während der Dienst- oder Ausbildungszeit oder
- sonstige behinderungsbedingt erforderliche Assistenzleistungen während der Dienst- oder Ausbildungszeit (z.B. Hilfe beim Ein- und Aussteigen aus dem oder in das Kraftfahrzeug, An-und Ausziehen der Jacke, Hilfe beim Mittagessen).
- Kann die behinderungsbedingte Einschränkung durch technische oder technologische Hilfe kompensiert werden, kann keine persönliche Assistenz gewährt werden. Abweichend davon kann persönliche Assistenz gewährt werden, wenn die Nutzung der technischen oder technologischen Hilfe unzumutbar ist oder besondere Umstände des Einzelfalls eine persönliche Assistenz notwendig machen.
- Persönliche Assistenz kann nicht gewährt werden, wenn die Förderwerberin oder der Förderwerber in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, in einer betreuten Wohneinrichtung lebt, eine 24-Stunden-Betreuung hat oder sonstige gleichartige oder ähnliche Leistungen bezieht.
- Allfällige Sach-, Reise- oder Aufenthaltskosten können nicht gefördert werden.
- Die persönliche Assistenz muss keine fachspezifische Ausbildung absolviert haben.
- Die persönliche Assistenz ist kein Ersatz für eine Reinigungskraft.
Das konkrete Förderausmaß und die konkreten Förderbeträge werden nach Vorliegen eines Förderantrages und den anzuschließenden Unterlagen (siehe Link „Antrag auf Förderung der persönlichen Assistenz“) von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde geprüft und gewährt.
Anträge sind bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) einzubringen.