Förderung der Burgenländischen Schulassistenz

Gemäß § 23 Bgld. SHG 2000 umfasst die Hilfe zur Erziehung und Schulbildung die Übernahme der durch die Behinderung bedingten Mehrkosten, die notwendig sind, um den Menschen mit Behinderungen in die Lage zu versetzen, eine seinen Fähigkeiten entsprechende Erziehung und Schulbildung zu erhalten.
Diese Hilfe kann vom Land als Träger von Privatrechten durch eine finanzielle Förderung der gesetzlichen Vertreter insbesondere durch die Beistellung einer Schulassistenz (vormals Eingliederungshilfe) erfolgen.
Die Förderung erfolgt in Form der Übernahme der tatsächlichen Gehaltskosten samt Overhead-Kosten für die Schulassistenzen unter Berücksichtigung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. 

Unter Schulassistenz versteht man Personen zur Unterstützung/Stellvertretung, zur pflegerischen Begleitung und zur medizinischen Betreuung von Kindern mit Behinderungen in Pflichtschulen, um diesen die Teilnahme am Schulunterricht zu ermöglichen.

Die Antragstellung hat nicht – wie bisher – bei der jeweiligen Schulleitung zu erfolgen, sondern über das Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 6 – Soziales und Pflege, Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt. 

Für den Antrag ist das vom Land Burgenland zur Verfügung gestellte Formblatt zur Antragstellung (Anlage. A) samt der Abtretungserklärung (Anlage. B) zu verwenden. Zwingend vorhandene fachärztliche/psychologische Befunde sind dem Antrag beizulegen. 

Beim Übertritt des Kindes aus dem Kindergarten in die Schule, sind zusätzlich das Übergabeblatt „BESK (DaZ) kompakt“, das „Gesprächsprotokoll Entwicklungsgespräch“ sowie das „Gesprächsprotokoll interdisziplinärer Austausch“ vorzulegen. 

Anträge auf Gewährung von Schulassistenz im Sinne dieser Richtlinien können auch im elektronischen Verfahren mittels des dafür eigens zur Verfügung gestelltem Online-Formulars eingebracht werden. Eine Einbringung per E-Mail ist nicht zulässig und bewirkt keine weitere Bearbeitung des Antrags.

Die Anträge auf Gewährung einer Schulassistenz sind bis spätestens 01. April des laufenden Schuljahres für das Folgeschuljahr zu beantragen.