Gemäß § 45 Abs. 1 Bgld. PflSchG 1995 kann das Land den Gemeinden (Gemeindeverbänden), die gesetzliche Schulerhalter sind, oder Dritten, die für den gesetzlichen Schulerhalter Schulen herstellen, zur Erleichterung des ihnen auf dem Gebiet der öffentlichen Pflichtschulen erwachsenden Bauaufwandes Zweckzuschüsse gewähren. Die Burgenländische Landesregierung stellt im Rahmen eines entsprechenden Förderprogrammes Mittel zur finanziellen Unterstützung der Gemeinden als Schulerhalter bereit. Diesbezügliche Ansuchen können formlos unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen eingebracht werden.
Die Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau/weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen sind mit Ende des Schuljahres 2018/19 ausgelaufen. Förderungen nach diesen Vereinbarungen können daher nicht mehr beantragt werden.
Mit dem Bildungsinvestitionsgesetz 2017 wurde seitens des Bundes eine neue Möglichkeit für die Schulerhalter geschaffen, für den Ausbau der ganztägigen Schulformen Zweckzuschüsse beziehungsweise Förderungen für infrastrukturelle Maßnahmen und Personalaufwand für die Freizeit der ganztägigen Schulform ab dem Schuljahr 2019/20 zu beantragen.
Gefördert werden gesetzlichen Schulerhalter öffentlicher Pflichtschulen, die nicht Praxisschulen sind, und Schulerhalter von mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten zur Verbesserung der schulischen Infrastrukturen und für Personalkosten im Freizeitbereich ganztägiger Schulformen.
Derzeit werden vom Bundesministerium Richtlinien betreffend die Gewährung der Fördermittel erarbeitet.
Nähere Informationen zum Bildungsinvestitionsgesetz finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
Die Burgenländische Landesregierung unterstützt den Schulbesuch von Pflichtschülerinnen und Pflichtschülern in folgender Weise:
Schülerinnen und Schülern an Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Allgemeinen Sonderschulen und Polytechnischen Schulen mit Hauptwohnsitz im Burgenland, die aus finanzschwachen und kinderreichen Familien stammen, soll durch diese finanzielle Unterstützung die Teilnahme an Wintersportwochen, Schulskikursen, Sommersportwochen, Projektwochen, Intensivsprachwochen, Auslandsaufenthalten, Schullandwochen, Schulschwimmkursen etc. ermöglicht werden.
Eine Antragstellung ist ausschließlich mit dem von der Burgenländischen Landesregierung zur Verfügung gestelltem Formular möglich
Bei Antragstellung sind folgende Unterlagen beizubringen:
Informationen zum Datenschutz finden Sie unter: www.burgenland.at/datenschutz
Das Land Burgenland ersetzt der Schule die Kosten der An- und Abreise sowie Kosten der Organisation für die Teilnahme an Sportwettkämpfen. Der Antrag kann formlos über den Landesschulrat für Burgenland eingebracht werden.
Dieser Betrag wird als Mietzinszuschuss für die Unterbringung von allgemein bildendenden öffentlichen Pflichtschulen in kircheneigenen Schulgebäuden an die zuständigen kirchlichen Zentralstellen entrichtet.
Schulerhaltern kann für ihre Investitionen an zweisprachigen öffentlichen Pflichtschulen eine diesbezügliche Landesbeihilfe gewährt werden. Der Antrag kann formlos unter Bekanntgabe der Kosten beim Amt der Burgenländischen Landesregierung eingebracht werden.
Diese Förderung dient dem Verein „Lehrlingsförderung“ zur Organisation von Austauschprojekten mit ausländischen Partnerschulen. Im Rahmen dieser Projekte sollen einerseits die burgenländischen Lehrlinge die unterschiedlichen Techniken in ihren Lehrberufen kennen lernen, anderseits können die in den ausländischen Betrieben gewonnenen Erfahrungen in den heimischen Betrieben eingebracht werden.
Die Erhalter von Studentenheimen erhalten zur Unterbringung burgenländischer Studierender Förderungsbeiträge vom Land Burgenland zur Schaffung, Sanierung sowie Adaptierung von Heimplätzen. Der Antrag ist beim Amt der Burgenländischen Landesregierung einzubringen.