Sonderförderprogramm "2. Chance"

Richtlinien

zur finanziellen Ausweitung und Verlängerung der Beschäftigungsdauer von TeilnehmerInnen am EB-Sonderprogramm des Arbeitsmarktservice (im Folgenden kurz: AMS) für die Jahre 2021 und 2022.

Präambel

Angesichts der schwierigen Arbeitsmarktlage für bestimmte Personengruppen führt das AMS ein EB-Sonderprogramm für folgende Zielgruppen durch, hat aber aufgrund der beschränkten budgetären Mittel Einschränkungen hinsichtlich Förderhöhe und Förderdauer vorgenommen:

Personen jeden Alters, die über 365 Tage (Netto) arbeitslos sind, wobei Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit bis jeweils 62 Tage bei der Summierung der "Arbeitslosentage" unberücksichtigt bleiben,

sowie
Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und länger als 90 Tage beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind oder zwar kürzer als 90 Tage vorgemerkt sind, aber deren Beschäftigungschancen wegen gesundheitlicher Einschränkungen oder langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (WiedereinsteigerInnen, arbeitsmarktferne Personen) erschwert sind.

§ 1 Förderungsziel

Mit dem Sonderförderprogramm „2. Chance“ soll eine Ergänzungsförderung zur Verlängerung der Beschäftigungsdauer und finanziellen Ausweitung des EB-Sonderprogramms des AMS gewährt, eine spürbare Entlastung des burgenländischen Arbeitsmarkts erreicht und von Arbeitslosigkeit besonders betroffene Personengruppen besonders unterstützt werden.

§ 2 Förderungsgegenstand

Gefördert werden die anteiligen Lohn- und Lohnnebenkosten für bis zu drei ArbeitnehmerIn pro gemeinde oder gemeinnütziger Organisation im Land Burgenland in Ergänzung des EB-Sonderprogramms des AMS für eine Gesamtbeschäftigungsdauer von insgesamt mindestens 53 Wochen.

§ 3 Fördervoraussetzung

  1. Ein Beschäftigungsverhältnis

a) im Ausmaß von mindestens 50% eines/r Vollzeitbeschäftigten und

b) von bis zu drei Arbeitnehmerinnnen/drei Arbeitnehmern mit einer Gemeinde oder gemeinnützigen Organisation im Land Burgenland und

c) mit einer Gesamtbeschäftigungsdauer von insgesamt mindestens 53 Wochen.

  1. Eine vom AMS gewährte Förderung im Rahmen des EB-Sonderprogramms für die ersten neun Monate des Beschäftigungsverhältnisses.
  2. Eine Weiterbeschäftigung von höchstens drei Arbeitnehmerinnen bzw. drei Arbeitnehmern seitens der Gemeinde oder gemeinnützigen Organisation und Übernahme der Lohn- und Lohnnebenkosten i.H.v. 100% im Ausmaß von 13 Wochen im Anschluss an die Förderung des AMS und des Landes Burgenland.
  3. Bei Beendigung des geförderten Beschäftigungsverhältnisses durch den Dienstnehmer oder durch den Dienstgeber vor Ablauf der Gesamtbeschäftigungsdauer von insgesamt 53 Wochen wird keine Förderung gewährt.
  4. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Zu Unrecht erhaltene Förderungen sind zurückzuerstatten.

§ 4 Förderhöhe

  1. Für einen Beschäftigungszeitraum von acht Monaten (2. bis 9. Monat des Beschäftigungsverhältnisses) werden die Lohn- und Lohnnebenkosten i.H.v. 33,3% bei Frauen bzw. 75% bei Männern in Ergänzung der Förderung des AMS gefördert. In den verbleibenden 13 Wochen werden die Lohn- und Lohnnebenkosten zu 100% von der jeweiligen Gemeinde oder gemeinnützigen Organisation getragen.
  2. Eine aliquote Förderabrechnung erfolgt
  • im Falle des Todes des Dienstnehmers/ der Dienstnehmerin vor Ablauf des Förderzeitraumes oder
  • wenn vor Erreichen der Mindestdauer des Beschäftigungsverhältnisses von 53 Wochen ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis nachweislich in Aussicht gestellt wird oder
  • im Falle eines nachweislichen, schweren Härtefalles (z.B. vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses aufgrund schwerer Krankheit)

§ 5 Antragstellung

  1. Förderanträge können von Gemeinden oder gemeinnützigen Organisationen beim Amt der Bgld. Landesregierung eingebracht werden.
  2. Die Antragstellung hat mittels eines vollständig ausgefüllten Antragsformulars, einer Fördermitteilung des AMS und unter Beilage des Dienstvertrages sowie einem Nachweis über die erfolgte Sozialversicherungsanmeldung zu erfolgen.
  3. Fehlende Unterlagen können telefonisch oder schriftlich nachgefordert werden. Der Förderantrag wird erst nach Vorlage sämtlicher nachgeforderter Unterlagen einer weiteren Bearbeitung unterzogen.
  4. Förderanträge können ab 1. Jänner 2022 bis längstens 31. Dezember 2022 bei der Förderstelle eingebracht werden.

§ 6 Abrechnung

Der Antragsteller/ Die Antragstellerin hat eine Abrechnung unter Vorlage der Gesamtlohnkosten und gesondertem Ausweis der Lohnnebenkosten sowie einer bestätigten Zeitaufzeichnung bis spätestens 4 Monate nach Beendigung des gesamten Beschäftigungsausmaßes vorzulegen.

§ 7 Datenschutz

Es werden personenbezogene Daten, welche die Gemeinde oder gemeinnützige Organisation erhoben oder verarbeitet hat, sohin insbesondere personenbezogene Daten der ArbeitnehmerIn, von der Gemeinde oder gemeinnützigen Organisation an das Land Burgenland weitergeleitet.  

Die Gemeinde oder gemeinnützige Organisation ist verpflichtet, die jeweiligen Betroffenen bei Erhebung der Daten nachweislich darüber zu informieren, dass personenbezogene Daten an das Land Burgenland zum Zwecke der Bearbeitung des Förderansuchens oder zur Abwicklung der Fördervereinbarung weitergegeben werden. Diese Information hat auch Angaben darüber zu enthalten, welche personenbezogenen Daten zum Zwecke der Bearbeitung eines Förderansuchens oder zur Abwicklung der Fördervereinbarung von der Gemeinde oder gemeinnützigen Organisation an das Land Burgenland übermittelt werden.

Im Übrigen ist die Gemeinde oder gemeinnützige Organisation verpflichtet, ihrer Informationspflicht gegenüber Betroffenen gemäß Art 13 DSGVO oder gemäß Art 14 DSGVO nachzukommen, sodass auch die Informationspflicht des Landes Burgenland gegenüber Betroffenen, deren personenbezogene Daten von der Gemeinde oder gemeinnützigen Organisation an das Land Burgenland weitergeleitet worden sind, gemäß Art 14 DSGVO erfüllt ist.

§ 8 Zeitlicher Geltungsraum

Die Förderrichtlinien des Sonderförderprogramms „2. Chance“, beschlossen mit GZ.: A6/SFW.ADD226-10000-3-2021 vom 29. Juni 2021 treten mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Diese Richtlinie tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2024 wieder außer Kraft.

Antragsformulare: