Voraussetzungen für den Lehrlingsförderungszuschuss
Lehrlingsförderungszuschüsse können
- Lehrlingen bzw. Teilnehmern / Teilnehmerinnen an Ausbildungsmaßnahmen gemäß dem Nationalen Aktionsplan für Beschäftigung, sowie Teilnehmern / Teilnehmerinnen in Ausbildungsverhältnissen zur Vorbereitung einer Lehre,
- Absolventen / Absolventinnen von berufsbildenden mittleren Schulen und allgemeinbildenden höheren Schulen, die einen Lehrberuf erlernen,
- Personen, die die Schulausbildung in höheren Schulstufen oben genannter Schulen oder berufsbildender höherer Schulen abbrechen und eine Lehrausbildung absolvieren, sofern sie besonders einkommensschwachen Familien entstammen und
- Personen, welche eine verkürzte Lehrausbildung mit Lehrabschlussprüfung absolvieren,
gewährt werden.
Die antragstellende Person (Eltern bzw. Unterhaltsverpflichtete oder der volljährige Lehrling mit eigenem Haushalt) muss den Hauptwohnsitz während des Bewilligungszeitraums im Burgenland gehabt haben.
Der Lehrlingsförderungszuschuss beträgt mindestens € 41,- und höchstens € 212,- monatlich.
Das monatliche Bruttoeinkommen beim Alleinverdiener/bei der Alleinverdienerin darf 3.426,- Euro (+ 10 % für Ehepartner + 10 % für jedes Kind, für welches Familienbeihilfe bezogen wird) bzw. das Familieneinkommen 5.481,- Euro nicht übersteigen.
Jede Änderung (z.B. Abbruch der Lehre, vorzeitige Lehrabschlussprüfung bzw. Änderung des Hauptwohnsitzes) ist unverzüglich bekanntzugeben.
Der Antrag auf Lehrlingsförderungszuschuss kann spätestens innerhalb von 12 Monaten ab Beginn des jeweiligen Lehrjahrs gestellt werden
und zwar
- postalisch beim:
Amt der Burgenländischen Landesregierung
Abteilung 9 – Referat Sozial- und Klimafonds
Europaplatz 1
7000 Eisenstadt - per e-mail: post.a9-skf(at)bgld.gv.at oder
- per Online-Antrag: siehe unten Link: Online Formular – Lehrlingsförderungszuschuss.
Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt in vierteljährlichen Raten im Nachhinein.
Für jedes Lehrjahr muss neu angesucht werden.
Kontakt:
Tel: 057/600-1060
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