Voraussetzungen für den Qualifikationsförderungszuschuss

Die Bildungsmaßnahme dient der arbeitsmarktpolitisch zielführenden Weiterbildung von im Burgenland hauptwohnsitzgemeldeten ArbeitnehmerInnen, Arbeitslosen, Arbeitssuchenden, Zivil- und Präsenzdienern sowie Männern und Frauen in Karenz, die 

a) sich in ihrem erlernten Beruf bzw. ihrer ausgeübten Tätigkeit weiterbilden möchten; oder
b) ihren Beruf/ihre Tätigkeit wechseln möchten; und keine Förderung seitens des AMS oder anderer Stellen für den gleichen Zweck erhalten.

Diese Weiterbildung hat Qualifikationen zu vermitteln, die im gegenwärtigen oder zukünftigen Beruf/Tätigkeit zur Anwendung gelangen oder Voraussetzung für eine Höherqualifizierung (z.B. Studienberechtigungsprüfung, Berufsreifeprüfung) sind.

Förderbare Maßnahmen sind nur solche, welche von einer dazu autorisierten für Erwachsenenbildung zertifizierten Bildungsinstitution, auf Grundlage der maßgeblichen arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen, durchgeführt werden. Die Teilnahme an einer außerhalb des Burgenlandes stattfindenden Qualifikations- und Weiterbildungsmaßnahme ist nur dann förderbar, wenn eine vergleichbare Maßnahme im Burgenland nicht angeboten wird, wenn der Besuch einer Maßnahme außerhalb des Burgenlandes kostengünstiger ist oder die Teilnahme an einer Maßnahme im Burgenland für den Teilnehmer mit zeitlichen oder finanziellen Mehrbelastungen verbunden ist.

Qualifikationen für einen Berufswechsel sind förderbar, wenn die berufliche Perspektive entweder grundsätzlich gegeben ist („Zukunftsberufe mit generellem Bedarf“) bzw. im Einzelfall konkret nachgewiesen werden kann (Beschäftigungsnachweis).

Fördervoraussetzung im Falle von Arbeitslosen bzw. Arbeitssuchenden ist die Vorlage eines Beschäftigungsnachweises innerhalb von acht Monaten ab Ende der Kursmaßnahme. Ausgenommen davon sind Kursmaßnahmen, deren Beginn zwischen Anfang März und Ende Dezember 2021 lagen. Als Ende der Kursmaßnahme gilt der Abschluss des Kurses oder im Falle einer Abschlussprüfung die Ablegung der Prüfung. Vor Erbringung des Beschäftigungsnachweises oder vor Ablauf der achtmonatigen Frist kann die Förderung nicht ausbezahlt werden. Ausgenommen davon sind Kursmaßnahmen, deren Beginn zwischen Anfang März 2020 und Ende Dezember 2021 lagen.

Zuschüsse werden nach Maßgabe der vorhandenen Mittel und nach Art des Förderungsfalles wie folgt vergeben:

  • 50 % der Kurskosten (max. € 1.700,--)
  • 60 % der Kurskosten bei Lehrabschlussprüfungen
  • 75 % der Kurskosten (max. € 2.300,--) bei Ausbildungen von Personen, die nach den Jahren der Kindererziehung und Haushaltsführung wieder ins Berufsleben eintreten wollen.
  • 75 % der Kurskosten (max. € 4.500,--) für Berufsreifeprüfungen, Studienberechtigungsprüfungen, Meisterprüfungen und Werkmeisterprüfungen sowie
  • 100% der Kurskosten (max. € 4.500,--) für Ausbildungen in Pflegeberufen und sonstigen Zukunftsberufen mit generellem Bedarf
  • 100% der Kurskosten (max. €4.500,--) für alle genannten Kursmaßnahmen für Arbeitslose bzw. Arbeitssuchende, die den Verlust ihres letzten Dienstverhältnisses zwischen Anfang März und Ende Dezember 2020 belegen können.

Die jährlichen Gesamtkosten des Qualifikationsförderungszuschusses für eine Person dürfen € 4.500,-- nicht übersteigen.

Ausgenommen von der Qualifikationsförderung sind:

  • universitäre Ausbildungen sowie Ausbildungen mit akademischen Abschluss und Lehrgänge an Fachhochschulen und Universitäten sowie
  • Bedienstete, die in einem Dienstverhältnis zum Bund, einem Land oder einer Gemeinde oder einem Unternehmen oder sonstigen Betrieb, an dem der Bund, das Land oder eine Gemeinde beteiligt ist oder der Europäischen Union stehen. Ausgenommen davon sind:
    • Personen, die Bildungsmaßnahmen, die dem Wechsel des Berufs oder der bisher ausgeübten Tätigkeit dienen, ergreifen, sofern sie binnen acht Monaten ab Ende der Kursmaßnahmen einen Beschäftigungsnachweis bei einem neuen Arbeitgeber (unzulässig hierbei Wechsel innerhalb der jeweiligen Gebietskörperschaft oder der Europäischen Union, oder innerhalb eines Unternehmens, an dem die jeweilige Gebietskörperschaft beteiligt ist) erbringen.
    • sowie Personen, die Bildungsmaßnahmen in Pflegeberufen oder in sonstigen Zukunftsberufen mit generellem Bedarf absolvieren,

sofern sie einen entsprechenden Nachweis des Arbeitsplatzwechsels binnen acht Monaten erbringen,

            .   Personen, die eine Berufsreifeprüfung, Studienberechtigungsprüfung, Lehrabschlussprüfung,
                Meisterprüfung und Werkmeisterprüfungen, absolvieren.

Das monatliche Bruttoeinkommen beim Alleinverdiener darf 3.426,-- Euro (+ 10 % für Ehepartner + 10 % für jedes Kind, für welches Familienbeihilfe bezogen wird) bzw. das Familieneinkommen 5.481,-- Euro nicht übersteigen.

Förderungsanträge müssen spätestens 4 Monate nach Ende der Bildungsmaßnahme beim Amt der Burgenländischen Landesregierung eingebracht werden. Anrechenbare Kosten sind tatsächliche Aufwendungen, die den Förderungswerbern und Förderungswerberinnen durch die direkten Kurskosten, durch Kosten für Kursunterlagen oder durch Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln entstehen.

Für Anträge, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen ANF-Richtlinie noch nicht abgerechnet wurden, gelten die Richtlinien zum Zeitpunkt der Antragstellung (gültig seit 1.1.2021).

Kontakt und Antragstellung:

Amt der Burgenländischen Landesregierung
Abteilung 9 – Sozial- und Klimafonds
Europaplatz 1
7000 Eisenstadt
E-Mail: post.a9-skf(at)bgld.gv.at 

Tel: 057-600/1060

Aufgrund der Vielzahl der zu verarbeiteten Meldungen ersuchen wir Sie, von Fragen zum Bearbeitungsstand Ihres Antrags abzusehen. Sie erhalten, je nach Bearbeitungsstand, eine schriftliche Mitteilung per E-Mail, Post oder SMS. Danke für Ihr Verständnis.

Online-Formular und Formulare zum Download: