Qualifikationsförderung

Förderziele und Fördergegenstand

Die Qualifikationsförderung ist eine Förderung des Landes im Rahmen des Burgenländischen Arbeitnehmerförderungsgesetzes. Das Burgenländische Arbeitnehmerförderungsgesetz verfolgt das Ziel, die Teilnahme der im Burgenland wohnhaften Arbeitnehmer*innen an der fortschreitenden Entwicklung der österreichischen Volkswirtschaft zu sichern und entstehende Nachteile auszugleichen sowie die Mobilität der Arbeitnehmer*innen in beruflicher und örtlicher Hinsicht zu erhöhen. Zur Erreichung dieser Ziele unterstützt das Land Burgenland Maßnahmen, durch welche die durch die Arbeitsmarktstruktur und sonstige Ursachen bedingten Nachteile und Belastungen der Arbeitnehmer*innen ausgeglichen oder vermieden werden sollen. Konkret dient die Qualifikationsförderung der arbeitsmarktpolitisch zielführenden Weiterbildung von Arbeitnehmer*innen unabhängig von ihrem Beschäftigungsstatus (Beschäftigte unabhängig vom Umfang der Beschäftigung, Arbeitslose und Arbeitsuchende, Zivil- und Präsenzdiener, freie Dienstnehmer*innen sowie Männer und Frauen in Karenz).

Förderempfänger*innen

  • Arbeitnehmer*innen, die sich in ihrem Beruf bzw. ihrer ausgeübten Tätigkeit weiterbilden möchten
  • Arbeitnehmer*innen, die ihren Beruf bzw. ihre Tätigkeit wechseln möchten

Fördervoraussetzungen

  • Hauptwohnsitz der Fördernehmer*in im Burgenland
  • durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen der Antragsteller*innen in Höhe von bis zu 3.697 Euro
    • Bei Alleinerzieher- bzw. Alleinverdiener*innen erhöht sich die Einkommensgrenze um 10 % für jedes Kind, für das der*die Antragsteller*in zu sorgen hat
  • Durchführung der Qualifikationsmaßnahme durch eine autorisierte für Erwachsenenbildung zertifizierte Bildungsinstitution auf Grundlage von arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen
  • Die Qualifikation muss in der zukünftigen Tätigkeit zur Anwendung gelangen oder Voraussetzung für eine Höherqualifizierung (z.B. Studienberechtigungsprüfung, Berufsreifeprüfung, Meisterprüfung) sein.
  • Arbeitslose bzw. Arbeitssuchende: Vorlage eines Beschäftigungsnachweises innerhalb von acht Monaten ab Ende der Qualifikationsmaßnahme (Abschluss der Qualifikationsmaßnahme oder im Falle einer Abschlussprüfung die Ablegung der Prüfung)
  • Außerhalb des Burgenlandes stattfindende Qualifikationsmaßnahme
    • eine vergleichbare Qualifikationsmaßnahme im Burgenland wird nicht angeboten wird, 
    • Besuch einer Qualifikationsmaßnahme außerhalb des Burgenlandes ist kostengünstiger
    • Teilnahme an einer Qualifikationsmaßnahme im Burgenland ist mit zeitlichen oder finanziellen Mehrbelastungen verbunden

Ausgenommen von der Qualifikationsförderung sind:

  • Nachholen von Pflichtschulabschlüssen, universitäre Ausbildungen sowie Ausbildungen mit akademischem Abschluss und Lehrgänge an Fachhochschulen und Universitäten sowie 
  • Bedienstete, die in einem Dienstverhältnis zum Bund, einem Land oder einer Gemeinde oder der Europäischen Union stehen oder die in einem Dienstverhältnis zu einem Unternehmen oder sonstigen Betrieb stehen, an dem der Bund, das Land oder eine Gemeinde beteiligt ist. (Ausnahmen siehe Förderrichtlinien)
  • Fördermaßnahmen, die in den Zuständigkeitsbereich anderer Förderstellen fallen, das sind insbesondere das AMS und die Wirtschaftsagentur Burgenland (Selbständigkeit).

Förderhöhe und Förderart

  • 50 % der Kosten (max. 1.700 Euro)
  • 60 % der Kosten bei Lehrabschlussprüfungen
  • 75 % der Kosten (max. 2.300 Euro) bei Qualifikationsmaßnahmen von Personen, die nach den Jahren der Kindererziehung und Haushaltsführung oder Pflege pflegebedürftiger Angehöriger wieder ins Berufsleben eintreten wollen
  • 75 % der Kosten (max. 4.500 Euro) für Berufsreifeprüfungen, Studienberechtigungsprüfungen, Meisterprüfungen und Werkmeisterprüfungen
  • 100 % der Kosten (max. 4.500 Euro) für Qualifikationsmaßnahmen in Pflegeberufen und sonstigen Zukunftsberufen mit generellem Bedarf
  • 100 % der Kosten (max. 4.500 Euro) für alle genannten Qualifikationsmaßnahmen für Arbeitslose bzw. Arbeitssuchende, die den Verlust ihres letzten Dienstverhältnisses zwischen Anfang März und Ende Dezember 2020 belegen können

    Zuschüsse für Kosten für Kursunterlagen bzw. für Verkehrstickets öffentlicher Verkehrsmittel vom Hauptwohnsitz oder des Arbeitsplatzes zur Qualifikationsmaßnahme bzw. retour werden in gleicher Höhe wie oben gewährt. Diese Kosten unterliegen jedoch nicht der maximalen Fördersumme.

Es handelt sich um einen Zuschuss, welcher einmalig im Nachhinein nach Vorlage der erforderlichen Nachweise ausbezahlt wird.

Nachweise

  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular mit Unterschrift des*der Antragsteller*in
  • Einkommensnachweise vom*von der Antragsteller*in für das Kalenderjahr 2023 – akzeptiert werden: 
    • Jahreslohnzettel (Formular L16),
    • Einkommensteuerbescheid vom Finanzamt (alle Seiten),
    • Arbeitslosengeldbezugsbestätigung,
    • Krankengeldbezugsnachweis,
    • Kinderbetreuungsgeldnachweis,
    • Einheitswertbescheid bei nichtbuchführenden Land- und Forstwirt*innen,
    • Mitversicherungsnachweis
  • Kursbesuchsbestätigung des Ausbildungsinstitutes
  • Prüfungszeugnis
  • Rechnung des Ausbildungsinstitutes
  • Bestätigung der Kurskosteneinzahlung durch den*die Antragsteller*in (z.B. Zahlscheinabschnitt, Kontoauszug – Abbuchung der Kurskosten)
  • Beschäftigungsnachweis im Falle eines Berufswechsels oder bei arbeitssuchend bzw. arbeitslos gemeldeten Personen (der AMS-Meldung als arbeitssuchend oder arbeitslos)
  • Bestätigung des Ausbildungsinstitutes
  • Bestätigung des*der Arbeitgebers*Arbeitgeberin

Sonstige Nachweise

  • Finanzamtsmitteilung für das Kalenderjahr 2023 über den Bezug der Familienbeihilfe (bei Alleinverdiener*innen/Alleinerzieher*innen)

Alle erforderlichen Nachweise sind als Kopie bzw. Scan vorzulegen. Originalunterlagen sind nicht erforderlich. Unterlagen werden nicht retourniert.

Antragstellung

Die Antragstellung muss bis spätestens vier Monate nach Beendigung der jeweiligen Qualifikationsmaßnahme erfolgen. Im Falle einer semester- oder modulweisen Abrechnung haben der Antrag und der Nachweis über den erfolgreichen Teilabschluss ebenfalls spätestens 4 Monate nach Beendigung des Semesters oder Moduls zu erfolgen.

Möglichkeiten der Antragstellung: Online, E-Mail oder postalisch

Onlineantrag     Antragstellung                 

Richtlinie

Kontakt
Amt der Burgenländischen Landesregierung
Abteilung 9 – EU, Gesellschaft und Förderwesen
Hauptreferat Sozial- und Klimafonds
7000 Eisenstadt, Europaplatz 1
Sachbearbeiter*innen: Melanie Gollubics – DW: 2286, Maria Baschny – DW: 2333
Info-Hotline: +43 57 600 1060 (MO bis DO von 8 - 16 Uhr und FR von 8 - 12 Uhr)
E-Mail: post.a9-skf(at)bgld.gv.at