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Richtlinien des Landes Burgenland für die Förderung von Menschen mit demenziellen Erkrankungen in „Betreuten Seniorenwohngemeinschaften“

Auf Grundlage der § 33 und § 36 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 – Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2022, kann das Land Burgenland als Träger von Privatrechten Personen, die in einer Betreuten Seniorenwohngemeinschaft für Menschen mit demenziellen Erkrankungen wohnen, fördern.

 

Ziel der Förderung ist es, einen den Bedürfnissen von Personen mit demenziellen Erkrankungen gerechten Wohn- und Lebensraum zu schaffen und diesen Personen ein selbstbestimmtes und individuell gestaltetes Leben zu ermöglichen, die Lebensqualität der Betroffenen in einer familiären Atmosphäre zu verbessern und die Aufnahme von Personen mit demenziellen Erkrankungen in stationäre Langzeitpflege oder in ein Krankenhaus vermeiden oder zumindest länger hinauszögern.

 

Für die nähere Ausgestaltung der Förderleistung, insbesondere zur Bestimmung der Fördervoraussetzungen und zur Festlegung der Förderhöhe wurden die nachstehenden Richtlinien erlassen.

Richtlinien des Landes Burgenland für die Unterstützung von unverschuldet aufgrund unabwendbarer und unvorhersehbarer Ereignisse in Not geratenen Personen und Familien

Das Land Burgenland gewährt als Träger von Privatrechten nach Maßgabe nachstehender Richtlinien eine Förderung für die Unterstützung von unverschuldet aufgrund unabwendbarer und unvorhersehbarer Ereignisse in Not geratenen Personen und Familien.

Ziel dieser Unterstützungsmaßnahme ist es, Menschen, die aufgrund von unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignissen in eine Notlage geraten sind, durch finanzielle Soforthilfen zu unterstützen. Die Förderung besteht in der Gewährung eines einmaligen Zuschusses zur Abgeltung zwingender und unaufschiebbarer Kosten, die zur (Wieder-)Erlangung lebenswichtiger und menschenwürdiger Umstände beitragen.

Richtlinien des Landes Burgenland über die Gewährung eines Schulstartgeldes

Das Schulstartgeld ist eine Förderung des Landes für burgenländische Familien mit Kindern, die erstmals die erste Klasse Volksschule oder Vorschulstufe besuchen. Die Förderung soll Familien beim Eintritt eines Kindes in die Schullaufbahn finanziell unterstützen und wird unabhängig von der Höhe des Familieneinkommens gewährt.

Richtlinien des Landes Burgenland zur Auszahlung der Mittel nach dem Pflegefondsgesetz zur Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal

Die demografische Entwicklung zeigt ein Ansteigen der älteren Bevölkerung. Mit einer älteren Bevölkerung geht auch ein erhöhter Pflege- und Betreuungsbedarf und damit ein vermehrter Bedarf an Pflegeleistungen einher. In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, eine bessere Bezahlung des Personals im Pflegebereich sicherzustellen. Der entsprechende Personalbedarf soll in den kommenden Jahren gedeckt werden, damit die Bevölkerung im Burgenland auch weiterhin mit qualitativ hochwertigen Pflegeleistungen versorgt werden kann. Dies soll über eine Entgelterhöhung erreicht werden. Ein höheres Entgelt zeugt von einer gesteigerten Wertschätzung für die berufliche Tätigkeit, die sich wiederum positiv auf die Arbeitszufriedenheit auswirkt.

 

Das Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss an die Länder für die Jahre 2022 und 2023 für die Erhöhung des Entgelts in der Pflege (Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG), BGBl. I Nr. 104/2022, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2023, welches mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft tritt, sah für die Jahre 2022 und 2023 eine Entgelterhöhung für das Pflege- und Betreuungspersonal nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, sowie der Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, vor.

 

Das Bundesgesetz, mit dem ein Pflegefonds eingerichtet und ein Zweckzuschuss an die Länder zur Sicherung und zum bedarfsgerechten Aus- und Aufbau des Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebotes in der Langzeitpflege für die Jahre 2011 bis 2028 gewährt wird (Pflegefondsgesetz – PFG), BGBl. I Nr. 57/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2023, sieht gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 die Fortführung der Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal sowie der Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe, die im Sinne des § 3 Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, BGBl. I Nr. 104/2022 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2023, im Jahr 2023 erbracht wurde, vor.

 

Das Land Burgenland kann als Träger von Privatrechten eine Förderung an Mitteln nach dem PFG zur Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal gewähren.

 

Für die nähere Ausgestaltung der Förderleistung, insbesondere zur Bestimmung der Fördervoraussetzungen und zur Festlegung der Förderhöhe wurden die nachstehenden Richtlinien erlassen.

Richtlinien des Landes Burgenland zur Deckung von Personal- und Sachkosten der Betriebsführer an regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkten im Burgenland (RL BF)

Diese Richtlinien regeln die Rahmenbedingungen der Gewährung der Kostenbeiträge zur Deckung von Personal-, Sach- und allfälligen Infrastrukturkosten der Betreiberin bzw. für die in deren Auftrag tätigen Betriebsführerinnen und Betriebsführer von sowohl bereits bestehenden als auch neuen regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkten im Burgenland.

Richtlinien des Landes Burgenland zur Durchführung und Förderung der Seniorentagesbetreuung

Im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 Z 2, des § 14 sowie des § 18 Abs. 3 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2024 – Bgld. SHG 2024, LGBl. Nr. 30/2024 idgF, kann das Land Burgenland als Träger von Privatrechten eine Förderung für Leistungen der Seniorentagesbetreuung gewähren. Für die nähere Ausgestaltung der Förderleistung, insbesondere zur Bestimmung der Fördervoraussetzungen und zur Festlegung der Förderhöhe, wurden die nachstehenden Richtlinien erlassen.

Richtlinien des Landes Burgenland zur Förderung der 24-Stunden-Betreuung

Auf Grundlage der §§ 33, 34 und 37 Abs. 2 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 - Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der Fassung LGBl. Nr. 70/2022, kann das Land Burgenland als Träger von Privatrechten nach Maßgabe dieser Richtlinien an pflegebedürftige Personen, die eine 24-Stunden-Betreuung in Anspruch nehmen und dafür eine Förderung gemäß § 21b des Bundespflegegeldgesetzes - BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2023, erhalten, oder an deren Angehörige eine Förderung für die 24-Stunden-Betreuung gewähren.

 

Die 24-Stunden-Betreuung zu Hause soll wesentlich dazu beitragen, den Verbleib einer betreuungsbedürftigen Person in ihrer vertrauten Wohnumgebung zu ermöglichen und eine Unterbringung in einem Pflegeheim zu verhindern oder wenigstens hinauszuzögern.

 

Für die nähere Ausgestaltung der Förderleistung, insbesondere zur Bestimmung der Fördervoraussetzungen und zur Festlegung der Förderhöhe wurden die nachstehenden Richtlinien erlassen.

Richtlinien des Landes Burgenland zur Förderung der Kurzzeitpflege im Burgenland

Ziel der Förderung ist es, pflegende Angehörige zu entlasten und die häusliche Pflege zu stützen sowie längerfristig möglich zu machen. Sie soll kurzfristige Engpässe in der häuslichen Pflege überbrücken und die Aufnahme der pflegebedürftigen Menschen in stationäre Langzeitpflege oder in ein Krankenhaus vermeiden oder zumindest länger hinauszögern. Für die nähere Ausgestaltung der Förderleistung, insbesondere zur Bestimmung der Fördervoraussetzungen und zur Festlegung der Förderhöhe wurden die nachstehenden Richtlinien erlassen.

Richtlinien des Landes Burgenland zur Förderung von Auszubildenden in Pflege- und Sozialbetreuungsberufen im Burgenland

Das Bundesgesetz, mit dem ein Pflegefonds eingerichtet und ein Zweckzuschuss an die Länder zur Sicherung und zum bedarfsgerechten Aus- und Aufbau des Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebotes in der Langzeitpflege für die Jahre 2011 bis 2028 gewährt wird (Pflegefondsgesetz – PFG), BGBl. I Nr. 57/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2023, sieht gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 PFG die Fortführung des monatlichen Ausbildungsbeitrages für Pflegeausbildungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz – PAusbZG, BGBl. I Nr. 105/2022, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2022, vor.

 

Das Land Burgenland kann als Träger von Privatrechten eine Förderung von Pflegeauszubildenden in Pflege- und Sozialbetreuungsberufen gewähren. Ziel der Förderung ist es, Ausbildungen in Pflege- und Sozialbetreuungsberufen attraktiver zu gestalten, um mehr Menschen für Pflege- und Sozialbetreuungsberufe zu gewinnen. Die Steigerung der Attraktivität der Ausbildung ist eine Strategie, um der bestehenden Personalproblematik entgegenzuwirken.

 

Für die nähere Ausgestaltung der Förderleistung, insbesondere zur Bestimmung der Fördervoraussetzungen und zur Festlegung der Förderhöhe, wurden die nachstehenden Richtlinien erlassen.

Richtlinien des Landes Burgenland zur Förderung von Gesundheits- oder Pflegedienstleistern im Burgenland, welche Personen im „Rahmen des Burgenländischen Anstellungsmodells zu Pflegeausbildungszwecken" angestellt haben

Die Richtlinien regeln die Förderung des Landes Burgenland für Gesundheits- und Pflegedienstleister, die Personen im Rahmen des „Burgenländischen Anstellungsmodells zu Pflegeausbildungszwecken“ anstellen. Auszubildende in einem Gesundheits- oder Pflegeberuf können dabei bereits ab Beginn ihrer Ausbildung ein Dienstverhältnis mit einem Gesundheits- oder Pflegedienstleister im Burgenland eingehen. Ziel der Förderung ist es, Ausbildungen in Gesundheits- und Pflegeberufen attraktiver zu gestalten, um mehr Menschen für Gesundheits- und Pflegeberufe zu gewinnen.