Richtlinien des Landes Burgenland zur Durchführung und Förderung der Seniorentagesbetreuung
Im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 Z 2, des § 14 sowie des § 18 Abs. 3 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2024 – Bgld. SHG 2024, LGBl. Nr. 30/2024 idgF, kann das Land Burgenland als Träger von Privatrechten eine Förderung für Leistungen der Seniorentagesbetreuung gewähren. Für die nähere Ausgestaltung der Förderleistung, insbesondere zur Bestimmung der Fördervoraussetzungen und zur Festlegung der Förderhöhe, wurden die nachstehenden Richtlinien erlassen.
