Bestandsliste

Richtlinien des Landes Burgenland zur Durchführung und Förderung der Seniorentagesbetreuung

Im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 Z 2, des § 14 sowie des § 18 Abs. 3 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2024 – Bgld. SHG 2024, LGBl. Nr. 30/2024 idgF, kann das Land Burgenland als Träger von Privatrechten eine Förderung für Leistungen der Seniorentagesbetreuung gewähren. Für die nähere Ausgestaltung der Förderleistung, insbesondere zur Bestimmung der Fördervoraussetzungen und zur Festlegung der Förderhöhe, wurden die nachstehenden Richtlinien erlassen.

Richtlinien des Landes Burgenland zur Förderung der 24-Stunden-Betreuung

Auf Grundlage der §§ 33, 34 und 37 Abs. 2 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 - Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der Fassung LGBl. Nr. 70/2022, kann das Land Burgenland als Träger von Privatrechten nach Maßgabe dieser Richtlinien an pflegebedürftige Personen, die eine 24-Stunden-Betreuung in Anspruch nehmen und dafür eine Förderung gemäß § 21b des Bundespflegegeldgesetzes - BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2023, erhalten, oder an deren Angehörige eine Förderung für die 24-Stunden-Betreuung gewähren.

 

Die 24-Stunden-Betreuung zu Hause soll wesentlich dazu beitragen, den Verbleib einer betreuungsbedürftigen Person in ihrer vertrauten Wohnumgebung zu ermöglichen und eine Unterbringung in einem Pflegeheim zu verhindern oder wenigstens hinauszuzögern.

 

Für die nähere Ausgestaltung der Förderleistung, insbesondere zur Bestimmung der Fördervoraussetzungen und zur Festlegung der Förderhöhe wurden die nachstehenden Richtlinien erlassen.

Richtlinien des Landes Burgenland zur Förderung der Kurzzeitpflege im Burgenland

Ziel der Förderung ist es, pflegende Angehörige zu entlasten und die häusliche Pflege zu stützen sowie längerfristig möglich zu machen. Sie soll kurzfristige Engpässe in der häuslichen Pflege überbrücken und die Aufnahme der pflegebedürftigen Menschen in stationäre Langzeitpflege oder in ein Krankenhaus vermeiden oder zumindest länger hinauszögern. Für die nähere Ausgestaltung der Förderleistung, insbesondere zur Bestimmung der Fördervoraussetzungen und zur Festlegung der Förderhöhe wurden die nachstehenden Richtlinien erlassen.

Richtlinien des Landes Burgenland zur Förderung von Auszubildenden in Pflege- und Sozialbetreuungsberufen im Burgenland

Das Bundesgesetz, mit dem ein Pflegefonds eingerichtet und ein Zweckzuschuss an die Länder zur Sicherung und zum bedarfsgerechten Aus- und Aufbau des Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebotes in der Langzeitpflege für die Jahre 2011 bis 2028 gewährt wird (Pflegefondsgesetz – PFG), BGBl. I Nr. 57/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2023, sieht gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 PFG die Fortführung des monatlichen Ausbildungsbeitrages für Pflegeausbildungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz – PAusbZG, BGBl. I Nr. 105/2022, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2022, vor.

 

Das Land Burgenland kann als Träger von Privatrechten eine Förderung von Pflegeauszubildenden in Pflege- und Sozialbetreuungsberufen gewähren. Ziel der Förderung ist es, Ausbildungen in Pflege- und Sozialbetreuungsberufen attraktiver zu gestalten, um mehr Menschen für Pflege- und Sozialbetreuungsberufe zu gewinnen. Die Steigerung der Attraktivität der Ausbildung ist eine Strategie, um der bestehenden Personalproblematik entgegenzuwirken.

 

Für die nähere Ausgestaltung der Förderleistung, insbesondere zur Bestimmung der Fördervoraussetzungen und zur Festlegung der Förderhöhe, wurden die nachstehenden Richtlinien erlassen.

Richtlinien des Landes Burgenland zur Förderung von Gesundheits- oder Pflegedienstleistern im Burgenland, welche Personen im „Rahmen des Burgenländischen Anstellungsmodells zu Pflegeausbildungszwecken" angestellt haben

Die Richtlinien regeln die Förderung des Landes Burgenland für Gesundheits- und Pflegedienstleister, die Personen im Rahmen des „Burgenländischen Anstellungsmodells zu Pflegeausbildungszwecken“ anstellen. Auszubildende in einem Gesundheits- oder Pflegeberuf können dabei bereits ab Beginn ihrer Ausbildung ein Dienstverhältnis mit einem Gesundheits- oder Pflegedienstleister im Burgenland eingehen. Ziel der Förderung ist es, Ausbildungen in Gesundheits- und Pflegeberufen attraktiver zu gestalten, um mehr Menschen für Gesundheits- und Pflegeberufe zu gewinnen.

Richtlinien für die Förderung des "Betreuten Wohnen Plus" durch das Land Burgenland

Das Land Burgenland kann als Träger von Privatrechten eine Förderung für die Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen des "Betreuten Wohnen Plus" gewähren. Dadurch soll dem Wunsch vieler älterer Menschen nach einer angenehmen, familiären Umgebung mit genügend Privatsphäre, entsprochen werden, um ein selbstbestimmtes Leben führen zu können und gleichzeitig die Sicherheit zu haben, dass jemand zur Unterstützung und Betreuung da ist.

 

Für die nähere Ausgestaltung der Förderleistung, insbesondere zur Bestimmung der Fördervoraussetzungen und zur Festlegung der Förderhöhe wurden die nachstehenden Richtlinien erlassen.

Sonderförderrichtlinien 2026 zur Förderung der Sanierung von Eigenheimen, Reihenhäusern und Wohnungen im privaten Wohnbau für den Ausstieg aus fossilen Energieträgern

Ziel dieser Sonderförderrichtlinie ist die Schaffung von energieeffizienter Bausubstanz im privaten Wohnbau im Burgenland, als Grundlage für den Ausstieg aus fossilen Energieträgern. Dies unter besonderer Berücksichtigung der Klimaschutzziele, wirtschaftlicher und ökologischer Nachhaltigkeit und der Leistbarkeit. Damit soll im Lichte der sehr stark gestiegenen Energiepreise eine Leistbarkeit des Grundbedürfnis Wohnens abgesichert und die Erreichung der Ziele von Einsparung von CO² Emissionen sichergestellt werden.