Bestandsliste

Richtlinie zur Förderung „Interrail-Ticket“

Durch eine nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung für den Kauf eines Interrail-Tickets sollen junge Menschen im Alter von 12 bis 27 Jahren bei der Unternehmung einer Interrail-Reise gefördert werden.

Richtlinie zur Gewährung der Förderung für ein Familienauto

Die Förderung für ein Familienauto ist eine Förderung des Landes für einkommensschwächere Familien mit Kindern. Die Förderung soll die Verantwortung der Gesellschaft gegenüber der Familie stärken und den Familien eine angemessene Lebensführung ermöglichen. Personen, die Sorgepflichten für unversorgte Kinder zu tragen haben, werden bei der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder unterstützt sowie gefördert, indem beim Ankauf eines Familienautos eine Förderung gewährt wird.

Richtlinie zur Gewährung der Förderung für Familien bei Mehrlingsgeburten

Die Förderung für Mehrlingsgeburten ist eine Förderung des Landes für einkommensschwache Familien mit Mehrlingsgeburten. Die Förderung soll die Verantwortung der Gesellschaft gegenüber der Familie stärken und den Familien eine angemessene Lebensführung ermöglichen. Personen, die Sorgepflichten für unversorgte Kinder zu tragen haben, werden bei der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder unterstützt sowie gefördert, indem aufgrund des mit Mehrlingsgeburten verbundenen Mehraufwandes vom Land Burgenland eine Förderung gewährt wird.

Richtlinie zur Gewährung des Kinderbonus

Der Kinderbonus ist eine Förderung des Landes für einkommensschwächere Familien mit Kindern. Die Förderung soll die Verantwortung der Gesellschaft gegenüber der Familie stärken und den Familien eine angemessene Lebensführung ermöglichen. Personen, die Sorgepflichten für unversorgte Kinder zu tragen haben, werden bei der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder unterstützt sowie gefördert, indem ein Kinderbonus als monatliche finanzielle Zuwendung für die Dauer von bis zu zwölf Monaten gewährt wird.

Richtlinien 2026 zur Förderung der Sanierung von Eigenheimen für den privaten Wohnbau

Ziel dieser Richtlinie ist die Sicherung von qualitativ hochwertigem und leistbarem Wohnraum im Burgenland unter Berücksichtigung raumordnungspolitischer, klimarelevanter und ökologischer Gesichtspunkte sowie sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Nachhaltigkeit. Besonderes Augenmerk soll auf die Erreichung der Klimaschutzziele, Energieeffizienz sowie den schonenden Umgang mit Ressourcen gelegt werden.

Richtlinien des Landes Burgenland zur Deckung der Personal- und Infrastrukturkosten von Altenwohn- und Pflegeheimen im Burgenland

Gemäß § 27 Burgenländisches Sozialeinrichtungsgesetz 2023 - Bgld. SEG 2023, LGBl. Nr. 26/2023, in der Fassung LGBl. Nr. 64/2023, und § 11 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 – Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der Fassung LGBl. Nr. 82/2023, kann das Land Burgenland als Träger von Privatrechten mit Heimbetreibern stationärer Sozialeinrichtungen (Altenwohn- und Pflegeheime) Kostenvereinbarungen aufgrund der Unterbringung, Pflege und Betreuung von betagten oder hilfsbedürftigen Personen in Altenwohn- und Pflegeheimen abschließen.

 

Zur Sicherstellung des Versorgungsauftrages des Landes Burgenland zur Unterbringung von betagten und hilfsbedürftigen Personen in Altenwohn- und Pflegeheimen leistet das Land Burgenland einen Beitrag zu den anfallenden Personal- und Infrastrukturkosten. Gleichzeitig sollen einheitliche Qualitätsstandards für Altenwohn- und Pflegeheime im Burgenland geschaffen werden. Für die nähere Ausgestaltung der Voraussetzungen und zur Festlegung der Kostenbeiträge sowie für die Abwicklung der Auszahlung wurden die nachstehenden Richtlinien erlassen.

 

Davon unberührt bleiben die Mindeststandards für die baulichen Anforderungen und personellen Voraussetzungen zur Errichtung und für den Betrieb von Altenwohn- und Pflegeheimen im Burgenland aufgrund der jeweils geltenden Burgenländischen Altenwohn- und Pflegeheimverordnung.

Richtlinien des Landes Burgenland für die Förderung der Durchführung professioneller mobiler Pflege- und Betreuungsdienste

Mit der Vereinbarung über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen gemäß Art. 15a B-VG, kundgemacht mit dem LGBl. Nr. 3/1994, hat sich das Land Burgenland verpflichtet, für einen Mindeststandard an ambulanten Diensten für pflegebedürftige Personen im Burgenland Sorge zu tragen. Diese Dienste sollen flächendeckend angeboten werden.

Als Träger der Sozialhilfe hat das Land Burgenland gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 und § 18 Abs. 1 und 2 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2024 – Bgld. SHG 2024, LGBl. Nr. 30/2024, unter Bedachtnahme auf die regionalen Bedürfnisse, die Bevölkerungsstruktur sowie die anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisse der einschlägigen Fachgebiete, die sozialen Dienste in einem wirtschaftlich vertretbaren Ausmaß sicherzustellen. Im Zuge dessen kann der Träger der Sozialhilfe auch auf Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege sowie auf sonstige geeignete Einrichtungen und Organisationen zurückgreifen.

Die gegenständlichen Richtlinien regeln die näheren Bestimmungen zur Durchführung professioneller mobiler Pflege- und Betreuungsdienste im Burgenland und sichern damit eine entsprechende fachliche Qualität und Kontrolle ab und legen insbesondere Förderkriterien fest.

Richtlinien des Landes Burgenland für die Förderung der mobilen Kinderkrankenpflege durch den Verein „MOKI Burgenland – Mobile Kinderkrankenpflege“

Der Verein „MOKI Burgenland – Mobile Kinderkrankenpflege“ (in der Folge: MOKI Burgenland) ist seit dem Jahr 2001 im Burgenland tätig. Er hat sich die Krankenpflege und Betreuung von Kindern und Jugendlichen zu Hause sowie die Beratung und Unterstützung der Erziehungsberechtigten bei der Pflege von chronisch kranken, behinderten, schwer kranken und sterbenden Kindern durch speziell dafür qualifizierte Fachkräfte zur Aufgabe gemacht.

 

MOKI Burgenland wurde ab März 2004 vom Land Burgenland als förderungswürdiger Pflegedienst anerkannt. Auf der Basis der wesentlichen Punkte und Grundsätze der Förderrichtlinien des Landes Burgenland für Hauskrankenpflege wurden unter Wahrung der sachlichen Unterschiede eigene Förderbedingungen und Fördermodalitäten für die mobile Kinderkrankenpflege festgelegt, um deren bedarfsgerechtes Angebot landesweit zu fördern und deren qualitativ einwandfreie Durchführung zu gewährleisten.

Richtlinien des Landes Burgenland für die Förderung von Menschen mit demenziellen Erkrankungen in „Betreuten Seniorenwohngemeinschaften“

Auf Grundlage der § 33 und § 36 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 – Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2022, kann das Land Burgenland als Träger von Privatrechten Personen, die in einer Betreuten Seniorenwohngemeinschaft für Menschen mit demenziellen Erkrankungen wohnen, fördern.

 

Ziel der Förderung ist es, einen den Bedürfnissen von Personen mit demenziellen Erkrankungen gerechten Wohn- und Lebensraum zu schaffen und diesen Personen ein selbstbestimmtes und individuell gestaltetes Leben zu ermöglichen, die Lebensqualität der Betroffenen in einer familiären Atmosphäre zu verbessern und die Aufnahme von Personen mit demenziellen Erkrankungen in stationäre Langzeitpflege oder in ein Krankenhaus vermeiden oder zumindest länger hinauszögern.

 

Für die nähere Ausgestaltung der Förderleistung, insbesondere zur Bestimmung der Fördervoraussetzungen und zur Festlegung der Förderhöhe wurden die nachstehenden Richtlinien erlassen.

Richtlinien des Landes Burgenland für die Unterstützung von unverschuldet aufgrund unabwendbarer und unvorhersehbarer Ereignisse in Not geratenen Personen und Familien

Das Land Burgenland gewährt als Träger von Privatrechten nach Maßgabe nachstehender Richtlinien eine Förderung für die Unterstützung von unverschuldet aufgrund unabwendbarer und unvorhersehbarer Ereignisse in Not geratenen Personen und Familien.

Ziel dieser Unterstützungsmaßnahme ist es, Menschen, die aufgrund von unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignissen in eine Notlage geraten sind, durch finanzielle Soforthilfen zu unterstützen. Die Förderung besteht in der Gewährung eines einmaligen Zuschusses zur Abgeltung zwingender und unaufschiebbarer Kosten, die zur (Wieder-)Erlangung lebenswichtiger und menschenwürdiger Umstände beitragen.