Bestandsliste

Richtlinie für die Gewährung der Förderung von Mittagessensbeiträgen (07.09.2026)

Das Land Burgenland schützt und fördert die Familie als Grundlage der menschlichen Gesellschaft. Die Verantwortung der Gesellschaft gegenüber der Familie soll gestärkt und den Familien soll eine angemessene Lebensführung ermöglicht werden. Personen, die Sorgepflichten für unversorgte Kinder zu tragen haben, sollen bei der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder unterstützt sowie gefördert werden.

Deshalb sollen einkommensschwache Familien bei der Entrichtung von Mittagessensbeiträgen für Kinder in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie Primar- und Mittelschulen vom Land Burgenland mit einer Förderung unterstützt werden.

Richtlinie für die Gewährung der Förderung von Schulbesuchen und Studienaufenthalten im Ausland

Das Land Burgenland fördert junge Menschen in ihrer Persönlichkeitsentwicklung, beim Erwerb und bei der Vertiefung von Sprachkenntnissen sowie in der Stärkung ihrer interkulturellen Kompetenz. Durch zeitlich begrenzte Aufenthalte im Ausland soll das Bildungsangebot für junge Menschen im Burgenland erweitert, ein Beitrag zur interkulturellen Bildung geleistet und die Verbesserung beruflicher Perspektiven unterstützt werden. Deshalb sollen Schüler*innen sowie Studierende bei zeitlich begrenzten Schulbesuchen und Studienaufenthalten im Ausland vom Land Burgenland mit einer Förderung unterstützt werden.

Richtlinie für die Gewährung von Wohnbeihilfen

Die Wohnbeihilfe ist eine Förderung des Landes für Mieter*innen von Mietobjekten mit unzumutbarer Belastung durch den Wohnungsaufwand. Die Förderung soll den Sozial- und Einkommensschwächeren die Möglichkeit geben, ihren Wohnbedarf zu decken. Die Sicherung von qualitativ hochwertigem und leistbarem Wohnraum unter Berücksichtigung raumordnungspolitischer, klimarelevanter und ökologischer Gesichtspunkte sowie sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Nachhaltigkeit soll dadurch gewährleistet werden.

Richtlinie für die Gewährung von Wohnbeihilfen (01-01-2026)

Das Land Burgenland schützt und fördert Mieter*innen von Mietobjekten mit unzumutbarer Belastung durch den Wohnungsaufwand. Die Sicherung von qualitativ hochwertigem und leistbarem Wohnraum unter Berücksichtigung

raumordnungspolitischer, klimarelevanter und ökologischer Gesichtspunkte sowie sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Nachhaltigkeit soll dadurch gewährleistet werden.

Haushalte mit sozial- und einkommensschwächeren Personen werden bei der Deckung ihres Wohnbedarfs vom Land Burgenland mit dieser Förderung unterstützt.

Richtlinie Neubau Eigenheim

Die Förderung für die Errichtung von Eigenheimen erfolgt in Form eines Darlehens des Landes Burgenland mit einer Laufzeit von 30 Jahren und ist mit 0,9 % jährlich verzinst. Die Berechnung der möglichen Förderhöhe setzt sich aus der Subjektförderung und der Objektförderung zusammen. Die Förderhöhe einschließlich aller allfälligen Bonusbeträge darf 70% der Gesamtbaukosten nicht übersteigen.

Richtlinie Neubau Mehrgeschosswohnbau

Förderungswerber:in für die Errichtung von Wohnungen und Reihenhäusern können juristische Personen im Eigentum von burgenländischen Gebietskörperschaften und nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) anerkannte burgenländische gemeinnützige Bauvereinigungen sowie deren Tochterunternehmen sein. Ziel hierbei ist die Vermietung mit der Option auf den Eigentumserwerb zu einem Verkaufspreis der maximal den anteiligen Grund- und Errichtungskosten der Wohneinheit entspricht.

Gemäß § 13 Abs. 3 Bgld. WFG 2018 können Förderwerberin oder Förderwerber für die Errichtung von Altenwohn- und Pflegeheimen juristische Personen im Eigentum einer burgenländischen Gebietskörperschaft sein.

Richtlinie Sanierung Eigenheim

Die Förderung für die Sanierung von Eigenheimen erfolgt in Form eines Darlehens

des Landes Burgenland mit einer Laufzeit von 30 Jahren und ist mit 0,9 % jährlich

verzinst.

 

Eine Sanierungsförderung kann nach Maßgabe folgender Bestimmungen gewährt

werden.

Richtlinie Sanierung Mehrgeschosswohnbau

Förderungswerber:in können gemäß § 13 Bgld. WFG 2018 Gemeinden, juristische Personen im Eigentum von burgenländischen Gebietskörperschaften und nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) anerkannte gemeinnützige Bauvereinigungen sein für die Sanierung von Wohnungen und Reihenhäusern.

Förderungswerber:in können natürliche Personen gemäß § 13 Abs. 1 Bgld. WFG 2018 sein für die Sanierung von Gruppenwohnbauten.

Förderungswerber:in können gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 Bgld. WFG 2018 Interessengemeinschaften sein zur Sanierung von Wohnhäusern und Wohnungen, die im Eigentum stehen.