Kategorien: Bevölkerung und Gesellschaft, Gesundheit

Richtlinien des Landes Burgenland zur Deckung der Personal- und Infrastrukturkosten von Altenwohn- und Pflegeheimen im Burgenland

Beschreibung Gemäß § 27 Burgenländisches Sozialeinrichtungsgesetz 2023 - Bgld. SEG 2023, LGBl. Nr. 26/2023, in der Fassung LGBl. Nr. 64/2023, und § 11 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 – Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der Fassung LGBl. Nr. 82/2023, kann das Land Burgenland als Träger von Privatrechten mit Heimbetreibern stationärer Sozialeinrichtungen (Altenwohn- und Pflegeheime) Kostenvereinbarungen aufgrund der Unterbringung, Pflege und Betreuung von betagten oder hilfsbedürftigen Personen in Altenwohn- und Pflegeheimen abschließen.

Zur Sicherstellung des Versorgungsauftrages des Landes Burgenland zur Unterbringung von betagten und hilfsbedürftigen Personen in Altenwohn- und Pflegeheimen leistet das Land Burgenland einen Beitrag zu den anfallenden Personal- und Infrastrukturkosten. Gleichzeitig sollen einheitliche Qualitätsstandards für Altenwohn- und Pflegeheime im Burgenland geschaffen werden. Für die nähere Ausgestaltung der Voraussetzungen und zur Festlegung der Kostenbeiträge sowie für die Abwicklung der Auszahlung wurden die nachstehenden Richtlinien erlassen.

Davon unberührt bleiben die Mindeststandards für die baulichen Anforderungen und personellen Voraussetzungen zur Errichtung und für den Betrieb von Altenwohn- und Pflegeheimen im Burgenland aufgrund der jeweils geltenden Burgenländischen Altenwohn- und Pflegeheimverordnung.
Attribute
Zeitraum (Beginn)
Zeitraum (Ende)
Aktualisierungzyklus
Datenverantwortliche StelleA6 - Soziales und Gesundheit
Veröffentlichende StelleLand Burgenland
Datenqualität/Herkunft
SchlagworteRichtlinie, IFG - Proaktive Veröffentlichung, IFG
License Creative Commons Namensnennung 4.0 International (CC BY 4.0)
Geographische Ausdehnung