Richtlinien des Landes Burgenland zur Förderung der 24-Stunden-Betreuung
| Beschreibung |
Auf Grundlage der §§ 33, 34 und 37 Abs. 2 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 - Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der Fassung LGBl. Nr. 70/2022, kann das Land Burgenland als Träger von Privatrechten nach Maßgabe dieser Richtlinien an pflegebedürftige Personen, die eine 24-Stunden-Betreuung in Anspruch nehmen und dafür eine Förderung gemäß § 21b des Bundespflegegeldgesetzes - BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2023, erhalten, oder an deren Angehörige eine Förderung für die 24-Stunden-Betreuung gewähren. Die 24-Stunden-Betreuung zu Hause soll wesentlich dazu beitragen, den Verbleib einer betreuungsbedürftigen Person in ihrer vertrauten Wohnumgebung zu ermöglichen und eine Unterbringung in einem Pflegeheim zu verhindern oder wenigstens hinauszuzögern. Für die nähere Ausgestaltung der Förderleistung, insbesondere zur Bestimmung der Fördervoraussetzungen und zur Festlegung der Förderhöhe wurden die nachstehenden Richtlinien erlassen. |
|---|---|
| Attribute | |
| Zeitraum (Beginn) | |
| Zeitraum (Ende) | |
| Aktualisierungzyklus | |
| Datenverantwortliche Stelle | A6 - Soziales und Gesundheit |
| Veröffentlichende Stelle | Land Burgenland |
| Datenqualität/Herkunft | |
| Schlagworte | IFG, Richtlinie, IFG - Proaktive Veröffentlichung |
| License | Creative Commons Namensnennung 4.0 International (CC BY 4.0) |
| Geographische Ausdehnung |
