Kategorien: Bevölkerung und Gesellschaft, Gesundheit

Richtlinien des Landes Burgenland für die Förderung von Menschen mit demenziellen Erkrankungen in „Betreuten Seniorenwohngemeinschaften“

Beschreibung Auf Grundlage der § 33 und § 36 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 – Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2022, kann das Land Burgenland als Träger von Privatrechten Personen, die in einer Betreuten Seniorenwohngemeinschaft für Menschen mit demenziellen Erkrankungen wohnen, fördern.

Ziel der Förderung ist es, einen den Bedürfnissen von Personen mit demenziellen Erkrankungen gerechten Wohn- und Lebensraum zu schaffen und diesen Personen ein selbstbestimmtes und individuell gestaltetes Leben zu ermöglichen, die Lebensqualität der Betroffenen in einer familiären Atmosphäre zu verbessern und die Aufnahme von Personen mit demenziellen Erkrankungen in stationäre Langzeitpflege oder in ein Krankenhaus vermeiden oder zumindest länger hinauszögern.

Für die nähere Ausgestaltung der Förderleistung, insbesondere zur Bestimmung der Fördervoraussetzungen und zur Festlegung der Förderhöhe wurden die nachstehenden Richtlinien erlassen.
Attribute
Zeitraum (Beginn)
Zeitraum (Ende)
Aktualisierungzyklus
Datenverantwortliche StelleA6 - Soziales und Gesundheit
Veröffentlichende StelleLand Burgenland
Datenqualität/Herkunft
SchlagwortePflege, Richtlinie, Demenz, IFG
License Creative Commons Namensnennung 4.0 International (CC BY 4.0)
Geographische Ausdehnung