Kategorien: Gesundheit, Bevölkerung und Gesellschaft

Richtlinien des Landes Burgenland für die Förderung der Durchführung professioneller mobiler Pflege- und Betreuungsdienste

Beschreibung Mit der Vereinbarung über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen gemäß Art. 15a B-VG, kundgemacht mit dem LGBl. Nr. 3/1994, hat sich das Land Burgenland verpflichtet, für einen Mindeststandard an ambulanten Diensten für pflegebedürftige Personen im Burgenland Sorge zu tragen. Diese Dienste sollen flächendeckend angeboten werden.
Als Träger der Sozialhilfe hat das Land Burgenland gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 und § 18 Abs. 1 und 2 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2024 – Bgld. SHG 2024, LGBl. Nr. 30/2024, unter Bedachtnahme auf die regionalen Bedürfnisse, die Bevölkerungsstruktur sowie die anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisse der einschlägigen Fachgebiete, die sozialen Dienste in einem wirtschaftlich vertretbaren Ausmaß sicherzustellen. Im Zuge dessen kann der Träger der Sozialhilfe auch auf Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege sowie auf sonstige geeignete Einrichtungen und Organisationen zurückgreifen.
Die gegenständlichen Richtlinien regeln die näheren Bestimmungen zur Durchführung professioneller mobiler Pflege- und Betreuungsdienste im Burgenland und sichern damit eine entsprechende fachliche Qualität und Kontrolle ab und legen insbesondere Förderkriterien fest.
Attribute
Zeitraum (Beginn)
Zeitraum (Ende)
Aktualisierungzyklus
Datenverantwortliche StelleA6 - Soziales und Gesundheit
Veröffentlichende StelleLand Burgenland
Datenqualität/Herkunft
SchlagworteRichtlinie, IFG - Proaktive Veröffentlichung, IFG
License Creative Commons Namensnennung 4.0 International (CC BY 4.0)
Geographische Ausdehnung