Richtlinien des Landes Burgenland für die Förderung der Durchführung professioneller mobiler Pflege- und Betreuungsdienste
| Beschreibung |
Mit der Vereinbarung über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen gemäß Art. 15a B-VG, kundgemacht mit dem LGBl. Nr. 3/1994, hat sich das Land Burgenland verpflichtet, für einen Mindeststandard an ambulanten Diensten für pflegebedürftige Personen im Burgenland Sorge zu tragen. Diese Dienste sollen flächendeckend angeboten werden. Als Träger der Sozialhilfe hat das Land Burgenland gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 und § 18 Abs. 1 und 2 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2024 – Bgld. SHG 2024, LGBl. Nr. 30/2024, unter Bedachtnahme auf die regionalen Bedürfnisse, die Bevölkerungsstruktur sowie die anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisse der einschlägigen Fachgebiete, die sozialen Dienste in einem wirtschaftlich vertretbaren Ausmaß sicherzustellen. Im Zuge dessen kann der Träger der Sozialhilfe auch auf Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege sowie auf sonstige geeignete Einrichtungen und Organisationen zurückgreifen. Die gegenständlichen Richtlinien regeln die näheren Bestimmungen zur Durchführung professioneller mobiler Pflege- und Betreuungsdienste im Burgenland und sichern damit eine entsprechende fachliche Qualität und Kontrolle ab und legen insbesondere Förderkriterien fest. |
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| Zeitraum (Beginn) | |
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| Datenverantwortliche Stelle | A6 - Soziales und Gesundheit |
| Veröffentlichende Stelle | Land Burgenland |
| Datenqualität/Herkunft | |
| Schlagworte | Richtlinie, IFG - Proaktive Veröffentlichung, IFG |
| License | Creative Commons Namensnennung 4.0 International (CC BY 4.0) |
| Geographische Ausdehnung |
