Hilfeleistung nach dem Bgld. SHG 2000 gemäß § 26 - Geschützte Arbeit
Lohnkostenzuschuss
Der Lohnkostenzuschuss zum Ausgleich der Erwerbsminderung
Zweck des Lohkostenzuschuss ist es, einem behinderten Menschen, der aufgrund seines Leidens oder seines Gebrechens auf dem Arbeitsmarkt mit Nichtbehinderten nicht mit Erfolg konkurrieren kann, auf einem geeigneten Arbeitsplatz das kollektivvertragliche oder betriebsübliche Entgelt zu sichern (geschützter Arbeitsplatz).
Die Hilfeleistung besteht darin, dem Arbeitgeber den Unterschied zwischen dem Wert der tatsächlichen Arbeitsleistung des behinderten Menschen und dem kollektivvertraglichen Arbeitsentgelt mittels Lohnkostenzuschuss zu ersetzen.
Gefördert werden bis zu 45 % des monatlichen Bruttogehaltes einschließlich Sonderzahlungen, jedoch nicht die Lohnnebenkosten.
- Deckelung - höchstens jedoch in der Höhe von 65% des jeweils geltenden Richtsatzes nach § 8 Abs. 1 des Bgld. SHG 2000 - das sind nach geltender Rechtslage derzeit € 685,10 monatlich.
Dieser Richtsatz ändert sich jährlich.
Genauere Informationen können dem nachstehenden Infofolder „Geschützte Arbeit nach dem Bgld. SHG 2000 – Lohnkostenzuschuss“ entnommen werden.
Die Antragstellung erfolgt beim Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 6 – Hauptreferat Soziales, mittels nachstehenden Antragsformular.
Ansprechpartnerin:
Nicole Eder
Tel.: 057-600/2342
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