Anerkennungsverfahren für die Berufe "Erzieherin/Erzieher an Horten/Sonderhorten" und/oder "Kindergarten-, Sonderkindergartenpädagogin/Kindergarten-, Sonderkindergartenpädagoge" - EU bzw. EWR- Berufsqualifikation - Antrag 

  • Die Anerkennung einer im EU/EWR-Raum erworbenen Ausbildung zur Kindergarten- bzw. SonderkindergartenpädagogIn/zum Kindergarten- bzw. Sonderkindergartenpädagogen kann beim Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 7 - Bildung, Kultur und Wissenschaft, beantragt werden. Für eine Anstellung als Kindergarten- bzw. SonderkindergartenpädagogIn/Kindergarten- bzw. Sonderkindergartenpädagoge ist ein positiver Anerkennungsbescheid erforderlich. Die Anerkennung einer im EU/EWR-Raum erworbenen Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher kann beim Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 7 - Bildung, Kultur und Wissenschaft, beantragt werden. Für eine Anstellung als Erzieherin/Erzieher an Horten/Sonderhorten ist ein positiver Anerkennungsbescheid erforderlich. 

  • Folgende Unterlagen samt beglaubter Übersetzung werden mit dem Antrag übermittelt: Befähigungs- und Ausbildungsnachweise (ausgestellt von der zuständigen Behörde des Herkunftstaates, Angaben über die Gesamtdauer sowie die Struktur der absolvierten Ausbildung, Inhalte/Ausbildungsfächer und die damit erlangten Berufsqualifikationen, Qualifikationsniveau gemäß Art 11 der Richtlinie 2005/36 EG, Deutschnachweis (Sprachzertifikat oder Zeugnisse) auf Niveau C1, Nachweis der Staatsangehörigkeit, gegebenenfalls Nachweis über allfällige Namensänderung, gegebenenfalls Nachweis über erlangte Berufserfahrung.

  • Es sind keine besonderen Fristen zu beachten. 

  • Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen € 44,20 Verwaltungsabgabe.

  • EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, RL 2005/36 EG in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2013/55 EU, Gesetz über die fachlichen Anstellungsfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen)

  • Antragsstellung mittels vorgesehenem Formular, Bestätigungsschreiben über Einlagen des Antrages durch die ho. Fachabteilung binnen eines Monats bzw. allenfalls Verbesserungsauftrag, Überprüfung durch die Landesaufsicht und Ausstellung des Bescheides innerhalb von vier Monaten.

  • Die Antragstellerin/der Antragsteller  muss in einem EU/EWR Staat eine abgeschlossene Ausbildung zur Kindergarten- bzw. Sonderkindergartenpädagogin/zum Kindergarten- bzw. Sonderkindergartenpädagogen absolviert haben. Die Antragstellerin/der Antragsteller  muss in einem EU/EWR Staat eine abgeschlossene Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher an Horten/Sonderhorten absolviert haben.

  • Das Verfahren dauert in der Regel vier Monate.

  • Abteilung 7 - Bildung, Kultur und Wissenschaft - Referat Kindergarten

  • Gegen den Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei der bescheiderlassenden Behörde in schriftlicher Form einzubringen. Die Beschwerde hat zu enthalten:

    1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides;
    2. die Bezeichnung der belangten Behörde (bescheiderlassenden Behörde);
    3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Erklärung über den Umfang der Anfechtung);
    4. das Begehren und
    5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Die Beschwerde kann in folgender Form eingebracht werden:
    • postalisch; Abgabe bei der Behörde
    • mittels Telefax
    • mittels Online-Formular Rechtsmittel in Verwaltungsverfahren,    

    Internetadresse http://e-government.bgld.gv.at/formulare oder unter anbringen(at)bgld.gv.at 
    Die Beschwerde hat – soweit in diesem Bescheid nicht ausdrücklich ausgeschlossen – aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden.

  • Einheitlicher Ansprechpartner Burgenland 

  • Abteilung 7 - Bildung, Kultur und Wissenschaft - Referat Kindergarten

  • 20.09.2022 08:21

  • Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung. Sie haben das Recht auf Auskunft über die Sie betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung oder auf Widerspruch gegen die Verarbeitung. (Art 13 DSGVO)

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