Veröffentlichungspflicht von Studien, Gutachten und Umfragen

Gemäß Art. 20 Abs. 5 B-VG sind „alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe“ verpflichtet, alle von ihnen in Auftrag gegebenen Studien, Gutachten und Umfragen mitsamt deren Kosten zu veröffentlichen („funktioneller Organbegriff“2). Art. 20 Abs. 5 B-VG umfasst die Hoheits- und die Privatwirtschaftsverwaltung gleichermaßen. 

Folgende Organe sind zur Veröffentlichung verpflichtet:

  1. Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden
  2. Gemeindeverbände
  3. Beliehene und ausgegliederte Einrichtungen, wenn sie mit Aufgaben der Bundes-, Landes- oder Gemeindeverwaltung betraut sind
  4. Justizverwaltung (bei monokratische Besorgung)
  5. Parlamentsverwaltung

Hier folgen die zu veröffentlichenden Studien, Gutachten und Umfragen