Die häufigsten Fragen zu Eignungszonen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen im Burgenland

 

Die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Freiflächen ist im Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019 in § 53a geregelt: 

PV-Anlagen unter 35 m² Modulfläche in bestimmten Widmungskategorien (siehe § 53a Abs 2 Z 2), sowie unter 200 m² auf Betriebs- und Industriegebietsflächen benötigen keine Zonierung bzw. Verordnung als Eignungszone. PV-Anlagen auf Freiflächen über diesen Grenzwerten bedürfen einer Zonierung als Eignungszone. Diese Eignungszonen werden durch Verordnung durch die Burgenländische Landesregierung festgelegt.

Das aktuelle Burgenländische Raumplanungsgesetz ist abrufbar unter:

Burgenländisches Raumplanungsgesetz


Die aktuelle Verordnung der Burgenländischen Landesregierung, mit der Eignungszonen für die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen im Burgenland festgelegt werden, ist abrufbar unter: 

Eignungszonen für die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen im Burgenland

Für die Genehmigung der Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Freiflächen ist das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006 anzuwenden. Darin ist im § 5 die Genehmigungspflicht geregelt. 
Das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2006 ist abrufbar unter:

Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz


Alle freistehende PV-Anlagen bis 100 kW Engpassleistung fallen unter das Burgenländisches Baugesetz 1997 - Bgld. BauG. Bei kleineren Anlagen ist, falls keine baupolizeilichen Interessen (Brandschutz, Standsicherheit, Nutzungssicherheit udgl.) wesentlich beeinträchtigt sind, auch ein Verfahren nach § 16 Bgld. BauG - geringfügiges Bauvorhaben - zulässig. Diese Beurteilung ist von der örtlich zuständigen Baubehörde vorzunehmen. Ansonsten ist ein Genehmigungsverfahren (§ 17 bzw. § 18) nach dem Bgld. BauG durchzuführen.
PV-Anlagen, die überwiegend der Deckung des Eigenbedarfs einer gewerblichen Betriebsanlage dienen, stellen eine anzeige- oder genehmigungspflichte Änderung der Betriebsanlage dar und sind daher von der Bezirksverwaltungsbehörde als Gewerbe- und Baubehörde zu prüfen.
Das Burgenländisches Baugesetz 1997 ist abrufbar unter:

Burgenländisches Baugesetz 


Weiters sind alle einschlägigen Bestimmungen des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990 anzuwenden. 
Das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz ist hier abrufbar:

Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

Für die Vorprüfung einer geplanten PV-Freiflächenanlage ist die „Rahmenrichtlinie Photovoltaikanlagen auf Freiflächen für das Burgenland 2020“ (Endbericht Februar 2021) anzuwenden, diese ist abrufbar unter: 

Referat Überörtliche Raumplanung
 

Für PV-Anlagen unter 35 m² Modulfläche in bestimmten Widmungskategorien (siehe § 53a Abs 2 Z 2), sowie unter 200 m² auf Betriebs- und Industriegebietsflächen ist keine Widmung erforderlich.

Anlagen über 35m² bzw. 200m² - jedoch unter 10 Hektar - bedürfen einer entsprechenden Widmung gemäß Bgld. RPG 2019 § 40 Abs 2.

Bei Anlagen über 10 Hektar ist die PV-Eignungszone im Flächenwidmungsplan kenntlich zu machen, eine Umwidmung ist dabei nicht nötig.

Eine Ausnahme (§ 53a Abs 4) stellen PV-Anlagen dar, die mittels Direktleitung an eine Betriebsstätte angebunden sind und deren Eigenproduktion zu mindestens 70% zur Versorgung der zugehörigen Betriebsstätte vorgesehen ist (Eigenversorgungsanlagen). Diese können auf sich in einer Eignungszone befindlichen Betriebs- oder Industriegebietsflächen errichtet werden, wenn die betreffende Fläche in einem räumlichen und funktionellen Zusammenhang mit der Betriebsstätte steht.

Zu beachten ist grundsätzlich, dass sich jede Freiflächen PV-Anlage über 35m², bzw. 200 m² in einer Eignungszone gemäß Verordnung der Burgenländischen Landdesregierung befinden muss.

Zur Schonung des Landschaftsbildes, sowie zur optimalen Ausnutzung der erforderlichen Infrastruktur ist eine Mindestgröße von 10 ha für einen Zonierung von Photovoltaikanlagen auf Freiflächen vorgesehen. Eine Unterschreitung der Mindestgröße ist nur dann möglich, wenn wichtige energiewirtschaftliche Interessen die nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes überwiegen. Vorgaben der qualifizierten Nutzung sind im RPG 2019 § 53a Abs 3 aufgeführt.

PV-Freiflächenanlagen sind so zu errichten, dass die natürlichen Bodenfunktionen erhalten bleiben. Eine landwirtschaftliche Nebennutzung in Form von Agri PV oder extensiver Grünlandnutzung ist möglich und sogar erwünscht.

Einen „Antrag“ auf Zonierung kann man aus raumplanungsrechtlicher Sicht nicht stellen. Es gibt auch keinen Rechtsanspruch auf Einleitung eines Zonierungsverfahrens. Das Land Burgenland zoniert auf den fachlich am besten geeigneten Grundflächen und mit der unter Punkt 5 angeführten Mindestgröße von 10 ha, auch um einen landesweiten Wildwuchs von Kleinanlagen im Landschaftsbild zu vermeiden. Planunterlagen für zukünftig mögliche Projekte, die den einschlägigen Bestimmungen entsprechen, können aber gerne an folgende Emailadresse übermittelt werden: post.a2-landesplanung(at)bgld.gv.at

Dafür sind wenigstens folgende Unterlagen beizufügen:

  • Angaben in welcher Gemeinde sich die Fläche befindet, inkl. Grundstücksnummern
  • Lageplan/-skizze (1:10.000) mit eingezeichneter Fläche
  • Angaben zur Flächengröße
  • Begründung gemäß RPG § 53a Abs 3, (Vorliegen einer qualifizierten Nutzung)

Die eingereichten Unterlagen werden entsprechend den Vorgaben des RPG § 53a und den Vorgaben der „Rahmenrichtlinie Photovoltaikanlagen auf Freiflächen für das Burgenland 2020“ (Endbericht Februar 2021) geprüft.

Die Böden bester Güte stellen ein Konfliktkriterium bei der Zonierung von PV-Freiflächen dar. Für eine Einschätzung der Bodengüte der geplanten Fläche kann unter bodenkarte.at die Wertigkeit des Grundstückes eingesehen werden. 


Eine genauere Beurteilung ist durch die Ermittlung der Bodenklimazahl möglich. Die Bodenklimazahl ist eine Verhältniszahl zwischen 1 und 100 und drückt die natürliche Ertragsfähigkeit der landwirtschaftlich genutzten Bodenfläche eines Grundstückes im Verhältnis zum ertragfähigsten Boden Österreichs mit der Wertezahl 100 aus. Die Bodenklimazahl ist flächendeckend für jedes landwirtschaftlich genutzte Grundstück vorhanden errechnet sich aus der Ertragsmesszahl laut Digitaler Katastralmappe (DKM), dividiert durch die Grundstücksfläche in Ar [1 Ar = 100 m²].

Die Möglichkeit den Strom einer Photovoltaik-Freiflächenanlage ins Netz einzuspeisen ist eine Grundvoraussetzung für die Ausweisung als Zone. Der überprüfbare Nachweis dafür ist vor Zonierung sicherzustellen.

Für den Netzanschluss einer PV Freiflächenanlage ist der örtliche Netzbetreiber zuständig. Im Burgenland ist das im Regelfall die Netz Burgenland GmbH, Kasernenstraße 9, 7000 Eisenstadt. Unterlagen zur Vorgehensweise sind abrufbar unter:

Prozessbeschreibung für den Netzzugang bei Erzeugungsanlagen > 20 kW