Wohnbeihilfe

Förderziele und Fördergegenstand

Die Wohnbeihilfe ist eine Förderung des Landes für Mieter*innen von Wohnobjekten mit unzumutbarer Belastung durch den Wohnungsaufwand. Die Förderung soll den Sozial- und Einkommensschwächeren die Möglichkeit geben, ihren Wohnbedarf zu decken. Die Sicherung von qualitativ hochwertigem und leistbarem Wohnraum unter Berücksichtigung raumordnungspolitischer, klimarelevanter und ökologischer Gesichtspunkte sowie sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Nachhaltigkeit soll dadurch gewährleistet werden.

Förderempfänger*innen

Österreichische Staatsbürger*innen oder Gleichgestellte mit Hauptwohnsitz im Objekt für das um Förderung angesucht wird

Fördervoraussetzungen

  • Österreichische Staatsbürgerschaft oder Gleichstellung
  • Hauptwohnsitz mindestens zwei Jahre ununterbrochen und rechtmäßig in Österreich
  • Bezug von Einkünften, die der Einkommenssteuer in Österreich unterliegen bzw. Entrichtung von Beiträgen an die gesetzliche Sozialversicherung in Österreich und Beziehung von Leistungen daraus oder Bezug von Einkünften seit zumindest fünf Jahren, die der Einkommenssteuer in Österreich unterliegen
  • Hauptwohnsitz im geförderten Objekt
  • Kein Anspruch auf Sozialunterstützung gem. Bgld. SUG
  • Aufschlüsselung der Mietzinsbestandteile (Hauptmietzins, Betriebskosten, etc.)
  • Zumutbarer Wohnungsaufwand in Euro nach Ermittlung der Haushaltsgröße und der Bemessungsgrundlage des Haushalts geringer als Miete

Förderbetrachtungsbestandteile

  • monatliche Belastung der Wohnung lt. Bestätigung Hauseigentümer*in, Bauträger*in bzw. Hausverwalter*in
  • anrechenbare Wohnnutzfläche (max. bis zur tatsächlichen Wohnungsgröße):
    • eine erwachsene Person: 50 m²
    • zwei oder mehr erwachsene Personen: 70 m²
    • pro minderjährigem Kind im gemeinsamen Haushalt: 10 m²
  • Zumutbarer Wohnungsaufwand in Euro: errechnet sich aus
    • Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen
    • Bemessungsgrundlage eines Haushaltes in einem Monat in Euro (netto)
    • Verringert sich um 30 % für
      • Familien mit mindestens 3 Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird
      • Familien mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
      • Familien, bei denen ein Familienmitglied eine Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 55 % im Sinne des Einkommensteuergesetzes aufweist
      • Alleinstehende, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 55 % im Sinne des Einkommensteuergesetzes aufweisen

Förderhöhe und Förderart

Die Förderhöhe kann maximal 5 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche betragen. Wohnbeihilfe, die eine Höhe von 10 Euro je Monat nicht übersteigt, ist nicht zu gewähren. Es handelt sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss, welcher nach Vorlage der erforderlichen Nachweise monatlich, frühestens ab dem auf den Tag des Einlangens des Ansuchens folgenden Monat ausbezahlt wird.

Nachweise

Einkommensnachweise des Haushaltes:

Daten zum Einkommen werden aus dem Transparenzportal des Bundesministeriums für Finanzen entnommen.

Einkommensnachweise sind nur vorzulegen, wenn folgende Einkommen bezogen werden:

  • Sozialunterstützung
  • Unterhaltszahlungen (z.B. Gerichtsbeschluss, Trennungsvereinbarung oder Kontoauszüge)
  • Waisenpension
  • Grundversorgungsleistungen
  • Von ausländischen Stellen bezogene Leistungen

Sonstige Nachweise:

  • Staatsbürgerschaftsnachweis oder sonstige Unterlagen, um die Gleichstellung feststellen zu können
  • Hauptmietvertrag bzw. Nutzungsvertrag
  • Beilage Bestätigung Hauseigentümer*in/Bauträger*in/Hausverwalter*in
  • gerichtliche Vergleichsausfertigung (bei geschiedenen Personen)
  • Inskriptionsbestätigung und Studienbeihilfebescheid (bei Student*innen)
  • Bescheid über den Grad der Beeinträchtigung (bei beeinträchtigten Personen; bei Kindern ist die Bestätigung über den Erhalt der erhöhten Familienbeihilfe als Nachweis ausreichend)
  • Nachweis über die zu leistenden bzw. bezogenen Unterhaltszahlungen

Alle erforderlichen Nachweise sind als Kopie bzw. Scan vorzulegen. Originalunterlagen sind nicht erforderlich. Unterlagen werden nicht retourniert.

Antragstellung
Die Antragstellung kann laufend für die Dauer eines Jahres erfolgen. Möglichkeiten der Antragstellung: Online, postalisch oder elektronisch

Online-Antrag        Antragstellung PDF

Richtlinie

Kontakt
Amt der Burgenländischen Landesregierung
Abteilung 9 – EU, Gesellschaft und Förderwesen
Hauptreferat Sozial- und Klimafonds
7000 Eisenstadt, Europaplatz 1

Sachbearbeiter*innen:
Bär-Decker Ivonne – DW: 2179
Gabriela Schröder – DW: 3053
Trinko Verena – DW: 3156
Ursula Wittig – DW: 2632
E-Mail: post.a9-skf(at)bgld.gv.at