Wärmepreisdeckel 2026
Der Wärmepreisdeckel ist eine Förderung des Landes für burgenländische Privathaushalte. Die Förderung soll Haushalten mit kleinen und mittleren Einkommen helfen, die enorm gestiegenen Heizkosten zu bewältigen. Bei der Berechnung der Förderhöhe des Wärmepreisdeckels werden das Netto-Jahreshaushaltseinkommen sowie sonstige bezogene Leistungen und Förderungen (=Bemessungsgrundlage, Definition siehe Richtlinie) und die Wärmekosten (Heizkosten) des Haushalts berücksichtigt.
Förderempfänger*innen
Burgenländische Haushalte mit einer Bemessungsgrundlage von maximal 43.000 Euro.
Fördervoraussetzungen
- Hauptwohnsitz im Burgenland (Förderwerber*in sowie alle Personen, mit welchen sie tatsächlich in Haushaltsgemeinschaft lebt)
- Bemessungsgrundlage max. 43.000 Euro
- Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze für Heizkosten:
| Netto-Jahreshaushaltseinkommen | Heizkosten |
| bis 23.000 Euro | 3 % der Bemessungsgrundlage |
| bis 33.000 Euro | 5 % der Bemessungsgrundlage |
| bis 43.000 Euro | 7 % der Bemessungsgrundlage |
Wichtig: Es wird von 90 Prozent der Heizkosten ausgegangen, um einen Anreiz zum Energiesparen zu setzen.
Förderhöhe und Förderart
Die Förderhöhe beträgt mindestens 50 Euro und maximal 1.000 Euro.
Berechnungsbeispiel:
- Heizkosten 5.000 Euro
davon 90% aufgrund des Anreizes zum Energiesparen
- 4.500 Euro - Einkommen 42.000 Euro
davon zumutbare Heizkosten 7% des Jahresnettoeinkommens des Haushalts
- 2.940 Euro - Differenz der Heizkosten minus Energiesparpotential 4.500 Euro und der zumutbaren Heizkosten 2.940 Euro
- 1.560 Euro
Fazit: förderungswürdig mit Maximalbetrag von 1.000 Euro!
Ergibt die Berechnung in der Kategorie bis 23.000 Euro, dass aufgrund zu niedriger Heizkosten keine Förderung zusteht oder ergibt die Berechnung eine Förderhöhe von weniger als 200 Euro, so erhält die*der Förderwerber*in einen Sockelbetrag iHv 200 Euro.
Es handelt sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss, welcher in zwei Tranchen nach Vorlage der erforderlichen Nachweise ausbezahlt wird.
Nachweise
Einkommensnachweise:
Daten zum Einkommen werden aus dem Transparenzportal des Bundesministeriums für Finanzen entnommen.
Da folgende Daten im Transparenzportal nicht abgerufen werden können, ist es erforderlich, hierfür Nachweise zu übermitteln:
- Sozialunterstützung, Grundversorgungsleistungen
- Von ausländischen Stellen bezogenes Einkommen
- Einheitswertbescheid
Heizkosten des Haushalts:
- zuletzt ausgestellte Jahresrechnung des Energielieferanten oder
- Nachweis der Heizkosten der letzten zwölf Monate (z.B. Betriebskostenvorschreibung, Rechnung von Vermieter*in, etc.) oder
- letzte Kostenvorschreibung(en), seit Bezug des Wohnobjektes oder
- Rechnungen über Kauf bzw. Lieferung von Heizstoffen
Alle erforderlichen Nachweise sind als Kopie bzw. Scan vorzulegen bzw. können bei Online-Beantragung in Form von elektronischen Dateien dem Online-Formular angeschlossen werden. Originalunterlagen sind nicht erforderlich. Unterlagen werden nicht retourniert.
Bei fehlenden Unterlagen wird der Antrag rückgereiht, bis die Unterlagen beim Amt der Bgld. Landesregierung einlangen. Sollten nach zweimaliger Anforderung die Unterlagen nicht einlangen, wird der Antrag abgelehnt.
Wichtig:
Die Jahresabrechnung eines Energielieferanten kann nur herangezogen werden, wenn diese nicht bereits in der vergangenen Förderperiode (WPD25) eingereicht wurde. Wenn Sie die Rechnung bereits letztes Jahr eingereicht haben, werden Sie ersucht, auf Ihre nächste Jahresabrechnung zu warten und erst dann einen Antrag zu stellen. Die Antragsfrist läuft bis zum 31.12.2026.
Antragstellung
Die Antragstellung kann von 01. April 2026 bis 31. Dezember 2026 erfolgen.
Möglichkeiten der Antragstellung: Online oder bei einer burgenländischen Gemeinde.
Online-Antrag Wärmepreisdeckel
Kontakt
Amt der Burgenländischen Landesregierung
Abteilung 9 – EU, Gesellschaft und Förderwesen
Hauptreferat Sozial- und Klimafonds
7000 Eisenstadt, Europaplatz 1
Info-Hotline: +43 57 600 1060 (MO bis DO von 8 - 16 Uhr und FR von 8 - 12 Uhr)
E-Mail: post.a9-skf(at)bgld.gv.at
Häufig gestellte Fragen
Der Wärmepreisdeckel ist eine Förderung des Landes für Privathaushalte. Die Förderung soll Haushalten mit kleinem und mittlerem Einkommen helfen, die enorm gestiegenen Wärmekosten (Heizkosten) zu bewältigen. Bei der Berechnung der Förderhöhe des Wärmepreisdeckels werden die Netto-Jahreshaushaltseinkommen sowie sonstige bezogene Leistungen und Förderungen (=Bemessungsgrundlage, Definition siehe Richtlinie) und die Wärmekosten (Heizkosten) des Haushalts berücksichtigt.
Die Förderung muss beim Amt der Burgenländischen Landesregierung beantragt werden. Eine Antragsstellung ist ab 01. April 2026 über folgendes Online-Formular https://e-government.bgld.gv.at/waermepreisdeckel oder auf jeder burgenländischen Gemeinde bis 31. Dezember 2026 möglich. Der Wärmepreisdeckel richtet sich an alle burgenländischen Haushalte deren Bemessungsgrundlage (Definition siehe Richtlinie) 43.000 Euro nicht übersteigt.
Die Höhe des Wärmepreisdeckels ist von der Höhe der Bemessungsgrundlage des Haushaltes (bis maximal 43.000 Euro) und der Höhe der Wärmekosten (Heizkosten) abhängig. Die Förderhöhe beträgt maximal 1.000 Euro.
Die Förderhöhe beträgt maximal 1.000 Euro.
Nein, die Förderung gilt für alle Energieanbieter und alle Heizarten.
In den unteren Einkommensbereichen wird ein großer Teil der Mehrkosten für Wärme getragen, insbesondere auch durch den Sockelbetrag iHv 200 Euro in der untersten Einkommenskategorie. Die Maßnahme wird aber bis in den Mittelstand hinein deutlich entlasten. Damit reagiert das Land auf eine besondere Krisensituation, die weder das Land noch die Burgenland Energie bzw. die Bevölkerung zu verantworten haben.
Weitere Informationen erhalten Sie über unsere Infohotline: +43 57 600 1060 (von Montag bis Donnerstag von 8:00 Uhr – 16:00 Uhr und am Freitag von 8:00 Uhr – 12:00 Uhr).
Anfragen können auch per Mail an post.a9-skf(at)bgld.gv.at gerichtet werden.
Die Ausbezahlung des Wärmepreisdeckels ist an mehrere Kriterien gebunden:
- Hauptwohnsitz im Burgenland (Förderwerber*in sowie alle Personen, mit welchen sie tatsächlich in Haushaltsgemeinschaft lebt)
- Die Bemessungsgrundlage des Haushaltes (wird von der zuständigen Förderstelle aus dem Transparenzportal abgefragt) darf 43.000 Euro nicht übersteigen.
- Es wird – je nach Haushaltseinkommen – eine Zumutbarkeitsgrenze festgelegt. Wenn Ihre Wärmekosten diese Zumutbarkeitsgrenze überschreiten, werden diese Kosten gefördert. Je nach Bemessungsgrundlage gelten folgende Werte:
- bis 23.000 Euro: 3 Prozent der Bemessungsgrundlage
- bis 33.000 Euro: 5 Prozent der Bemessungsgrundlage
- bis 43.000 Euro: 7 Prozent der Bemessungsgrundlage
WICHTIG: Bei der Darstellung der Heizkosten wird von 90 Prozent der Wärmekosten ausgegangen, um einen Anreiz zum Energiesparen zu setzen.
Nein, 2026 noch nicht. Wenn Sie mit fossilen Energieformen (Öl, Gas) heizen, erhalten Sie die Förderung allerdings nur dann, wenn Sie sich bereit erklären, eine Energieberatung in Anspruch zu nehmen oder bereits in Anspruch genommen haben. In der Energieberatung, die im Laufe des Jahres durchgeführt werden sollte, wird festgestellt, welche Maßnahmen in Ihrem Haus zu treffen und zumutbar wären, um aus fossilen Brennstoffen auszusteigen (Sanierung, Dämmung, Wechsel auf Wärmepumpe etc). Wenn die Maßnahmen zumutbar sind, werden weitere Förderungen in den Folgejahren von der Umsetzung abhängig gemacht werden.
Einkommensnachweise:
Daten zum Einkommen werden aus dem Transparenzportal des Bundesministeriums für Finanzen entnommen.
Da folgende Daten im Transparenzportal nicht abgerufen werden können, ist es erforderlich, hierfür Nachweise zu übermitteln:
- Sozialunterstützung, Grundversorgungsleistungen
- Von ausländischen Stellen bezogenes Einkommen
- Einheitswertbescheid
Heizkosten des Haushalts:
- zuletzt ausgestellte Jahresrechnung des Energielieferanten oder
- Nachweis der Heizkosten der letzten zwölf Monate (z.B. Betriebskostenvorschreibung, Rechnung von Vermieter*in, etc.) oder
- letzte Kostenvorschreibung(en), seit Bezug des Wohnobjektes oder
- Rechnungen über Kauf bzw. Lieferung von Heizstoffen.
WICHTIG: Die Jahresabrechnung eines Energielieferanten kann nur herangezogen werden, wenn diese nicht bereits in der vergangenen Förderperiode (WPD25) eingereicht wurde. Wenn Sie die Rechnung bereits letztes Jahr eingereicht haben, werden Sie ersucht, auf Ihre nächste Jahresabrechnung zu warten und erst dann einen Antrag zu stellen. Die Antragsfrist läuft bis zum 31.12.2026.
Das Land gewährleistet über die Energieberatung Burgenland GmbH eine Beratung für Haushalte, Unternehmen und Gemeinden und unterstützt damit den Weg in die Energieunabhängigkeit. Energieberater werden vor Ort bei Privatpersonen, Betrieben und Gemeinden eine Bestandserhebung des jeweiligen Objektes vornehmen und Maßnahmen empfehlen – gleichzeitig werden sie die Gemeinden bei der Einrichtung von Energiegemeinschaften begleiten.
Ja, hier können beide Parteien einen Antrag stellen.
Wohnen die zwei Parteien auf verschiedenen Adressen, können beide Parteien einen Antrag stellen. Beispiel: Hauptplatz 1/1 und Hauptplatz 1/2
Wohnen die zwei Parteien auf der gleichen Adresse, haben aber getrennte Haushalte, so können Sie sich im Einzelfall von der Gemeinde die unterschiedlichen Haushalte mit folgendem Formular bestätigen lassen.
Sie können dazu auf dem Formular „Aufteilung Wärmekosten“ bekannt geben, wie Sie sich die Heizkosten unter den beiden Haushalten aufteilen. Beispiel: 60% Partei A und 40% Partei B
Ja, Sie können auch im Namen Ihrer Eltern den Antrag einreichen. Dies gilt sowohl für persönliches Einreichen am Gemeindeamt, als auch online mittels ID Austria.
Dazu benötigen Sie allerdings eine Vollmacht. Eine Vorlage ist hier angefügt.
Nein, ein Auszug aus dem Online-Portal der Burgenland Energie mit den zu bezahlenden Teilbeträgen reicht nicht als Kostennachweis, da kein*e eindeutige*r Rechnungsempfänger*in ersichtlich ist.
Grundsätzlich gilt: Erst einreichen, wenn Sie alle Unterlagen beisammenhaben.
Sollten Sie den Antrag bereits gestellt haben, können Sie die Rechnung per E-Mail (post.a9-skf(at)bgld.gv.at) oder auf Ihrer Gemeinde nachreichen. Der Antrag wird nochmals geprüft und die Förderhöhe an die zusätzlichen Kosten angepasst.
WICHTIG: Bitte keinen weiteren Antrag stellen, sondern die Unterlagen per E-Mail nachreichen.
Wenn Sie erst im Herbst um Förderung ansuchen, bekommen Sie, bei Feststellung einer Förderfähigkeit, die gesamte Förderhöhe auf einmal ausbezahlt. Wird im Frühjahr/Sommer beantragt wird die Förderung auf zwei Tranchen aufgeteilt (Auszahlung Tranche 1 nach Erhalt der Zusicherung; Auszahlung Tranche 2 im Herbst mit Beginn der nächsten Heizperiode).
Eine Benachteiligung entsteht durch späteres Einreichen also nicht.
Nein. Sie müssen keinen neuen Antrag stellen. Sie können die Unterlagen per E-Mail (post.a9-skf(at)bgld.gv.at) oder auf Ihrer Gemeinde nachreichen.
Durch die neu entstandenen Kosten wird der bereits abgelehnte Antrag wieder aufgerollt und erneut bearbeitet.
