FAQs zum Wärmepreisdeckel
WICHTIG:
Der Wärmepreisdeckel kann bis Ende des Jahres 2023 beantragt werden – es ist daher ausreichend Zeit vorgesehen, um die notwendigen Unterlagen zu sammeln und die Antragstellung durchzuführen!
Für die Berechnung der Förderungen müssen Sie Unterlagen über das Jahreseinkommen Ihres Haushalts aus 2022 und die laufenden Heizkosten für 2023 vorlegen. Sinnvoll ist daher eine Beantragung erst dann, wenn Sie über diese Unterlagen verfügen.
Eine Beantragung ist per Online-Antrag (siehe rotes Feld unten) oder über Ihre Wohnsitzgemeinde möglich.
Häufig gestellte Fragen
Der Wärmepreis-Deckel ist eine Förderung des Landes für Privathaushalte. Die Förderung soll Haushalten mit kleinem und mittlerem Einkommen helfen, die enorm gestiegenen Wärmekosten (Heizkosten) zu bewältigen. Bei der Berechnung der Förderhöhe des Wärmepreis-Deckels werden das Netto-Haushaltseinkommen aus dem Jahr 2022 und die Wärmekosten des Haushalts berücksichtigt.
Das Burgenland kann sich von der international dramatischen Entwicklung der Energiepreise aufgrund des Ukraine-Krieges nicht abkoppeln. Die Burgenland Energie hat durch Verzicht auf eine Preiserhöhung im laufenden Jahr 2022 den Kund*innen im Schnitt über 600 Euro erspart und mit dem Klima- und Sozialfonds den höchsten Teuerungsausgleich aller Bundesländer initiiert.
Mit Jahreswechsel muss die Burgenland Energie die Preise dennoch anpassen – im Strompreissegment kommt es dank Preisrabatten der Burgenland Energie und Strompreisbremse zu einer moderaten Erhöhung, im Wärmesektor schlägt die teilweise extreme Marktsituation stärker durch. Hier werden wir seitens des Landes Burgenland mit Einführung des Wärmepreis-Deckels entgegensteuern.
Die Förderung muss beim Amt der Burgenländischen Landesregierung beantragt werden. Eine Antragsstellung ist ab 2.1.2023 über folgendes Online-Formular oder auf jeder burgenländischen Gemeinde bis 31.12.2023 möglich. Der Wärmepreis-Deckel richtet sich an alle burgenländischen Haushalte mit einem Jahres-Netto-Haushaltseinkommen von bis zu 63.000 Euro im Jahr 2022.
WICHTIG: Er gilt für alle Energieanbieter und alle Heizarten. Für die Berechnung der Förderung müssen Sie Unterlagen über das Jahreseinkommen Ihres Haushalts aus dem Jahr 2022 und die laufenden Wärmekosten 2023 (bzw. die neue Vorschreibung Ihres Energieversorgers oder Vermieters*in) vorlegen. Eine Beantragung ist daher erst dann sinnvoll, wenn Sie über diese Unterlagen verfügen.
Die Höhe des Wärmepreis-Deckels ist von der Höhe des Haushaltseinkommens (bis maximal 63.000 Euro) aus dem Jahr 2022 und der Höhe der Wärmekosten (Heizkosten) abhängig. Die Förderhöhe beträgt maximal 2.000 Euro.
Konkret werden die Wärmekosten so gedeckelt, dass sie einen gewissen Prozentsatz des jeweiligen Jahres-Nettohaushaltseinkommens aus dem Jahr 2022 nicht übersteigen dürfen:
- Heizkostenzuschussbezieher*innen: 3 Prozent (= Heizkostenzuschuss),
- bis 33.000 Euro: 4 Prozent
- bis 43.000 Euro: 5 Prozent
- bis 63.000 Euro: 6 Prozent
Es wird von 90 Prozent der Wärmekosten ausgegangen, um einen Anreiz zum Energiesparen zu setzen.
Die Förderhöhe beträgt maximal 2.000 Euro.
Die Auszahlung der Förderung erfolgt grundsätzlich in zwei Tranchen. Die erste Auszahlung erfolgt nach Erhalt der Zusicherung, die zweite Auszahlung erfolgt im Herbst mit Beginn der nächsten Heizperiode.
Sollten Sie den Antrag im letzten Quartal 2023 stellen, wird die gesamte Förderung auf einmal ausbezahlt.
Wichtig: Aufgrund der Vielzahl an Anträgen kann die Bearbeitung einige Monate in Anspruch nehmen.
Nein, die Förderung gilt für alle Energieanbieter und alle Heizarten.
In den unteren Einkommensbereichen wird ein großer Teil der Mehrkosten für Wärme getragen, die Maßnahme wird aber bis in den Mittelstand hinein deutlich entlasten. Damit reagiert das Land auf eine besondere Krisensituation, die weder das Land noch die Burgenland Energie bzw. die Bevölkerung zu verantworten haben.
Weitere Informationen erhalten Sie über unsere Infohotline: +43 57 600 1060 (von Montag bis Donnerstag von 8:00 Uhr – 16 Uhr und am Freitag von 8:00 Uhr – 12 Uhr).
Anfragen können auch per Mail an post.a9-skf(at)bgld.gv.at gerichtet werden.
Die Ausbezahlung des Wärmepreisdeckels ist an mehrere Kriterien gebunden:
- Das Jahresnettoeinkommen Ihres Haushalts aus dem Jahr 2022 darf 63.000 Euro nicht übersteigen.
- Es wird – je nach Haushaltseinkommen - eine Zumutbarkeitsgrenze festgelegt. Wenn Ihre Wärmekosten diese Zumutbarkeitsgrenze überschreiten, werden diese Kosten gefördert. Je nach Haushaltseinkommen gelten folgende Werte:
- Für Heizkostenzuschussbezieher*innen: 3 Prozent des Jahresnettoeinkommens (= Heizkostenzuschuss)
- bis 33.000 Euro: 4 Prozent des Jahresnettoeinkommens des Haushalts
- bis 43.000 Euro: 5 Prozent des Jahresnettoeinkommens des Haushalts
- bis 63.000 Euro: 6 Prozent des Jahresnettoeinkommens des Haushalts
WICHTIG: Bei der Darstellung der Heizkosten wird von 90 Prozent der Wärmekosten ausgegangen, um einen Anreiz zum Energiesparen zu setzen.
Nein, 2023 noch nicht. Wenn Sie mit fossilen Energieformen (Öl, Gas) heizen, erhalten Sie die Förderung 2023 allerdings nur dann, wenn Sie sich bereit erklären, eine Energieberatung in Anspruch zu nehmen. Liegt diese Bereitschaft vor, erhalten Sie 2023 die Förderung. In der Energieberatung, die im Laufe des Jahres durchgeführt werden sollte, wird festgestellt, welche Maßnahmen in Ihrem Haus zu treffen und zumutbar wären, um aus fossilen Brennstoffen auszusteigen (Sanierung, Dämmung, Wechsel auf Wärmepumpe etc). Wenn die Maßnahmen zumutbar sind, werden weitere Förderungen in den Folgejahren von der Umsetzung abhängig gemacht werden.
Bis Ende des Jahres 2023 können Förderanträge online gestellt werden. WICHTIG: Für die Berechnung der Förderungen müssen Sie Unterlagen über das Jahreseinkommen Ihres Haushalts und die laufenden Heizkosten vorlegen. Sinnvoll ist daher eine Beantragung erst dann, wenn Sie über diese Unterlagen verfügen.
Eine Beantragung über Ihre Gemeinde wird aus technischen Gründen erst in den nächsten Wochen möglich sein.
Es werden Nachweise für das Netto-Jahreseinkommen des Haushalts aus 2022 und für die Heizkosten für 2023 benötigt. Ohne diese kann die Förderung nicht berechnet werden.
Netto-Jahreseinkommen des Haushalts
Dazu müssen die Einkommen aller Personen im Haushalt mit Hauptwohnsitz gemeldeten zusammengezählt werden. Bezieht eine Person mehrere Einkünfte (zB Pension und Witwenpension) so sind diese zu berücksichtigen.
Es wird auf das Netto-Jahreshaushaltseinkommen des Jahres 2022 abgestellt, da 2022 vorbei ist und sich ein Gesamtbetrag gut feststellen lässt.
Insbesondere folgende Unterlagen eignen sich zum Nachweis des Jahreseinkommens:
- Jahreslohnzettel des Jahres 2022 (L 16)
- letzter erlassener Einkommensteuerbescheid (alle Seiten)
- Mitteilungen über den Pensionsbezug, Bezugsnachweis für Arbeitslosengeld, Krankengeld, Kinderbetreuungsgeld und anderer Leistungen
Heizkosten des Haushalts:
Sie müssen die Heizkosten ihres Haushalts für das Jahr 2023 angeben und nachweisen. Dabei können nur Kosten berücksichtigt werden, die im Jahr 2023 den Haushalt belasten oder belasten werden.
Haben sie mit einem Energieunternehmen einen Bezugsvertrag (Strom, Gas, Fernwärme), so können die für 2023 vorgeschriebenen Heizkosten angegeben werden. Diese werden gegebenenfalls auf das Bezugsjahr 2023 aufgerechnet.
Folgende Unterlagen über ihre Heizkosten für 2023 eignen sich zum Nachweis:
- Rechnungen über die Lieferung von Heizstoffen
- bei Energiebezugsverträgen die Mitteilung über Vorschreibungen für das Jahr 2023
- bei Mietverhältnissen (u.a. Genossenschaftswohnungen, Mietshaus) die Betriebskostenvorschreibungen, in denen die Heizkosten ersichtlich sind
- Unterlagen zum bisherigen Jahresverbrauch des Haushalts
Sie müssen zuwarten, bis diese Unterlagen vorliegen. Anträge ohne die erforderlichen Unterlagen (Netto-Jahreseinkommen 2022, Heizkosten (Vorschreibungen) 2023 können nicht bearbeitet werden, weil ja die Voraussetzungen nicht geprüft werden können.
Das Land wird ab 2023 über den Verein „Energieberatung Burgenland“ eine Beratung für Haushalte, Unternehmen und Gemeinden gewährleisten und damit den Weg in die Energieunabhängigkeit unterstützen. Energieberater werden vor Ort bei Privatpersonen, Betrieben und Gemeinden eine Bestandserhebung des jeweiligen Objektes vornehmen und Maßnahmen empfehlen – gleichzeitig werden sie die Gemeinden bei der Einrichtung von Energiegemeinschaften begleiten.
Ja, hier können beide Parteien einen Antrag stellen.
Wohnen die zwei Parteien auf verschiedenen Adressen, können beide Parteien einen Antrag stellen. Beispiel: Hauptplatz 1/1 und Hauptplatz 1/2
Wohnen die zwei Parteien auf der gleichen Adresse, haben aber getrennte Haushalte, so können Sie sich im Einzelfall von der Gemeinde die unterschiedlichen Haushalte mit folgendem Formular bestätigen lassen.
Sie können dazu auf dem Formular „Aufteilung Wärmekosten“ bekannt geben, wie Sie sich die Heizkosten unter den beiden Haushalten aufteilen. Beispiel: 60% Partei A und 40% Partei B
Ja, Sie können auch im Namen Ihrer Eltern den Antrag einreichen. Dies gilt sowohl für persönliches Einreichen am Gemeindeamt, als auch online mittels Handy-Signatur.
Dazu benötigen Sie allerdings eine Vollmacht. Eine Vorlage ist hier angefügt.
In diesem Fall können Sie im Online-Formular nicht die Angabe „verheiratet“ machen, da sonst ein Einkommensnachweis des*der Ehepartners*Ehepartnerin verlangt wird.
Sie müssen also „alleinstehend“ angeben.
Nein, ein Auszug aus dem Online-Portal der Burgenland Energie mit den zu bezahlenden Teilbeträgen reicht nicht als Kostennachweis, da kein eindeutiger Rechnungsempfänger ersichtlich ist.
Wir ersuchen Sie daher, mit Ihrem Energieanbieter in Kontakt zu treten und eine Vorschreibung bzw. eine schriftliche Bestätigung der Erhöhung der Teilbeträge zu übermitteln.
Grundsätzlich gilt: Erst einreichen, wenn Sie alle Unterlagen beisammenhaben.
Sollten Sie den Antrag bereits gestellt haben, können Sie die Rechnung per E-Mail (post.a9-skf(at)bgld.gv.at) oder auf Ihrer Gemeinde nachreichen. Der Antrag wird nochmals geprüft und die Förderhöhe an die zusätzlichen Kosten angepasst.
WICHTIG: Bitte keinen weiteren Antrag stellen, sondern die Unterlagen per E-Mail nachreichen.
Wenn Sie erst im Herbst um Förderung ansuchen, bekommen Sie, bei Feststellung einer Förderfähigkeit, die gesamte Förderhöhe auf einmal ausbezahlt. Wird im Frühjahr/Sommer beantragt wird die Förderung auf zwei Tranchen aufgeteilt (Auszahlung Tranche 1 nach Erhalt der Zusicherung; Auszahlung Tranche 2 im Herbst mit Beginn der nächsten Heizperiode).
Eine Benachteiligung entsteht durch späteres Einreichen also nicht.
Nein. Sie müssen keinen neuen Antrag stellen. Sie können die Unterlagen per E-Mail (post.a9-skf(at)bgld.gv.at) oder auf Ihrer Gemeinde nachreichen.
Durch die neu entstandenen Kosten wird der bereits abgelehnte Antrag wieder aufgerollt und erneut bearbeitet.
Sollte jemand im Haushalt kein Einkommen beziehen, wird von dieser Person ein Versicherungsdatenauszug des Versicherungsträgers (Österreichische Gesundheitskasse, Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, etc.) oder ein Mitversicherungsnachweis benötigt.
Nein. Jeder Antrag wird von den Sachbearbeiter*innen anhand der übermittelten Unterlagen geprüft, nachberechnet und gegebenenfalls korrigiert.