Antragstellung

Anträge können bei der Bezirksverwaltungsbehörde, der Gemeinde oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in deren Wirkungsbereich sich die Hilfe suchende Person aufhält, eingebracht werden.

Zuständig ist die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde, wo der Hauptwohnsitz oder der tatsächliche Aufenthalt der hilfesuchenden Person liegt.

Für den Antrag ist das von der Landesregierung zur Verfügung gestellte Formblatt, welches auch in elektronischer Form auf der Homepage des Landes abrufbar ist, zu verwenden.

Es sind alle erforderlichen Unterlagen der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

Personen, die Leistungen der Sozialunterstützung erhalten, sind verpflichtet, jede Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- und Wohnverhältnisse, Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten sowie länger als eine Woche dauernde Aufenthalte im Ausland unverzüglich bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

Die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde hat ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen drei Monaten ab Vollständigkeit des Vorliegens der Entscheidungsgrundlagen, durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden.

Antrag

Antragstellung gem. § 5 Abs. 2 Alterssicherung

Das Land kann als Träger von Privatrechten auch diejenigen Kosten übernehmen, die notwendig sind, um einen Anspruch auf eine angemessene Alterssicherung zu erlangen. Es handelt sich dabei um Versicherungsbeiträge, die nachgekauft werden können, um damit rückwirkend Versicherungszeiten zu erwerben und einen Anspruch auf Pensionsleistungen zu begründen.

Die zuständige Behörde hat darüber hinaus bei der Gewährung dieser Leistung insbesondere zu berücksichtigen, wie lange die hilfesuchende Person voraussichtlich Leistungen der Sozialunterstützung beziehen wird, ob die Person davor schon im Bezug stand und wie lange dieser Bezug andauerte und ob eine begründete Aussicht auf Erwerbstätigkeit besteht, wodurch die betroffene Person ebenso an ausreichend Versicherungszeiten gelangen kann. Das Ergebnis dieser Prüfung muss dazu führen, dass dem Nachkauf von Versicherungszeiten im Sinne einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung eindeutig der Vorzug gegenüber einer regelmäßigen Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung gegeben wird.

Antrag

Antragstellung gem. § 15 auf Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle

Zur Vermeidung besonderer Härtefälle können im unbedingt erforderlichen Ausmaß für Sonderbedarfe zusätzliche Sachleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts oder zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs gewährt werden. Auf diese Leistung besteht kein Rechtsanspruch.

Antrag    Verpflichtungserklärung