Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die ihren Hauptwohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Burgenland haben und diesen gleichgestellte Personen.
Die Monatlichen Mindeststandards können in pauschalierten Geldbeträgen ausbezahlt oder als Sachleistung (z.B.: Direktzahlung von Miete oder Betriebskosten) erbracht werden.
Die Mindeststandards nach Z 1, 2 und 3 enthalten einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25%. Besteht kein Wohnbedarf oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, so sind die jeweiligen Mindeststandards, die einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs enthalten, um diesen Anteil höchstens jedoch um 25% zu kürzen.