Speicheranlagen
Das Land Burgenland gewährt Förderungen für nachträglich errichtete Stromspeicheranlagen sofern keine Förderung (Steuerbefreiung) von Förderstellen des Bundes erfolgt. Die Förderung durch den Bund ist vorrangig in Anspruch zu nehmen!
Wird es unterlassen, zur Verfügung stehende Bundesförderungen zu beantragen und derartige Förderanträge zielstrebig zu verfolgen, kann keine Landesförderung nach dieser Förderrichtlinie gewährt werden.
Der Förderungsantrag ist grundsätzlich spätestens 6 Monate nach Rechnungsdatum der Anlage bzw. Ablehnung der Förderung durch eine andere vorrangige Landes- oder Bundesförderstelle einzubringen. Bei Vorhaben, die erst mit der Erteilung der Benützungsfreigabe bzw. Fertigstellungsanzeige des Wohnobjektes oder der Inbetriebnahme durch das ausführende Unternehmen als abgeschlossen gelten, gilt die 6 Monatsfrist ab Vorlage der Fertigstellungsanzeige bei der Baubehörde.
