Patientenentschädigungsfonds
gemäß § 22 des Bgld. Gesundheitswesengesetzes, idF LGBl. Nr. 85/2011


Informationsblatt

Einleitung

Mit Wirksamkeit ab 1.1.2001 wurden sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene die gesetzlichen Voraussetzungen zur Einrichtung von so genannten „Patientenentschädigungsfonds“ geschaffen.
Die stationär aufgenommen Patient*innen in den öffentlichen Krankenhäusern müssen zusätzlich zu anderen Kostenbeiträgen pro Verpflegstag im Krankenhaus einen Betrag von 0,73 Euro bezahlen. Diese zusätzlichen Kostenbeiträge werden zur Finanzierung von Entschädigung nach Schäden, die durch die Behandlung in Krankenanstalten entstanden sind und bei denen eine Haftung des Rechtsträgers nicht eindeutig gegeben ist, verwendet. 

Grundsätze für eine Entschädigung:

  1. Eine Entschädigung kann jeder Patient*in, der*die durch (Kausalität) eine Untersuchung, Behandlung, Nichtuntersuchung, Nichtbehandlung, Pflege oder Nichtpflege in einer burgenländischen Fondskrankenanstalt einen materiellen oder immateriellen Schaden erlitten hat, bzw. dessen Erb*innen erhalten, sofern eine Haftung des Rechtsträgers der Krankenanstalt nicht eindeutig gegeben ist. In Fällen, in denen eine Haftung des Rechtsträgers nicht gegeben ist, kommt eine Entschädigung nur in Betracht, wenn es sich um eine seltene, schwerwiegende Komplikation handelt, die zu einer erheblichen Schädigung geführt hat.
  2. Eine Entschädigung kommt jedenfalls nicht in Betracht, wenn
    a)  der Antrag später als drei Jahre nach der Entlassung aus der Anstaltspflege oder nach Abschluss einer ambulanten Behandlung gestellt wird oder
    b) der Antrag später als ein Jahr nach rechtskräftigem Abschluss eines Gerichtsverfahrens gestellt wird oder
    c) eine Haftung des Rechtsträgers eindeutig gegeben ist oder
    d) die Kausalität im Sinne des Abs. 1 eindeutig nicht gegeben ist.
  • Voraussetzungen für eine Entschädigung sind somit, dass
    • ein Schaden (Schmerzen, Verdienstentgang etc.) vorliegt,
    • dieser Schaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch die Behandlung/Pflege im Krankenhaus verursacht wurde (Kausalität), aber
    • die für einen zivilrechtlichen Schadenersatz sonst erforderlichen Voraussetzungen, wie die Rechtswidrigkeit und das Verschulden, nicht eindeutig vorliegen (z.B. weil die ausreichende Aufklärung über eine Operation und deren Risken zweifelhaft - schwer beweisbar -  ist) oder
    • es sich um eine – wahrscheinlich durch die Behandlung/Pflege verursachte - seltene, schwerwiegende Komplikation handelt, die zu einer erheblichen Schädigung geführt hat.
  • Diese Bestimmung bedeutet aber auch, dass eine Entschädigung aus dem Pati-entenentschädigungsfonds z.B. nicht gebührt,
    • wenn die Haftung des Krankenhauses eindeutig ist (z.B. durch anerkanntes Sachverständigengutachten, durch ein Gerichtsurteil oder durch die Schlichtungsstelle bei der Ärztekammer festgestellt) oder
    • wenn die Haftung des Krankenhauses mangels Kausalität eindeutig nicht gegeben ist (d.h. der Schaden wurde vom Krankenhaus gar nicht verursacht),
    • wenn die Komplikation krankheits- oder unfallbedingt ist.
  • Die Bgld Gesundheits-, Patient*innen- und Behindertenanwaltschaft hat die Funktion einer Clearingstelle, d.h. sie hat zu prüfen, ob eventuell ein Haftungsfall vorliegt, der mit der Haftpflicht-versicherung des Krankenhauses abzuwickeln ist.
  • Alle Anträge laufen daher über die Patienten- und Behindertenanwaltschaft.
  • Die Antragsteller*innen müssen gegenüber der Bgld Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft  schriftlich anerkennen
    • das Recht zur Weitergabe von Gesundheitsdaten und
    • die Verpflichtung zur Rückzahlung der Entschädigung im Falle eines Schadenersatzes durch Dritte (z.B. Haftpflichtversicherung).
  • Die Entscheidung erfolgt im so genannten „Intramuralen Rat“. Die Anträge an den Intramuralen Rat werden von der Patienten- und Behindertenanwaltschaft eingebracht.
  • Die Maximalentschädigung beträgt 25.000 EURO und kann in besonders gelager-ten Härtefällen höher sein.
  • Eine Entschädigung aus dem Patientenentschädigungsfonds erreicht naturgemäß nicht die Höhe eines Schadenersatzes, wie er im Falle eines eindeutigen Verschuldens des Krankenhauses zustünde.
  • Eine zugesprochene Entschädigung wird auf Antrag von der „Geschäftsstelle des Burgenländischen Gesundheitsfonds (BURGEF)“, 7000 Eisenstadt Josef Hyrtl Platz 4, ausbezahlt.
  • Das Antragsformular an den BURGEF erhalten Sie mit der Verständigung über die Entscheidung des Intramuralen Rates von der Patienten- und Behindertenanwaltschaft. Dieses Formular müssen Sie dann nur mehr unterfertigen und an den BURGEF senden.
  • Auf eine Entschädigung besteht kein Rechtsanspruch, es gibt kein Rechtsmittel. Die Entscheidung des Intramuralen Rates ist endgültig, eine Überprüfung ist ausgeschlossen.

 

Genauere Informationen erhalten Sie bei der

Bgld Gesundheits-, Patient*innen- und Behindertenanwaltschaft Burgenland
Mag. Dr. Lukas Greisenegger

Technologiezentrum Eisenstadt, Bauteil 5 - Erdgeschoß
Marktstraße 3, 7000 Eisenstadt

Tel.: 02682/600-2153 Fax: 02682/600-2171 post.patientenanwalt(at)bgld.gv.at