Einzelgenehmigung und Ausnahmegenehmigung von Fahrzeugen gem. §31 und §34 KFG

  • Zuständigkeit:
    Für die Einzelgenehmigung ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen örtlichen Wirkungsbereich der rechtmäßige Fahrzeugbesitzer seinen Hauptwohnsitz oder Firmenstandort hat.
  • Auskunft und Terminvereinbarung zur Fahrzeugvorführung für alle Landesprüforte:
    • 7000 Eisenstadt, Rusterstraße 135
      Tel.: 057-600/6200 (Montag bis Freitag 08:00 - 12:00)
  • Kosten:
    • Kraftrad 100,-- bis 160,-- Euro
    • Omnibus 250,-- bis 320,-- Euro
    • Sattelanhänger 160,-- bis 250,-- Euro
    • andere Anhänger 60,-- bis 100,-- Euro
    • PKW,LKW,Zugmaschinen 150,-- bis 200,-- Euro

Einzel-/Ausnahmegenehmigung von Nicht-EU-Fahrzeugen

  1. Voraussetzungen:
    Für Nicht-EU-Fahrzeuge bzw. (Import-)Fahrzeuge, die nicht für den EU-Raum gebaut und ausgerüstet wurden, sind aus technischer Sicht folgende Nachweise erforderlich:
    a) Nachweis der Einhaltung aller zutreffenden EG-Richtlinien oder
    b) Nachweis der „technischen Gleichwertigkeit“ der technischen Bauteile des Fahrzeuges mit den zutreffenden EG-Richtlinien; in diesem Fall kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
  2. Zuständigkeit:
    Für die Einzel-/Ausnahmegenehmigung ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen örtlichen Wirkungsbereich der rechtmäßige Fahrzeugbesitzer seinen Hauptwohnsitz oder Firmenstandort hat.
  3. erforderliche Unterlagen:
    a) ausländische Fahrzeugdokumente
    b) Besitznachweis (Rechnung, Kaufvertrag)
    c) Meldebestätigung oder Gewerbeschein
    d) Technische Daten (Betriebsanleitung, Herstellerdatenblatt)
    e) Nachweis nach Ziffer 1 lit. a) oder b); dieser Nachweis kann vom Fahrzeughersteller oder einer anerkannten Prüfstelle ( TÜV, Ziviltechniker, Ingenieurbüro, etc. ) erbracht werden.
    f) Anmeldegutachten (dieses kann von §57a-ermächtigten Werkstätten durchgeführt werden)
    g) amtlicher Lichtbildausweis
    h) Zollnachweis bei Nicht-EU-Import
    i) Vollmacht, falls der Fahrzeugbesitzer nicht persönlich erscheint

ACHTUNG: Je nach Einzelfall können vom prüfenden Sachverständigen weitere Unterlagen bzw. Nachweise verlangt werden.
Entsprechende Nach-/Umrüstungen (z.B. Beleuchtungsanlage; Typenschild, Geschwindigkeitsanzeiger) können erforderlich sein.

Einzelgenehmigung von PKW

  1. Zuständigkeit:
    Für die Einzelgenehmigung ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen örtlichen Wirkungsbereich der rechtmäßige Fahrzeugbesitzer seinen Hauptwohnsitz oder Firmenstandort hat.
  2. erforderliche Unterlagen:
    a) bei bereits zugelassenen Fahrzeugen:
    - ausländische Fahrzeugdokumente
    - sonstige technische Daten (Hersteller, Betriebsanleitung, etc.)
    b) bei Neufahrzeugen:
    - Nachweis der Einhaltung aller Rechtsakte im Sinne der Rahmenrichtline 2007/46/EG (Hersteller oder technischer Dienst)
    c) Besitznachweis (Rechnung, Kaufvertrag)
    d) Meldebestätigung oder Gewerbeschein
    e) Anmeldegutachten (dieses kann von §57a-ermächtigten Werkstätten durchgeführt werden)
    f) amtlicher Lichtbildausweis
    g) Zollnachweis bei Nicht-EU-Import
    h) Vollmacht, falls der Fahrzeugbesitzer nicht persönlich erscheint

ACHTUNG: Je nach Einzelfall können vom prüfenden Sachverständigen weitere Unterlagen bzw. Nachweise verlangt werden.

Einzelgenehmigung von LKW

  1. Zuständigkeit:
    Für die Einzelgenehmigung ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen örtlichen Wirkungsbereich der rechtmäßige Fahrzeugbesitzer seinen Hauptwohnsitz oder Firmenstandort hat.
  2. erforderliche Unterlagen:
    a) bei bereits zugelassenen Fahrzeugen:
    - ausländische Fahrzeugdokumente
    - sonstige technische Daten (Hersteller, Betriebsanleitung, etc.)
    b) bei Neufahrzeugen:
    - Nachweis der Einhaltung aller Rechtsakte im Sinne der Rahmenrichtline 2007/46/EG (Hersteller oder technischer Dienst)
    c) Besitznachweis (Rechnung, Kaufvertrag)
    d) Meldebestätigung oder Gewerbeschein
    e) Anmeldegutachten (dieses kann von §57a-ermächtigten Werkstätten durchgeführt werden)
    f) Wiegescheine ( Eigengewicht und Vorderachse)
    g) Prüfungsnachweis EG-Kontrollgerät und Ladebordwand / Ladekran
    h) amtlicher Lichtbildausweis
    i) Zollnachweis bei Nicht-EU-Import
    j) Vollmacht, falls der Fahrzeugbesitzer nicht persönlich erscheint

ACHTUNG: Je nach Einzelfall können vom prüfenden Sachverständigen weitere Unterlagen bzw. Nachweise verlangt werden.

Einzelgenehmigung von Omnibus

  1. Zuständigkeit:
    Für die Einzelgenehmigung ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen örtlichen Wirkungsbereich der rechtmäßige Fahrzeugbesitzer seinen Hauptwohnsitz oder Firmenstandort hat.
  2. erforderliche Unterlagen:
    a) bei bereits zugelassenen Fahrzeugen:
    - ausländische Fahrzeugdokumente
    - sonstige technische Daten (Hersteller, Betriebsanleitung, etc.)
    b) bei Neufahrzeugen:
    - Nachweis der Einhaltung aller Rechtsakte im Sinne der Rahmenrichtline 2007/46/EG (Hersteller oder technischer Dienst)
    c) Besitznachweis (Rechnung, Kaufvertrag)
    d) Meldebestätigung oder Gewerbeschein
    e) Anmeldegutachten (dieses kann von §57a-ermächtigten Werkstätten durchgeführt werden)
    f) Wiegescheine ( Eigengewicht und Vorderachse)
    g) Prüfungsnachweis EG-Kontrollgerät
    h) amtlicher Lichtbildausweis
    i) Zollnachweis bei Nicht-EU-Import
    j) Vollmacht, falls der Fahrzeugbesitzer nicht persönlich erscheint

ACHTUNG: Je nach Einzelfall können vom prüfenden Sachverständigen weitere Unterlagen bzw. Nachweise verlangt werden.

Einzelgenehmigung von Zugmaschine („Traktor“)

  1. Zuständigkeit:
    Für die Einzelgenehmigung ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen örtlichen Wirkungsbereich der rechtmäßige Fahrzeugbesitzer seinen Hauptwohnsitz oder Firmenstandort hat.
  2. erforderliche Unterlagen:
    a) bei bereits zugelassenen Fahrzeugen:
    - ausländische Fahrzeugdokumente
    - sonstige technische Daten (Hersteller, Betriebsanleitung, etc.)
    b) bei Neufahrzeugen:
    - Nachweis der Einhaltung aller Rechtsakte im Sinne der EG-Verordnung 167/2013 (Hersteller oder technischer Dienst)
    c) Besitznachweis (Rechnung, Kaufvertrag)
    d) Meldebestätigung oder Gewerbeschein
    e) Anmeldegutachten (dieses kann von §57a-ermächtigten Werkstätten durchgeführt werden)
    f) Wiegescheine ( Eigengewicht und Vorderachse)
    g) amtlicher Lichtbildausweis
    h) Zollnachweis bei Nicht-EU-Import
    i) Vollmacht, falls der Fahrzeugbesitzer nicht persönlich erscheint

ACHTUNG: Je nach Einzelfall können vom prüfenden Sachverständigen weitere Unterlagen bzw. Nachweise verlangt werden.

Einzelgenehmigung von Kraftrad

  1. Zuständigkeit:
    Für die Einzelgenehmigung ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen örtlichen Wirkungsbereich der rechtmäßige Fahrzeugbesitzer seinen Hauptwohnsitz oder Firmenstandort hat.
  2. erforderliche Unterlagen:
    a) bei bereits zugelassenen Fahrzeugen:
    - ausländische Fahrzeugdokumente
    - sonstige technische Daten (Hersteller, Betriebsanleitung, etc.)
    b) bei Neufahrzeugen:
    - Nachweis der Einhaltung aller Rechtsakte im Sinne der EG-Verordnung 168/2013 (Hersteller oder technischer Dienst)
    c) Besitznachweis (Rechnung, Kaufvertrag)
    d) Meldebestätigung oder Gewerbeschein
    e) Anmeldegutachten (dieses kann von §57a-ermächtigten Werkstätten durchgeführt werden)
    f) amtlicher Lichtbildausweis
    g) Zollnachweis bei Nicht-EU-Import
    h) Vollmacht, falls der Fahrzeugbesitzer nicht persönlich erscheint

ACHTUNG: Je nach Einzelfall können vom prüfenden Sachverständigen weitere Unterlagen bzw. Nachweise verlangt werden.

Einzelgenehmigung von Anhänger

  1. Zuständigkeit:
    Für die Einzelgenehmigung ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen örtlichen Wirkungsbereich der rechtmäßige Fahrzeugbesitzer seinen Hauptwohnsitz oder Firmenstandort hat.
  2. erforderliche Unterlagen:
    a) bei bereits zugelassenen Fahrzeugen:
    - ausländische Fahrzeugdokumente
    - sonstige technische Daten (Hersteller, Betriebsanleitung, etc.)
    b) bei Neufahrzeugen:
    - Nachweis der Einhaltung aller Rechtsakte im Sinne der Rahmenrichtline 2007/46/EG (Hersteller oder technischer Dienst)
    c) Besitznachweis (Rechnung, Kaufvertrag)
    d) Meldebestätigung oder Gewerbeschein
    e) Anmeldegutachten (dieses kann von §57a-ermächtigten Werkstätten durchgeführt werden)
    f) Wiegescheine ( Eigengewicht und Vorderachse)
    g) Prüfungsnachweis Ladebordwand / Ladekran
    h) amtlicher Lichtbildausweis
    i) Zollnachweis bei Nicht-EU-Import
    j) Vollmacht, falls der Fahrzeugbesitzer nicht persönlich erscheint

ACHTUNG: Je nach Einzelfall können vom prüfenden Sachverständigen weitere Unterlagen bzw. Nachweise verlangt werden.

Einzelgenehmigung von historischen Fahrzeugen (Oldtimer)

  1. Voraussetzungen:
    Als historisches Fahrzeug gilt ein erhaltungswürdiges, nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes Fahrzeug
    a) mit Baujahr 1955 oder davor oder
    b) das älter als 30 Jahre ist und in die vom BMVIT approbierten Liste der historischen Kraftfahrzeuge (herausgegeben von der Fa. EUROTAX) eingetragen ist.
    Das Fahrzeug muss sich in den Hauptbaugruppen im Originalzustand befinden und gut erhalten sein ( Zustand 1 bis 3 der Bewertungsskala)
  2. Bedingungen
    Historische Kraftwagen / Krafträder dürfen nur an 120 / 60 Tagen pro Jahr verwendet werden. Über diese Verwendung sind fahrtenbuchartige Aufzeichnungen zu führen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
  3. Zuständigkeit:
    Für die Einzelgenehmigung ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen örtlichen Wirkungsbereich der rechtmäßige Fahrzeugbesitzer seinen Hauptwohnsitz oder Firmenstandort hat.
  4. erforderliche Unterlagen:
    a) ausländische Fahrzeugdokumente oder eidesstattliche Erklärung über Historie (Fzg. rechtmäßig erworben, letzte Zulassung / Zulassungsbesitzer, Baujahr, Verbleib der Fahrzeugpapiere, etc. )
    b) Besitznachweis (Rechnung, Kaufvertrag)
    c) Meldebestätigung oder Gewerbeschein
    d) Technische Daten (Betriebsanleitung, Datenblatt); incl. Fahr- und Standgeräusch in dB(A).
    e) Nachweis bezüglich Originalität und Erhaltungszustandes:
    Diese Überprüfung wird von Sachverständigen für historische Fahrzeuge (Code 17.47) durchgeführt.
    f) Anmeldegutachten (dieses kann von §57a-ermächtigten Werkstätten durchgeführt werden)
    g) amtlicher Lichtbildausweis
    h) Zollnachweis bei Nicht-EU-Import
    i) Vollmacht, falls der Fahrzeugbesitzer nicht persönlich erscheint

ACHTUNG: Je nach Einzelfall können vom prüfenden Sachverständigen weitere Unterlagen bzw. Nachweise verlangt werden.
Sicherheitstechnische Nach-/Umrüstungen (z.B. Beleuchtungsanlage; Rückspiegel, Geschwindigkeitsanzeiger) sind jedenfalls erforderlich