Genehmigung von Änderungen an Fahrzeugen gem. §33 KFG

Welche Änderungen eingetragen werden müssen, regelt der Änderungserlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie.

  • Zuständigkeit:
    Für die Genehmigung der Änderung ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen örtlichen Wirkungsbereich der rechtmäßige Fahrzeugbesitzer seinen Hauptwohnsitz oder Firmenstandort hat.
  • Auskunft und Terminvereinbarung zur Fahrzeugvorführung für alle Landesprüforte:
    • 7000 Eisenstadt, Rusterstraße 135
      Tel.: 057-600/6200 (Montag bis Freitag 08:00 bis 12:00)
  • Kosten:
    • Kraftrad max. 66,50 Euro
      Omnibus max. 177,80 Euro
      Sattelanhänger max. 112,40 Euro
      andere Anhänger max. 33,80 Euro
      PKW, LKW, Zugmaschinen max. 92,30 Euro

Fahrzeugänderung (Reifen/Räder)

  1. Zuständigkeit:
    Für die Genehmigung ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen örtlichen Wirkungsbereich der rechtmäßige Fahrzeugbesitzer seinen Hauptwohnsitz oder Firmenstandort hat.
  2. Austausch von Reifen/Räder gegen solche im Genehmigungsdokument eingetragene Type und Dimension:
    a) keine Eintragung im Genehmigungsdokument erforderlich.
  3. Austausch von Reifen/Räder gegen andere als im Genehmigungsdokument eingetragene Type / Dimension:
    a) Festigkeitsnachweis der Räder sowie Nachweis der Eignung der Reifen/Räder – Kombination auf dem betreffenden Fahrzeugtyp erforderlich.
    b) Dieser Nachweis kann vom Fahrzeughersteller oder einer anerkannten Prüfstelle ( TÜV, Ziviltechniker, Ingenieurbüro, etc. ) erbracht werden.
    Auf die entsprechenden Bedingungen und Auflagen in den Gutachten ist zu achten.
    c) ausreichende Radabdeckung gemäß der EG-VO 1009/2010 (komplette Abdeckung von Reifen und Rad im Bereich 30° vor und 50° hinter der Radmittelachse) muss vorhanden sein:
    d) ausreichende Freigängigkeit in den Radkästen in allen Belastungszuständen und vollem Lenkeinschlag ( mind. 6mm zu Karosserieteilen, mind. 4mm zu Fahrwerksteilen) muss vorhanden sein.

3.1. erforderliche Unterlagen:

a) Nachweis nach Z 3 lit a
b) Genehmigungsdokument (Typenschein, Einzelgenehmigung, Datenauszug)
c) Besitznachweis (Rechnung, Kaufvertrag) bei nicht zugelassenen Fahrzeugen
d) Meldebestätigung oder Gewerbeschein bei nicht zugelassenen Fahrzeugen
e) amtlicher Lichtbildausweis
f) Vollmacht, falls der Fahrzeugbesitzer nicht persönlich erscheint

ACHTUNG: Je nach Einzelfall können vom prüfenden Sachverständigen weitere Unterlagen bzw. Nachweise verlangt werden.

Fahrzeugänderung (Federn/Schraubfahrwerk)

  1. Zuständigkeit:
    Für die Genehmigung ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen örtlichen Wirkungsbereich der rechtmäßige Fahrzeugbesitzer seinen Hauptwohnsitz oder Firmenstandort hat.

2.1 Fahrwerktieferlegung:

a) Nachweis der Eignung der geänderten Federn auf dem betreffenden Fahrzeugtyp erforderlich.
b) Dieser Nachweis kann vom Fahrzeughersteller oder einer anerkannten Prüfstelle ( TÜV, Ziviltechniker, Ingenieurbüro, etc. ) erbracht werden.
Auf die entsprechenden Bedingungen und Auflagen in den Gutachten ist zu achten.
c1) Die minimale Bodenfreiheit von 110mm darf nicht unterschritten werden. Das Fahrzeug muss eine Schwelle 800mm breit, 110mm hoch, besetzt mit dem Fahrer (75kg) berührungslos mittig überfahren können; oder
c2) Die minimale Bodenfreiheit von 80mm, gemessen bei voller Achsbelastung (Achshöchstlasten lt. Fahrzeugpapiere), darf nicht unterschritten werden; in diesem Fall ist der Nachweis der Prüfung nach dem Merkblatt VdTÜV 751, Stand 8/2008, erforderlich (Nachweis hierüber siehe Zeile b).
d) auf die vorgeschriebenen Anbaumaße der Beleuchtungseinrichtungen ( z.B. Mindesthöhe) gemäß ECE-Rl. 48 ist zu achten.

2.2 Fahrwerkhöherlegung:

a) Nachweis der Eignung der geänderten Federn auf dem betreffenden Fahrzeugtyp erforderlich.
b) Dieser Nachweis kann vom Fahrzeughersteller oder einer anerkannten Prüfstelle ( TÜV, Ziviltechniker, Ingenieurbüro, etc. ) erbracht werden.
Auf die entsprechenden Bedingungen und Auflagen in den Gutachten ist zu achten.
c) Das maximale Höherlegungsmaß beträgt 200mm.
d) auf die vorgeschriebenen Anbaumaße der Beleuchtungseinrichtungen ( z.B. Maximalhöhe) gemäß ECE-Rl. 48 ist zu achten.
e) ausreichende Radabdeckung gemäß der EU-VO 1009/2010 ( komplette Abdeckung von Reifen und Rad im Bereich 30° vor und 50° hinter der Radmittelachse; Höhe maximal 150mm über der Radmittelachse entgegen der Fahrtrichtung) muss vorhanden sein:

2.3. erforderliche Unterlagen:

a) Nachweis nach Z 2.1 lit a oder Z 2.2 lit a
b) Einbaubestätigung einer Fachwerkstätte mit Hinweis auf Gutachtennummer und zutreffenden Auflagen.
b) Genehmigungsdokument (Typenschein, Einzelgenehmigung, Datenauszug)
c) Besitznachweis (Rechnung, Kaufvertrag) bei nicht zugelassenen Fahrzeugen
d) Meldebestätigung oder Gewerbeschein bei nicht zugelassenen Fahrzeugen
e) amtlicher Lichtbildausweis
f)  Vollmacht, falls der Fahrzeugbesitzer nicht persönlich erscheint

ACHTUNG: Je nach Einzelfall können vom prüfenden Sachverständigen weitere Unterlagen bzw. Nachweise verlangt werden

Fahrzeugänderung (Lenkrad/Lenker)

  1. Zuständigkeit:
    Für die Genehmigung ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen örtlichen Wirkungsbereich der rechtmäßige Fahrzeugbesitzer seinen Hauptwohnsitz oder Firmenstandort hat.
  2. Austausch des Lenkrads/Lenkers gegen andere Type:
    a) Nachweis der Eignung des geänderten Lenkrads/Lenkers auf dem betreffenden Fahrzeugtyp (Lenkkräfte, Fahrverhalten, etc.) erforderlich.
    b) Dieser Nachweis kann vom Fahrzeughersteller oder einer anerkannten Prüfstelle (TÜV, Ziviltechniker, Ingenieurbüro, etc.) erbracht werden.
    Auf die entsprechenden Bedingungen und Auflagen im Gutachten ist zu achten.
    c) Ein Austausch eines Lenkrads mit Airbag gegen ein Lenkrad ohne Airbag ist nicht zulässig.
  3. erforderliche Unterlagen:
    a) Nachweis nach Z 2. lit a
    b) Einbaubestätigung einer Fachwerkstätte mit Hinweis auf Gutachtennummer und zutreffenden Auflagen.
    b) Genehmigungsdokument (Typenschein, Einzelgenehmigung, Datenauszug)
    c) Besitznachweis (Rechnung, Kaufvertrag) bei nicht zugelassenen Fahrzeugen
    d) Meldebestätigung oder Gewerbeschein bei nicht zugelassenen Fahrzeugen
    e) amtlicher Lichtbildausweis
     f) Vollmacht, falls der Fahrzeugbesitzer nicht persönlich erscheint

ACHTUNG: Je nach Einzelfall können vom prüfenden Sachverständigen weitere Unterlagen bzw. Nachweise verlangt werden

Fahrzeugänderung (Anbauteile)

  1. Zuständigkeit:
    Für die Genehmigung ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen örtlichen Wirkungsbereich der rechtmäßige Fahrzeugbesitzer seinen Hauptwohnsitz oder Firmenstandort hat.

2.1 Rundumverbau, Spoiler, Lufthutzen, etc.:

a) Nachweis über Splittersicherheit, Brandverhalten, Verletzungsgefahr für andere Verkehrsteilnehmer im Falle eines Unfalls und ausreichende Befestigung bis zur Bauartgeschwindigkeit, jeweils am betreffenden Fahrzeugtyp erforderlich.
b) Diese Nachweise können vom Fahrzeughersteller oder einer anerkannten Prüfstelle (TÜV, Ziviltechniker, Ingenieurbüro, etc.) erbracht werden.
Auf die entsprechenden Bedingungen und Auflagen in den Gutachten ist zu achten.
c) Die minimale Bodenfreiheit von 110mm darf nicht unterschritten werden. Das Fahrzeug muss eine Schwelle 800mm breit, 110mm hoch, besetzt mit dem Fahrer (75kg) berührungslos mittig überfahren können.
d) Die vordere und hintere Abschleppvorrichtung muss zugänglich bleiben.
e) auf die vorgeschriebenen Anbaumaße der Beleuchtungseinrichtungen ( z.B. Mindesthöhe) gemäß ECE-Rl. 48 ist zu achten.

2.2 Frontschutzsysteme (Rammschutz, zusätzliche Stoßfänger, etc):

a) Es ist der Nachweis erforderlich, dass das betreffende Anbauteil der EG-VO 78/2009 (Fußgängerschutz) entspricht.
b) Dieser Nachweis kann vom Fahrzeughersteller oder einer anerkannten Prüfstelle ( TÜV, Ziviltechniker, Ingenieurbüro, etc. ) erbracht werden.
Auf die entsprechenden Bedingungen und Auflagen in den Gutachten ist zu achten.
c) auf die vorgeschriebenen Anbaumaße der Beleuchtungseinrichtungen ( z.B. Sichtbarkeitswinkel) gemäß ECE-Rl. 48 ist zu achten.

3. erforderliche Unterlagen:

a) Nachweis nach Z 2.1 lit a oder Z 2.2 lit a
b) Einbaubestätigung einer Fachwerkstätte mit Hinweis auf Gutachtennummer und zutreffenden Auflagen.
b) Genehmigungsdokument (Typenschein, Einzelgenehmigung, Datenauszug)
c) Besitznachweis (Rechnung, Kaufvertrag) bei nicht zugelassenen Fahrzeugen
d) Meldebestätigung oder Gewerbeschein bei nicht zugelassenen Fahrzeugen
e) amtlicher Lichtbildausweis
f) Vollmacht, falls der Fahrzeugbesitzer nicht persönlich erscheint

ACHTUNG: Je nach Einzelfall können vom prüfenden Sachverständigen weitere Unterlagen bzw. Nachweise verlangt werden

Fahrzeugänderung (Anhängevorrichtung)

  1. Zuständigkeit:
    Für die Genehmigung ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen örtlichen Wirkungsbereich der rechtmäßige Fahrzeugbesitzer seinen Hauptwohnsitz oder Firmenstandort hat.
  2. Anhängevorrichtung mit EG-Genehmigungszeichen:
    Die Anbringung einer EG-genehmigten Anhängevorrichtung (erkennbar am Genehmigungszeichen am Typenschild (z.B. e4-00-0154 oder E4-55R-…….) ist nicht anzeigepflichtig.
    Der Lenker muss jedoch einen Nachweis mitführen, aus dem hervorgeht, dass für die Anhängevorrichtung eine EG-Genehmigung nach der Regelung 94/20/EG oder ECE-55 vorliegt und die Anhängevorrichtung für das Fahrzeug geeignet ist.
    An Fahrzeugen, die nach dem 30.12.1997 genehmigt wurden, dürfen nur EG-genehmigte Anhängevorrichtungen montiert werden.
  3. Anhängevorrichtung ohne EG-Genehmigungszeichen:
    a) Bei speziellen Fahrzeugtypen (z.B. Wohnmobile, Spezialkraftwagen, etc.), für die keine genehmigte Anhängevorrichtung im Handel erhältlich ist, kann um Ausnahmegenehmigung angesucht werden.
    b) In diesem Fall ist der Nachweis der technischen Gleichwertigkeit der Anhängevorrichtung mit der Richtlinie ECE-R55 sowie die für das Fahrzeug höchsten zulässigen Anhängelasten und Stützlast erforderlich.
    c) Dieser Nachweis kann vom Fahrzeughersteller oder einer anerkannten Prüfstelle (TÜV, Ziviltechniker, Ingenieurbüro, etc.) erbracht werden.

3.1. erforderliche Unterlagen:

a) Nachweis nach Z 3 lit b
b) Einbaubestätigung einer Fachwerkstätte
c) Genehmigungsdokument (Typenschein, Einzelgenehmigung, Datenauszug)
d) Besitznachweis (Rechnung, Kaufvertrag) bei nicht zugelassenen Fahrzeugen
e) Meldebestätigung oder Gewerbeschein bei nicht zugelassenen Fahrzeugen
f)  amtlicher Lichtbildausweis
g) Vollmacht, falls der Fahrzeugbesitzer nicht persönlich erscheint

ACHTUNG: Je nach Einzelfall können vom prüfenden Sachverständigen weitere Unterlagen bzw. Nachweise verlangt werden

Fahrzeugänderung (Fahrzeugart)

  1. Zuständigkeit:
    Für die Genehmigung ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen örtlichen Wirkungsbereich der rechtmäßige Fahrzeugbesitzer seinen Hauptwohnsitz oder Firmenstandort hat.

2.1 Umbau PKW auf LKW:

a) Eine derartige Änderung ist nur möglich, wenn dauerhafte Umbauten (zum Beispiel Sitzplätze ausgebaut) vorgenommen werden und ein Laderaum entsteht.
b) Bezüglich der Gewichte sind eine Reihe von Bedingungen zu erfüllen, damit es sich nach dem Umbau um einen Lastkraftwagen handelt.
c) Fenster im Laderaum können durch Bleche ersetzt oder ausreichend vergittert werden. Grundsätzlich ist der Personen- und Laderaum durch eine Trennwand abzugrenzen. Wird keine Trennwand eingebaut, sind im Laderaum ausreichende Sicherungseinrichtungen – Verzurrvorrichtungen – zur Sicherung der Ladung vorzusehen. Trennwand als auch Sicherungseinrichtungen müssen den Vorschriften der ISO 27956/2009 entsprechen; der entsprechende Nachweis hierüber ist erforderlich. Dieser Nachweis kann vom Fahrzeughersteller oder einer anerkannten Prüfstelle ( TÜV, Ziviltechniker, Ingenieurbüro, etc. ) erbracht werden.

2.2 Umbau LKW auf PKW:

a) In den meisten Fällen ist der Einbau von zusätzlichen Sitzplätzen mit Kopfstützen und entsprechenden Sicherheitsgurten erforderlich. In diesem Fall ist der Nachweis der Einhaltung der Rl. ECE-R. 17, ECE-R. 14 und ECE-R. 16 erforderlich.
b) Dieser Nachweis kann vom Fahrzeughersteller oder einer anerkannten Prüfstelle ( TÜV, Ziviltechniker, Ingenieurbüro, etc. ) erbracht werden.
c) Der Einbau muss durch eine Fachwerkstätte durchgeführt werden.
d) Bezüglich der Gewichte sind eine Reihe von Bedingungen zu erfüllen, damit es sich nach dem Umbau um einen Personenkraftwagen handelt.
e) bei den Sitzplätzen müssen Seitenfenster vorhanden sein, die Trennwand zum Laderaum ist zu entfernen. Gibt es das Fahrzeug in typengenehmigter Ausführung als PKW, dann orientieren sie sich am besten daran.
f)  Hinweis: Durch die Änderung auf PKW kann die Normverbrauchsabgabe fällig werden. Diesbezügliche Auskünfte erhalten Sie bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt.

3. erforderliche Unterlagen:

a) Nachweis nach Z 2.1 lit c bzw. Z 2.2 lit a, wenn zutreffend.
b) Einbaubestätigung einer Fachwerkstätte nach Z 2.2 lit c, wenn zutreffend.
b) Genehmigungsdokument (Typenschein, Einzelgenehmigung, Datenauszug)
c) Besitznachweis (Rechnung, Kaufvertrag) bei nicht zugelassenen Fahrzeugen
d) Meldebestätigung oder Gewerbeschein bei nicht zugelassenen Fahrzeugen
e) amtlicher Lichtbildausweis
f)  Vollmacht, falls der Fahrzeugbesitzer nicht persönlich erscheint

ACHTUNG: Je nach Einzelfall können vom prüfenden Sachverständigen weitere Unterlagen bzw. Nachweise verlangt werden

Fahrzeugänderung (Gewichtsreduzierung)

  1. Zuständigkeit:
    Für die Genehmigung ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen örtlichen Wirkungsbereich der rechtmäßige Fahrzeugbesitzer seinen Hauptwohnsitz oder Firmenstandort hat.
  2. Allgemeines:
    Im Kraftfahrgesetz ist die Reduktion der höchst zulässigen Gesamtmasse eines Fahrzeuges ohne technische Änderungen vorgesehen. Dies kann beispielsweise notwendig werden, um einen schweren Anhänger mit einem Pkw auch bei fehlender Lenkerberechtigung der Klasse "E" ziehen zu dürfen.
    Grundsätzlich wird immer von der technischen Höchstmasse (was hält das Fahrzeug maximal laut Herstellerangaben aus) ausgegangen. In den meisten Fällen ist dies dieselbe wie die höchste zulässige Gesamtmasse des Fahrzeuges. Um jedoch sicher zu sein, lesen Sie im Fahrzeugdokument (Typenschein, ...) nach.
  3. Ausmaß der maximalen Gewichtsreduktion:
    a) Fahrschulfahrzeug    auf maximal 60% des Höchstgewichts.
    b) Fahrzeug für Schaustellergewerbe  auf maximal 30% des Höchstgewichts.
    c) Anhänger bis max. 3500kg   auf maximal 60% des Höchstgewichts.
    d) Sonstige     auf maximal 80% des Höchstgewichts.

Achtung: Da ein LKW eine Mindestnutzlast benötigt und bei einem PKW das Mitführen der maximalen Personenanzahl möglich bleiben muss, sind diesbezüglich zusätzlich Grenzen zu berücksichtigen.

4. erforderliche Unterlagen:

b) Genehmigungsdokument (Typenschein, Einzelgenehmigung, Datenauszug)
c) Besitznachweis (Rechnung, Kaufvertrag) bei nicht zugelassenen Fahrzeugen
d) Meldebestätigung oder Gewerbeschein bei nicht zugelassenen Fahrzeugen
e) amtlicher Lichtbildausweis
f)  Vollmacht, falls der Fahrzeugbesitzer nicht persönlich erscheint

Fahrzeugänderung (hinteres Kennzeichen)

  1. Zuständigkeit:
    Für die Genehmigung ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen örtlichen Wirkungsbereich der rechtmäßige Fahrzeugbesitzer seinen Hauptwohnsitz oder Firmenstandort hat.
  2. Allgemeines:
    2.1 Horizontale Lage:
    a) 2- oder 3-rädrige Kraftfahrzeuge, Quads:
    Im Fahrzeugheck zwischen den Längesebenen
    b) Andere Kraftfahrzeuge und Anhänger::
    Kennzeichen muss entweder in der Fahrzeugmitte, oder links davon montiert sein.

2.2 Höhe:

a) 2- oder 3-rädrige Kraftfahrzeuge, Quads:
Unterkante mindestens 0,2 m über Fahrbahn, Oberkante maximal 1,5 m über Fahrbahn.
b) Land- und Forstwirtschaftliche Zugmaschinen:
Unterkante mindestens 0,3 m über Fahrbahn, Oberkante maximal 4 m über Fahrbahn.
c) Andere Kraftfahrzeuge und Anhänger:
Unterkante mindestens 0,3 m über Fahrbahn, Oberkante maximal 2 m über Fahrbahn.

2.3 Schräglage:

a) 2- oder 3-rädrige Kraftfahrzeuge, Quads:
Das Kennzeichen darf maximal 30° nach oben, und maximal 15° nach unten schauen.
b) Andere Kraftfahrzeuge und Anhänger:
Das Kennzeichen darf maximal um 5° von der Senkrechten abweichen.
Soweit es auf Grund der Form des Fahrzeuges erforderlich ist, jedoch bis 30° nach oben, wenn Oberkante des Kennzeichens max. 1,2 m über der Fahrbahn bzw. bis 15° nach unten, wenn Oberkante des Kennzeichens über 1,2 m über der Fahrbahn.

2.4 Sichtwinkel des Kennzeichens:

a) 2- oder 3- rädrige Kraftfahrzeuge, Quads: 30° von außen, 30° von oben, 5° von unten.
b) Andere Kraftfahrzeuge und Anhänger: 30° von außen, 15° von oben, 0° von unten.
Liegt der obere Rand des Kennzeichens allerdings mehr als 1,20 m über der Fahrbahn, dann 15° von unten.

2.5 Ausleuchtung:

a) Umbau der Kennzeichenleuchte in der Art, dass eine ausreichende Ausleuchtung gegeben ist ( ein Ablesen des Kennzeichens bei Dunkelheit und klarem Wetter muss aus einer Entfernung von 20m gewährleistet sein).
Informationen bezüglich der richtigen Montage erhält man vom Hersteller der Kennzeichenleuchte.
b) Verwendet werden dürfen nur Kennzeichenleuchten mit einem Genehmigungszeichen.

2.6 Sichtwinkel der hinteren Leuchten und Rückstrahler:

für alle Fahrzeuge: von oben 15°, von unten 15°, zur Seite 45°

3. erforderliche Unterlagen:

b) Genehmigungsdokument (Typenschein, Einzelgenehmigung, Datenauszug)
c) Besitznachweis (Rechnung, Kaufvertrag) bei nicht zugelassenen Fahrzeugen
d) Meldebestätigung oder Gewerbeschein bei nicht zugelassenen Fahrzeugen
e) amtlicher Lichtbildausweis
f)  Vollmacht, falls der Fahrzeugbesitzer nicht persönlich erscheint

Fahrzeugänderung (Airbag)

  1. Zuständigkeit:
    Für die Genehmigung ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen örtlichen Wirkungsbereich der rechtmäßige Fahrzeugbesitzer seinen Hauptwohnsitz oder Firmenstandort hat.
  2. Austausch des Airbags durch gleiche Type:
    a) keine Eintragung im Genehmigungsdokument erforderlich.
    b) Bestätigung der Fachwerkstätte ist aufzubewahren.
  3. Stilllegung oder Deaktivierung auf Dauer:
    a) es ist der Nachweis erforderlich, dass die Bestimmungen der Rl. ECE-R. 14 (Gurtverankerung), ECE-R. 16 (Rückhaltesysteme), ECE-R. 95 (Seitenaufprallschutz) und ECE-R. 94 (Frontaufprallschutz), jeweils in der gültigen Fassung, auch durch ausschließliche Verwendung der Sicherheitsgurte erfüllt werden.
    b) Dieser Nachweis kann vom Fahrzeughersteller oder einer anerkannten Prüfstelle (TÜV, Ziviltechniker, Ingenieurbüro, etc.) erbracht werden.

3.1. erforderliche Unterlagen:

a) Nachweis nach Z 3 lit a
b) Umbaubestätigung einer Fachwerkstätte
b) Genehmigungsdokument (Typenschein, Einzelgenehmigung, Datenauszug)
c) Besitznachweis (Rechnung, Kaufvertrag) bei nicht zugelassenen Fahrzeugen
d) Meldebestätigung oder Gewerbeschein bei nicht zugelassenen Fahrzeugen
e) amtlicher Lichtbildausweis
f) Vollmacht, falls der Fahrzeugbesitzer nicht persönlich erscheint

ACHTUNG: Je nach Einzelfall können vom prüfenden Sachverständigen weitere Unterlagen bzw. Nachweise verlangt werden

Fahrzeugänderung (Auspuffanlage)

  1. Zuständigkeit:
    Für die Genehmigung ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen örtlichen Wirkungsbereich der rechtmäßige Fahrzeugbesitzer seinen Hauptwohnsitz oder Firmenstandort hat.
  2. Anbringen von Endrohrzierblenden:
    a) Das Anbringen von Endrohrzierblenden, welche den Querschnitt (Durchmesser) des Endrohres nicht verändern, ist nicht anzeigepflichtig.
    b) Wenn die Zierblende die Fahrzeugbegrenzung (Stoßstange) überragt, müssen sämtliche Kanten einen Radius von mind. 5mm aufweisen.
  3. Austauschschalldämpfer mit EG-Betriebserlaubnis:
    a) Austauschschalldämpfer mit EG-Betriebserlaubnis, aus der hervorgeht, dass der Austauschschalldämpfer am betreffenden Fahrzeug- und Motortyp geprüft wurde, sind nicht anzeigepflichtig.
    b) Dieser Nachweis ist mitzuführen.
  4. Austauschschalldämpfer ohne EG-Betriebserlaubnis:
    a) in diesem Fall ist das Abgas- und Geräuschverhalten sowie die Motorleistung nachzuweisen. Eine Verschlechterung von Abgas- und Geräuschverhalten ist nicht zulässig.
    b) Diese Nachweise können vom Fahrzeughersteller oder einer anerkannten Prüfstelle ( TÜV, Ziviltechniker, Ingenieurbüro, etc. ) erbracht werden.
    Auf die entsprechenden Bedingungen und Auflagen in den Gutachten ist zu achten.

4.1. erforderliche Unterlagen:

a) Nachweis nach Z 4.lit a
b) Einbaubestätigung einer Fachwerkstätte mit Hinweis auf Gutachtennummer und zutreffenden Auflagen.
c) Genehmigungsdokument (Typenschein, Einzelgenehmigung, Datenauszug)
d) Besitznachweis (Rechnung, Kaufvertrag) bei nicht zugelassenen Fahrzeugen
e) Meldebestätigung oder Gewerbeschein bei nicht zugelassenen Fahrzeugen
f) amtlicher Lichtbildausweis
g) Vollmacht, falls der Fahrzeugbesitzer nicht persönlich erscheint

ACHTUNG: Je nach Einzelfall können vom prüfenden Sachverständigen weitere Unterlagen bzw. Nachweise verlangt werden.

Fahrzeugänderung (Beleuchtungseinrichtungen)

  1. Zuständigkeit:
    Für die Genehmigung ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen örtlichen Wirkungsbereich der rechtmäßige Fahrzeugbesitzer seinen Hauptwohnsitz oder Firmenstandort hat.
  2. Austausch der Beleuchtungseinrichtungen gegen gleichwertige:
    a) Grundsätzlich ist das Austauschen von Beleuchtungseinrichtungen nicht anzeigepflichtig.
    b) Es muss sich um einen bauartgeprüften Leuchtkörper handeln, dies ist durch ein entsprechendes EG- oder ECE-Prüfzeichen am Bauteil nachgewiesen.
    c) Die Anbauvorschriften müssen eingehalten werden.
    - für Kraftwagen: ECE 48
    - für Krafträder: 2009/67/EG
  3. Austausch der Scheinwerfer für Abblendlicht gegen Gasentladungs-(Xenon-) lampen:
    a) Dieser Austausch ist anzeigepflichtig.
    b) In diesem Fall ist eine Freigabe des Fahrzeugherstellers erforderlich.
    c) Dynamische Leuchtweitenregulierung und Scheinwerferreinigungsanlage sind jedenfalls nachzurüsten.

3.1. erforderliche Unterlagen:

a) Nachweis nach Z 3 lit b
b) Genehmigungsdokument (Typenschein, Einzelgenehmigung, Datenauszug)
c) Besitznachweis (Rechnung, Kaufvertrag) bei nicht zugelassenen Fahrzeugen
d) Meldebestätigung oder Gewerbeschein bei nicht zugelassenen Fahrzeugen
e) amtlicher Lichtbildausweis
f) Vollmacht, falls der Fahrzeugbesitzer nicht persönlich erscheint

ACHTUNG: Je nach Einzelfall können vom prüfenden Sachverständigen weitere Unterlagen bzw. Nachweise verlangt werden.