werden. In Oberwart nehmen 15 Personen an einem Kurs teil. In Eisenstadt werden 16 Personen diesen Grundkurs im Ausmaß von 100 Stunden, der Voraussetzung für die Anstellung ist, absolvieren. Friedl betonte
Interesse! Gesellschaft Allgemeine Förderrichtlinie HR Gesellschaft Antidiskriminierung Gesetzliche Grundlagen Was ist Diskriminierung? Diskriminierungsgründe & Begriffe Ihre Ansprechpersonen Externe Meldestelle
Infektion und einem massiven Brechdurchfall sowie zu wenig Flüssigkeitszufuhr kann die Erkrankung aufgrund des Austrocknens des Körpers, tödlich enden. Eine Schluckimpfung schützt Kinder zu 70% von einer
weitergeführt: Die Wohnbauförderung etwa wird nach wie vor gut angenommen, auch wenn die Bautätigkeit aufgrund der Teuerung leicht zurückgegangen ist. Neu ist die Sonderförderrichtlinie 2023 . Diese dient dem
wichtig, allen Verkehrsteilnehmern verstärkt ins Bewusstsein zu rufen, dass Kinder aus dem Vertrauensgrundsatz ausgenommen seien und vor allem im Bereich von Schulen besondere Vorsicht gefordert sei. 2018
Buben dem Spitzen- bzw. Profifußball im Burgenland einen Schritt näher zu bringen, und damit dem grundsätzlichen Gründungsziel dieser Fußballakademie Rechnung zu tragen.“ Die 2009 eröffnete Fußballakademie
Hilfszahlungen bei Katastrophenschäden an. Diese wurde heute, Dienstag, beschlossen. „Mit dieser grundlegenden Reform übernimmt das Burgenland eine Vorreiterrolle im Bundesländer-Vergleich. Die neue Katas
gestellt haben. Speziell in diesen schwierigen Zeiten ist das partnerschaftliche Vorgehen ein Grundpfeiler der Leistungsfähigkeit des Landes und der Gemeinden. Die Gemeinden sind einer der bedeutendsten
fördert die direkte Mitbestimmung – unter anderem mit der „Ideenwerkstatt“. Demokratie ist die Grundlage einer funktionierenden Gesellschaft. Ihre Pflege und ihr Ausbau sind die wichtigste Aufgabe der
älterer und hilfsbedürftiger Menschen, möglichst lange im eigenen Zuhause zu bleiben, erfüllt. Auf Grundlage des § 6 Abs. 1 Z 6, Abs. 2 und 3 sowie § 14 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. Nr. 5/2000