Tourismusgesetz und Rechtsmaterien

Durch das Burgenländische Tourismusgesetz 2021 - Bgld. TG 2021, welches mit 01. Feber 2026 novelliert wurde, wird der dynamischen Entwicklung im burgenländischen Tourismus sowie der veränderten Wettbewerbssituation Rechnung getragen.

Das Burgenländische Tourismusgesetz 2021 – Bgld. TG 2021 i.d.g.F. normiert die Träger des Tourismus (Land Burgenland, Burgenland Tourismus GmbH und Gemeinden) und sieht eine Aufgabenteilung sowie die Aufteilung der Erträge aus den Tourismusabgaben (Ortstaxe; Tourismusbeitrag für Ferienwohnungen und Mobilien, Tourismusförderungsbeitrag) auf die Träge des Tourismus vor.

Ziel des Bgld. TG 2021 ist, die Organisationsstruktur zu optimieren. Ein landesweit einheitliches (elektronisches) Meldesystem für die Ortstaxeneinhebung, die Umstellung auf die ausschließliche elektronische Abwicklung im Beherbergungsbereich sowie einen Tourismusbeitrag für nicht gewerblich genutzte Ferienwohnungen, Mobilheime, Schwimmkörper und Wasserfahrzeuge (Mobilien) sollen für die Entlastung der Gemeinden sorgen.
Mit der Novelle 2026 wurden bisher den Tourismusverbänden obliegende Aufgaben an de Burgenland Tourismus GmbH übertragen.

Expilzit geregelt ist, dass die Gemeinde im eignen Wirkungsbereich für die Pflege und Betreuung des Ortsbildes und von öffentlich benutzbaren Freizeiteinrichtungen im Gemeindegebiet, soweit nicht die Eigentümer dieser Freizeiteinrichtungen zuständig sind., zu sorgen hat.

Von besonderer Bedeutung für den Tourismus sind Rad-, Wander- und Reitwege inkl. deren Markierungen und Beschilderungen sowie das allgemeine Erscheinungsbild des Ortes.

Gemeinden, in denen der Tourismus von besonderer Bedeutung ist oder die den Tourismus in besonderem Maße fördern, haben bei Erfüllung der normierten Voraussetzungen die Möglichkeit, bei der Landesregierung zu beantragen, für fünf Jahre zur Tourismusgemeinde erklärt zu werden. 

Gemäß § 8 Bgld. TG 2021 kann einer Gemeinde vom Land eine Tourismusförderung für touristische Projekte gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 zuerkannt werden, wenn die in der Bestimmung normierten Kriterien allesamt erfüllt sind.

Für die beiden Kurorte Bad Sauerbrunn und Bad Tatzmannsdorf gilt das Bgld. Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963 i.d.g.F..

Eine weitere Rechtsmaterie des Tourismus im Burgenland ist das Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz 1982, welches die Grundlagen und die Zuständigkeiten in Bezug auf die Camping- und Mobilheimplätze regelt.

Durch die Umstrukturierung im Amt der Burgenländischen Landesregierung mit 01.01.2026 ergeben sich folgende Zuständigkeiten:

AnsprechpartnerInnen für Burgenländisches Tourismusgesetz inkl. Tourismusbeitrag:
Abt. 2 – Landesplanung Gemeinden und Wirtschaft – Hauptreferat Gemeinden
E-Mail: post.a2-gemeinden(at)bgld.gv.at 

AnsprechpartnerInnen für Camping- und Mobilheimplatzgesetz:
Abt. 2 – Landesplanung Gemeinden und Wirtschaft - Referat Gewerbe und Baurecht
E-Mail: post.a2-wirtschaft(at)bgld.gv.at 

AnsprechpartnerInnen für den Tourismusförderungsbeitrag und Abgabenkontrolle (Abt. 3 - Finanzen, Referat Abgaben Tourismus):
E-Mail: post.a2-tourismusbeitrag(at)bgld.gv.at 

AnsprechpartnerInnen für touristische Fördervorhaben
Abt. 9 – EU, Gesellschaft und Förderwesen – Hauptreferat EU Förderwesen
E.Mail: post.a9-eu(at)bgld.gv.at 

Gesetzestexte

Verordnungen