Sicheres Wohnen
Das Land Burgenland stellt für die burgenländischen Haushalte bereits seit dem Jahr 2008 einen nicht rückzahlbaren Zuschuss zur Verfügung. Nunmehr wurden die Kriterien für die Beantragung dieses Zuschusses per Beschluss der Burgenländischen Landesregierung geändert. Mit dieser Novellierung ist es ab sofort möglich, dass der Einbau einer Sicherheitstüre nicht nur bei Wohnungen, sondern auch bei Eigenheimen und Reihenhäusern gefördert wird. Bis jetzt wurde der Einbau einer Sicherheitstüre nur bei Wohnungen gefördert. Um dem Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung Rechnung zu tragen, wurde diese Maßnahme in das Förderprogramm aufgenommen.
Der Einbau einer Sicherheitstüre bei einem Eigenheim oder Reihenhaus kann jedoch nur dann gefördert werden, wenn gleichzeitig eine Alarmanlage errichtet wird. Wird bei einem Haus mit bereits bestehender Alarmanlage - egal ob mit oder ohne Videoüberwachungsanlage - der Einbau einer Sicherheitstüre nachgerüstet, kann für diese Nachrüstung ebenfalls eine Förderung, d.h. ein nicht rückzahlbarer Zuschuss beantragt werden. Der Einbau einer Sicherheitstüre ohne zeitgleiche Errichtung einer Alarmanlage oder ohne bereits installierte Alarmanlage bei Eigenheimen und Reihenhäusern kann nicht gefördert werden. Bei einer Wohnung genügt der Einbau einer Sicherheitstüre, um einen Zuschuss beantragen zu können. Hier ist keine weitere Sicherheitsmaßnahme erforderlich. Die Sicherheitstüre muss eine Widerstandsklasse von mindestens drei haben, und es muss der Nachweis über den fachgerechten Einbau erbracht werden.
Der Antrag kann spätestens 6 Monate nach Einbau der Sicherheitstüre bzw. nach Inbetriebnahme der Alarmanlage eingereicht werden. Es ist eine saldierte Originalrechnung und ein Abnahmeprotokoll vorzulegen. Antragsteller können natürliche Personen, die den Hauptwohnsitz am zu fördernden Objekt haben (Eigentümer, Miteigentümer, Mieter, Pächter), österreichische Staatsbürger oder diesen Gleichgestellte, wie beispielsweise EU-Bürger, sein. Die Förderhöhe ist gestaffelt und beträgt 30 % der anerkannten Gesamtbaukosten, jedoch maximal die festgelegte Zuschusshöhe, wobei bei Durchführung aller möglichen Fördermaßnahmen, d.h. Alarmanlage, Videoüberwachung und Sicherheitstüre, der maximale Zuschussbetrag 2.000 Euro beträgt.
Der Förderantrag samt Beilagen und Unterlagen ist elektronisch (post.a9-wbf(at)bgld.gv.at) oder auf postalischem Wege beim Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 9 – EU, Gesellschaft und Förderwesen, Hauptreferat Wohnbauförderung, Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt einzubringen. Informationen und Anträge sind bei den Gemeindeämtern oder beim Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 9 – EU, Gesellschaft und Förderwesen, Hauptreferat Wohnbauförderung, Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt, Tel.: 057 600 DW 2800 erhältlich. Eine kostenlose Beratung wird bei der Landespolizeidirektion Burgenland, Kriminalprävention, 7000 Eisenstadt, Bundesamtsgebäude und bei jedem Bezirkspolizeikommando durchgeführt.
Häufig gestellte Fragen: Sicherheitstüren
- Nicht rückzahlbarer Zuschuss
- es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung
- Antrag kann bis spätestens 6 Monate nach Einbau bzw. Inbetriebnahme eingereicht werden
- Die konzessionierte ausführende Firma bestätigt die Planung, Projektierung und Übergabe an den Nutzer gemäß technischer Richtlinien
- Einbau einer Sicherheitstür, die nach der ÖNORM ENV 1627 bzw. ONÖRM B 5338 mit einer Widerstandsklassen von mind. 3 von einem nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugten Unternehmen errichtet werden müssen (bei Wohnungen)
- der Nachweis über den fachgerechten Einbau der Sicherheitstüre ist vom befugten Unternehmen in einem Abnahmeprotokoll zu dokumentieren und zu bestätigen
- Der nicht rückzahlbare Zuschuss beträgt 30% der anerkannten Investitionskosten, jedoch maximal EUR 500,-.
- den Einbau einer Alarmanlage mit einer Videoüberwachungsanlage in Kombination mit dem Einbau einer Sicherheitstüre (bei Eigenheimen)
- Natürliche Personen mit dem Hauptwohnsitz am zu fördernden Objekt im Burgenland wie Eigentümer, Miteigentümer, Wohnungseigentümer, Mieter und Pächter
- Österreichische Staatsbürger oder diesen Gleichgestellte (z.B. EU-Bürger)
- Der Förderantrag samt Beilagen und Unterlagen ist elektronisch (post.a9-wbf(at)bgld.gv.at) oder auf postalischem Wege beim Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 9 – EU, Gesellschaft und Förderwesen, Hauptreferat Wohnbauförderung, Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt einzubringen
Hinweis: Falsche Angaben im Förderantrag führen zur Ablehnung des Ansuchens und können einen strafrechtlichen Tatbestand verwirklichen. Förderungsbeträge, die aufgrund falscher Angaben gewährt wurden, können jederzeit zurückgefordert werden.
- im Gemeindeamt
- beim Amt der Burgenländischen Landesregierung,
Abteilung 9 - EU, Gesellschaft und Förderwesen, Hauptreferat Wohnbauförderung
7000 Eisenstadt, Europaplatz 1
Telefonnummer: 057-600/2800 - bei der Landespolizeidirektion Burgenland
Kriminalprävention
7000 Eisenstadt
Bundesamtsgebäude - bei jedem Bezirkspolizeikommando
Häufig gestellte Fragen: Alarmanlagen
- nicht rückzahlbarer Zuschuss
- es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung
- der Antrag kann bis spätestens 6 Monate nach Einbau bzw. Inbetriebnahme eingereicht werden
- die konzessionierte ausführende Firma bestätigt die Planung, Projektierung und Übergabe an den Nutzer gemäß technischer Richtlinien
- der Nachweis über den fachgerechten Einbau von einem konzessionierten Alarmanlagenerrichter mit der saldierten Originalrechnung und dem Abnahmeprotokoll ist vorzulegen
Die Alarmanlage muss den VSÖ oder VDS Richtlinien, der EN 50130, der EN 50131 oder der OVE- Richtlinie R2 entsprechen. Videoüberwachungsanlagen müssen entsprechend dem Stand der Technik errichtet werden. Die Aufzeichnungen müssen gespeichert werden können.
Der fachgerechte Einbau der Sicherheitstüre nach der ÖNORM EN 1627 bzw. der ÖNORM B 5338 mit einer Widerstandsklasse von mindestens drei ist von befugten Unternehmen zu bestätigen.
Für folgende Maßnahmen kann ein Zuschuss zu den anerkannten Investitionskosten in der Höhe von 30 % gewährt werden:
- Alarmanlagen bis zu € 1.000,-
- Alarmanlagen mit Videoüberwachungsanlage bis zu € 1.500,-
- Errichtung einer Alarmanlage ohne Videoüberwachungsanlage in Kombination mit dem Einbau einer Sicherheitstüre bis zu € 1.500.-
- Errichtung einer Alarmanlage mit Videoüberwachungsanlage in Kombination mit dem Einbau einer Sicherheitstüre bis zu € 2.000.-
- Aufrüstung von bereits bestehenden Alarmanlagen mit einer Sicherheitstüre bis zu € 500,-
- Aufrüstung von bereits bestehenden Alarmanlagen mit einer Videoüberwachungsanlage bis zu € 500,-
- Natürliche Personen mit dem Hauptwohnsitz am zu fördernden Objekt im Burgenland wie Eigentümer, Miteigentümer, Wohnungseigentümer, Bauberechtigte, Mieter und Pächter
- Österreichische Staatsbürger oder diesen Gleichgestellte (z.B. EU-Bürger)
- Der Förderantrag samt Beilagen und Unterlagen ist elektronisch (post.a9-wbf(at)bgld.gv.at) oder auf postalischem Wege beim Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 9 – EU, Gesellschaft und Förderwesen, Hauptreferat Wohnbauförderung, Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt einzubringen
Hinweis: Falsche Angaben im Förderantrag führen zur Ablehnung des Ansuchens und können einen strafrechtlichen Tatbestand verwirklichen. Förderungsbeträge, die aufgrund falscher Angaben gewährt wurden, können jederzeit zurückgefordert werden.
- im Gemeindeamt
- beim Amt der Burgenländischen Landesregierung,
Abteilung 9 – EU, Gesellschaft und Förderwesen, Hauptreferat Wohnbauförderung,
7000 Eisenstadt, Europaplatz 1
Telefonnummer: 057-600/2800 - bei der Landespolizeidirektion Burgenland
Kriminalprävention
7000 Eisenstadt
Bundesamtsgebäude - bei jedem Bezirkspolizeikommando
Eine Liste der konzessionierten Alarmanlagenerrichter liegt bei der Wirtschaftskammer Burgenland auf.