Sonderwohnbauförderungsaktion 2024

Im Rahmen der Sonderförderrichtlinien 2024 zur Förderung der Sanierung von Eigenheimen, Reihenhäusern und Wohnungen im privaten Wohnbau für den Ausstieg aus fossilen Energieträgern werden Sanierungsmaßnahmen an Eigenheimen, Reihenhäusern sowie Wohnungen im Eigentum von natürlichen Personen gefördert, die auf Basis einer Energieberatung das Ziel haben, das Wohngebäude für den effizienten Einsatz von alternativen Heizungssystemen tauglich zu machen.

Voraussetzung für den Erhalt der Förderung ist der Ausstieg aus einem fossilen Energieträger Gas, Heizöl oder Kohle!

Das zugesicherte Förderungsdarlehen ist im Grundbuch erstrangig sicherzustellen.

Konditionen: Verzinsung 0,9% p.a. fix, Laufzeit 30 Jahre mit 60 Halbjahresannuitäten zu je 1,91% des gewährten Darlehensvolumens.

Förderungsanträge können bis längstens 31.12.2024 beim Amt der Burgenländischen Landesregierung (Wohnbauförderung) eingebracht werden, die Baufreigabe darf nicht älter als 24 Monate sein.

Ziele

  • Sanierung von Wohnobjekten
  • Schaffung von energieeffizienter Bausubstanz im privaten Wohnbau
  • Sicherung der Leistbarkeit des Wohnens
  • Ausstieg aus fossilen Energieträgern (Gas, Kohle, Heizöl)
  • Einsparung von CO2-Emissionen

Eine Förderung wird insbesondere für folgende Sanierungsmaßnahmen gewährt, soweit diese im Rahmen einer Energieberatung des Landes als im Rahmen des Umstiegs auf alternative Heizsysteme als notwendig und zumutbar festgestellt wurden:

  • Maßnahmen zur Erhöhung des Wärmeschutzes von Fenstern, Außentüren, Außenwänden, Dächern, Kellerdecken, Decken über Durchfahrten oder obersten Geschossdecken
  • Maßnahmen zur Instandsetzung der Fassaden, in Kombination mit der Verbesserung des Wärmeschutzes der Wände und Fenster
  • Errichtung eines Wärmeverteilsystems mit einer Betriebstemperatur < 40 °C
  • Erneuerung des Innenputzes, Fußböden sowie Bad- und WC-Verfliesung und Ausmalen, insoweit dies aufgrund der Schaffung eines geförderten neuen Wärmeverteilsystems erforderlich wird
  • Behebung von Wärmebrücken, die im Energieausweis nicht abgebildet sind (z. B. Dämmung von Rollladenkästen, Unterzügen, Lichtkuppeln und sonstigen Dachaufbauten, Türen gegen Kalträume, Dachboden)
  • Passive Maßnahmen zur Vermeidung von sommerlicher Überwärmung (außen liegende, bewegliche Sonnenschutzeinrichtungen).
  • Erstellung von Bestands- und Sanierungsenergieausweis bzw. Renovierungsausweis. Hierbei können maximal 500 Euro als förderbare Kosten anerkannt werden.
  • Sämtliche Verbauten, Schränke, Kästen, Handtuchhalter, Spiegel, Seifenschalen etc.
  • Beleuchtungskörper
  • Offene Kamine
  • Tausch einer bestehenden Heizungsanlage gegen Gas, Öl, Kohle oder Stromdirektheizung
  • Festbrennstoffkessel (Allesbrenner)
  • Investitionskosten für Kühlanlagen, die nicht ausschließlich mit erneuerbarer Energie oder mit Fernkälte aus Abwärme betrieben werden
  • Sanierungsmaßnahmen im Außenbereich (Zaun, Garten, Garage etc.) und Eigenleistungen

Die Förderhöhe errechnet sich aus den durch die Sanierung erwachsenden Gesamtsanierungskosten, wobei das Höchstausmaß abhängig von den durchgeführten Sanierungsmaßnahmen sowie anerkannten Sanierungskosten ist:

Einzelbauteilsanierung = Sanierungen zum Zweck der allgemeinen Verbesserung von Wohn- und Gebäudestandards

  • 100 % der anerkannten Sanierungskosten, maximal 40.000 Euro

Energetische Sanierung (Deltaförderung) = Verbesserung des Heizwärmebedarfes nach Abschluss der Sanierung um mindestens 40 %

  • 100 % der anerkannten Sanierungskosten, maximal 80.000 Euro

Umfassende energetische Sanierung = mindestens drei thermische Maßnahmen müssen umgesetzt werden, z. B. Fenster, Fassade und Dach

  • 100 % der anerkannten Sanierungskosten, maximal 90.000 Euro bei Erreichen der erforderlichen Energiekennzahl
  • 100 % der anerkannten Sanierungskosten, maximal 95.000 Euro bei Unterschreitung der erforderlichen Energiekennzahl um 25 %
  • 100 % der anerkannten Sanierungskosten, maximal 100.000 Euro bei Unterschreitung der erforderlichen Energiekennzahl um 50 %

Hinzukommen kann ein Bonusbetrag für historische Bausubstanz (z. B. Arkadenhöfe oder Streckhöfe) als Zuschlag von 25 % der gewährten Basisförderung zur ermittelten Darlehenssumme.

Voraussetzung für den Erhalt der Förderung ist der Ausstieg aus einem fossilen Energieträger (Gas, Heizöl oder Kohle).

Hinweis: Das zugesicherte Förderungsdarlehen ist im Grundbuch erstrangig sicherzustellen. Konditionen: Verzinsung 0,9 % p. a. fix, Laufzeit 30 Jahre mit 60 Halbjahresannuitäten zu je 1,91 % des gewährten Darlehensvolumens.

Eigentümerin oder Eigentümer des Wohnobjektes sowie diesen nahestehende Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder diesen gleichgestellt sind (z. B. EU-BürgerInnen).

  • Hauptwohnsitz im zu fördernden Wohnobjekt
  • Kein Allein- oder zu mehr als 50 % Miteigentum eines aus weiteren Bundes- oder Landesmitteln geförderten Objekts
  • Unmittelbar vor Einbringung des Ansuchens muss der Antragsteller den Hauptwohnsitz in Österreich mindestens zwei Jahre ununterbrochen begründet haben sowie´Einkünfte beziehen, die der Einkommensteuer in Österreich unterliegen – oder seit zumindest fünf Jahren Einkünfte beziehen, die der Einkommensteuer in Österreich unterliegen.
  • Das höchstzulässige Jahreseinkommen darf nicht überschritten werden, das erforderliche Mindesteinkommen muss erreicht werden (Einkommenstabellen finden Sie in der Richtlinie).
  • Energieberatung des Landes
  • Ausstieg aus einem fossilen Energieträger (Gas, Heizöl oder Kohle) und Umstieg auf alternative Heizsysteme

Hinweis: Förderungsanträge können bis längstens 31. Dezember 2024 eingebracht werden.

Die Förderung ist an festgesetzte Einkommensobergrenzen gebunden, die eingehalten werden müssen.

Wir haben hier für Sie die Eckdaten für die persönliche Einkommensberechnung zusammengestellt.

Einkommensberechnung für Arbeitnehmer:
Als Einkommensnachweis gilt der Einkommenssteuerbescheid bzw. der Jahreslohnzettel des vorangegangen Kalenderjahres. Vom Jahresbruttobezug einschließlich aller Sonderzahlungen und Zuschüsse werden gesetzliche Versicherungsbeiträge, Werbungskosten und die Lohnsteuer abgezogen.

Einkommensberechnung für Selbständige:
Als Einkommensnachweis gilt der Einkommenssteuerbescheid des vorangegangen Kalenderjahres. Negative Einkünfte und Verlustvorträge können nicht berücksichtigt werden.
Vom Einkommen werden die Einkommenssteuer und die Werbungskosten abgezogen.

Einkommensberechnung für Land- und Forstwirte:
40 % des zuletzt festgestellten Einheitswertes zählen als Einkommen.

Was zählt nicht zum Einkommen?

Nicht als Einkommen gelten

  • Familienbeihilfe
  • Kinderabsetzbetrag
  • Zuwendungen der Familienförderungen des Landes
  • Pflegegeld auf Grund des Bundes- oder eines Landespflegegesetzes
  • Waisenpension
  • Einkünfte aus Ferialbeschäftigung
  • Studienbeihilfe
  • Lehrlingsentschädigung oder diesen gleichzuhaltende Einkünfte auf Grund einer Ausbildung oder sonstigen regelmäßigen Beschäftigung (auch im Rahmen des Zivil- oder Wehrdienstes)

Besonderheit:
Lehrlingsentschädigung oder diesen gleichzuhaltende Einkünfte auf Grund einer Ausbildung oder sonstigen regelmäßigen Beschäftigung (auch im Rahmen des Zivil- oder Wehrdienstes) sind dann zu berücksichtigen, wenn die Bezieherin oder der Bezieher selbst Förderungwerberin oder Förderungswerber oder Mieterin oder Mieter ist.

Das höchstzulässige Jahreseinkommen (Haushaltseinkommen) beträgt bei einer Haushaltsgröße von:

1 Person48.400 Euro
2 Personen82.500 Euro
3 Personen84.150 Euro
4 Personen85.800 Euro
5 Personen und mehr88.000 Euro

Das erforderliche monatliche Mindesteinkommen hat zu betragen bei einer Haushaltsgröße von:

1 Person1.100 Euro
2 Personen1.518 Euro
3 personen1.705 Euro
4 Personen und mehr1.870 Euro

Hinweis: Für die Berechnung der Förderungshöhe wird das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres vor Antragstellung aller im Haushalt lebenden Personen herangezogen.

  • Unmittelbar vor Einbringung des Ansuchens Hauptwohnsitzbegründung von mehr als zwei Jahren ununterbrochen in Österreich sowie Bezug von Einkünften, die der Einkommenssteuer in Österreich unterliegen – oder wenn der Hauptwohnsitz in Österreich nicht begründet ist: Bezug von zumindest fünf Jahren Einkünften, die der Einkommenssteuer in Österreich unterliegen
  • Zumindest Hälfteeigentum der Liegenschaft ist erforderlich
  • Ein anderes gefördertes Objekt darf nicht im Alleineigentum oder zu mehr als 50 % im Miteigentum stehen.
  • Förderungswerbende dürfen nicht Allein- oder zu mehr als 50 % Miteigentümerin bzw. Miteigentümer eines Eigenheimes, Reihenhauses oder einer Eigentumswohnung sein, deren Benützungsfreigabe bzw. Benützungsbewilligung nicht mindestens 20 Jahre zurückliegt. Eine Förderung ist jedoch möglich, wenn ein zu eigenen Wohnzwecken dienendes Eigenheim, Reihenhaus oder eine Wohnung, deren Benützungsbewilligung oder Benützungsfreigabe weniger als 20 Jahre zurückliegt spätestens 6 Monate nach Bezug des geförderten Objekts veräußert wird.
  • Begründung des Hauptwohnsitzes nach Fertigstellung während der gesamten Darlehenslaufzeit
  • Wird bei der Errichtung von Eigenheimen die Wohnnutzfläche von 200 m² überschritten, reduziert sich der Förderungsbetrag für jeden überschrittenen Quadratmeter um einen Prozentpunkt, sodass sich bei einer Wohnnutzfläche von 250 m² eine Verringerung um 50 % des Förderungsbetrages ergibt. Bei Neubauten über 250 m² Wohnnutzfläche kann kein Förderungsdarlehen gewährt werden. Die Mindestwohnnutzfläche hat 60 m² zu betragen, ansonsten ist eine anteilsmäßige Kürzung vorgesehen.
  • Das Darlehen ist erstrangig grundbücherlich sicherzustellen.
  • Erfüllung von Mindeststandards beim Heizwärmebedarf
  • Einbau eines hocheffizienten alternativen Energiesystems
  • Die Finanzierung des Bauvorhabens muss gesichert sein. Zumindest 10 % der Gesamtbaukosten sind aus Eigenmitteln aufzubringen, maximal 10 % können als Eigenleistung erbracht werden.
  • Das geförderte Objekt darf nicht vermietet werden.

Eine Förderung für Sanierungsmaßnahmen kann nur gewährt werden, wenn gleichzeitig eine Umstellung des Heiz- und Warmwasserbereitungssystems von fossilen Energieträgern auf alternative Energieformen erfolgt. Es sind nur jene Sanierungsmaßnahmen förderbar soweit sie im Rahmen einer Energieberatung des Landes als im Rahmen des Umstiegs auf alternative Heizsysteme als notwendig und zumutbar festgestellt wurden.

Die energiebezogenen Mindestanforderungen (HWBRef, RK zul , EEBRk, zul  bzw. fGEE, RK,zul)  gemäß den Bestimmungen der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2019 sind einzuhalten. Der Nachweis der Anforderung an Energiekennzahlen kann wahlweise entweder über den Heizwärmebedarf oder über den Gesamtenergieeffizienz- Faktor geführt werden. In begründeten Fällen (z.B. historische oder denkmalgeschützte Gebäude) kann von der Einhaltung der Anforderung an die Energiekennzahlen Abstand genommen werden.

Die Förderung kann nur gewährt werden, wenn nachstehend angeführte wärmetechnische Mindestanforderungen erfüllt werden. Bei der Ermittlung der erforderlichen Raumwärme-Energiekennzahl sind die einer Heizgradtagzahl von 3.400 (K.d/a) entsprechenden Monatsmitteltemperaturen heranzuziehen. Bei der Berechnung der solaren Wärmegewinne die entsprechenden Monatswerte der solaren Energieeinstrahlung. Bezüglich des A/V-Verhältnisses ist zwischen den Werten linear zu interpolieren.

Wird der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen für Wohngebäude über den Endenergiebedarf geführt, gelten folgende Höchstwerte:

HWB Ref, RK,zul

in [kWh/m²a]

17 x (1+2,9/lc)

EEB RK,zul

in [kWh/m²a]

EEBWGsan,RK,zul

Wird der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen für Wohngebäude über den Gesamtenergieeffizienz-Faktor geführt, gelten folgende Höchstwerte:

HWB Ref, RK,zul

in [kWh/m²a]

25 x (1+2,5/lc)

fGEE,RK,zul

0,95

Hocheffiziente alternative Systeme

  1. Dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen wobei Heizungssysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe nach Möglichkeit mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) zu kombinieren sind;
  2. Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte mit einem Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen von zumindest 80 v.H.;
  3. Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne der Richtlinie 2004/8‘/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt, ABl. Nr. L 52 vom 21.2.2004 S. 50, sowie sonstige Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt;
  4. Wärmepumpen, die nach den EU-Umweltzeichenkriterien gemäß Richtlinie 2014/314/EU zertifiziert sind (EU Ecolabel) bzw. vollinhaltlich den in dieser Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen entsprechen, soweit die Vorlauftemperatur des Wärmeabgabesystems (Wand-/Fußbodenheizung) maximal 40°C beträgt wobei Wärmepumpen nach Möglichkeit mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) zu kombinieren sind;
  5. Andere Technologien und Energieversorgungssysteme, soweit diese im Vergleich zu den in lit. b, c bzw. d angeführten Systemen zu geringeren Treibhausgasemissionen führen.

Antragstellung

Welche Unterlagen werden für die Antragstellung benötigt?

Vollständig ausgefülltes Antragsformular

  • Einkommensnachweise aus dem Jahr 2023 aller im gemeinsamen Haushalt lebender eigenberechtigter Personen
  • detaillierte Kostenvoranschläge oder saldierte Rechnungen (Rechnungen, die mehr als 12 Monate vor Antragstellung ausgestellt wurden, werden nicht gefördert.)
  • Energieberatungsprotokoll
  • Nachweis über den Ausbau der alten Heizung (z.B. Rechnung, Kostenvoranschlag)
  • Bauplan (gemeindeamtlich bestätigt oder mit einem Baufreigabevermerk versehen)
  • Energieausweis vor Sanierung (Bestandsenergieausweis)
  • Energieausweis nach Sanierung gem. den Bestimmungen der OIB-6 Richtlinie, Ausgabe April 2019 (Planungsenergieausweis) oder das Blatt: “Prüfergebnis Baubehörde” mit “Eingangs”-Vermerk der Gemeinde von der ZEUS-Datenbank

Hier finden Sie einen Antrag für umfassende Sanierungsmaßnahmen zum Download

Hier finden Sie einen Antrag für Sanierungsmaßnahmen zum Download

Hier finden Sie die Richtlinie zum Download

Hier finden Sie einen Info-Folder zum Download

  • Dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen wobei Heizungssysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe nach Möglichkeit mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) zu kombinieren sind;
  • Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte mit einem Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen von zumindest 80 v.H.
  • Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne der Richtlinie 2004/8‘/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt, ABl. Nr. L 52 vom 21.2.2004 S. 50, sowie sonstige Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt
  • Wärmepumpen, die nach den EU-Umweltzeichenkriterien gemäß Richtlinie 2014/314/EU zertifiziert sind (EU Ecolabel) bzw. vollinhaltlich den in dieser Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen entsprechen, soweit die Vorlauftemperatur des Wärmeabgabesystems (Wand-/Fußbodenheizung) maximal 40°C beträgt wobei Wärmepumpen nach Möglichkeit mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) zu kombinieren sind
  • Andere Technologien und Energieversorgungssysteme, soweit diese im Vergleich zu den in lit. b, c bzw. d angeführten Systemen zu geringeren Treibhausgasemissionen führen.
  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • Einkommensnachweise des letzten Jahres aller im gemeinsamen Haushalt lebenden eigenberechtigten Personen
  • Detaillierte Kostenvoranschläge oder saldierte Rechnungen (Rechnungen, die mehr als 12 Monate vor Antragstellung ausgestellt wurden, werden nicht anerkannt.)
  • Energieberatungsprotokoll
  • Nachweis über den Ausbau der alten Heizung (z. B. Rechnung, Kostenvoranschlag)
  • Bauplan (gemeindeamtlich bestätigt oder mit einem Baufreigabevermerk versehen)
  • Energieausweis vor Sanierung (Bestandsenergieausweis)
  • Energieausweis nach Sanierung gemäß den Bestimmungen der OIB-Richtlinie 6, Ausgabe April 2019 (Planungsenergieausweis) oder das Blatt „Prüfergebnis Baubehörde” mit „Eingangs”-Vermerk der Gemeinde von der ZEUS-Datenbank

Hinweis: Ansuchen um Gewährung einer Förderung können bis längstens 24 Monate ab Erteilung der Baubewilligung bzw. Baufreigabe eingebracht werden.

Anträge sind samt gescannten Beilagen per E-Mail an post.a9-wbf(at)bgld.gv.at zu übermitteln. Eine Antragsübermittlung per Post oder direkt beim Amt der Burgenländischen Landesregierung ist lediglich in begründeten Ausnahmefällen möglich.

Hinweis: Bequem online einreichen! Entweder das Online-Formular nutzen oder den Antrag ausfüllen und per Mail versenden.
E-Mail: post.a9-wbf(at)bgld.gv.at 

Alle wichtigen Informationen erhalten Sie in der Infostelle der Wohnbauförderung in der Prälat Gangl Straße 1 in Eisenstadt. Wir sind telefonisch und online für Sie erreichbar. Gerne beraten wir Sie auch persönlich.

Montag bis Donnerstag: 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.00 Uhr
Freitag: 8.00 bis 12.00 Uhr
(ausgenommen gesetzliche Feiertage, 24.12., 31.12.)

Tel.: 02682/600-2800 oder 057/600-2800

oder nach Vereinbarung. Nutzen Sie eine persönliche Beratung an den Sprechtagen der Wohnbauförderung. Informationen und Termine