Qualifikationsförderungszuschuss
Förderziel und Fördergegenstand
Das Burgenländische Arbeitnehmerförderungsgesetz verfolgt das Ziel, die Teilnahme der im Burgenland wohnhaften Arbeitnehmer*innen an der fortschreitenden Entwicklung der österreichischen Volkswirtschaft zu sichern und entstehende Nachteile auszugleichen.
Förderempfänger*innen
Arbeitnehmer*innen unabhängig vom Umfang der Beschäftigung, sowie Arbeitslose und Arbeitssuchende, Zivil- und Präsenzdiener*innen, freie Dienstnehmer*innen sowie Personen in Karenz, welche sich in ihrem erlernten Beruf bzw. ihrer ausgeübten Tätigkeit weiterbilden oder ihren Beruf/ihre Tätigkeit wechseln möchten.
Fördervoraussetzungen
- Hauptwohnsitz im Burgenland
- Keine Überschreitung der Bemessungsgrundlage des Haushaltes in Bezug auf das Stufensystem der Einkommensgrenzen, wobei sich diese bei einem Zukunfts- und Pflegeberuf im Sinne der Anlage 3 der Richtlinie um 20% erhöht.
- Teilnahme an einer Qualifikationsmaßnahme, welche geeignet ist, die Arbeitssituation zu verbessern.
- Die Qualifikationsmaßnahme findet im Burgenland statt. Eine Maßnahme außerhalb des Burgenlandes ist förderbar, wenn eine vergleichbare Maßnahme im Burgenland nicht angeboten wird, der Besuch der Maßnahme außerhalb des Burgenlandes kostengünstiger ist oder die Teilnahme im Burgenland mit zeitlichen oder finanziellen Mehrbelastungen verbunden ist.
- Kosten für die Qualifikationsmaßnahme betragen mindestens € 200,--.
- Absolvierung einer Bildungsmaßnahme an einer Bildungseinrichtung, die über ein Qualitätssiegel durch Verfahren wie z.B. Ö-Cert zertifiziert ist oder an anderen Bildungseinrichtungen, die auf Grund von Bundes- oder Landesgesetzen mit Bescheid eingerichtet sind.
Ausgenommen von der Qualifikationsförderung sind:
- Fördermaßnahmen, die in den Zuständigkeitsbereich anderer Förderstellen fallen, das sind insbesondere das AMS und die Wirtschaftsagentur Burgenland (Selbständigkeit);
- Personen in einem aufrechten Dienstverhältnis, wenn am Ende der Elternkarenz zwischen Kinderbetreuungsgeldbezug und Weiterbildungsgeldbezug kein Zeitraum von mindestens zwölf Monaten liegt. Ausgenommen davon sind Studienberechtigungsprüfungen, Berufsreifeprüfungen oder Meisterprüfungen sowie Umschulungen unter Vorlage eines Beschäftigungsnachweises für ein neues Dienstverhältnis innerhalb von acht Monaten ab Ende der Qualifikationsmaßnahme;
- Nachholen von Pflichtschulabschlüssen, universitäre Ausbildungen sowie Ausbildungen mit akademischem Abschluss und Lehrgänge an Fachhochschulen und Universitäten;
- Kosten für Kurse zur Weltanschauung, Persönlichkeitsentwicklung (Mentaltraining), Freizeitkurse, Hobbykurse, Achtsamkeitstraining, Zeitmanagement- und Selbsterfahrungskurse, Ausbildungen in Yoga, NLP, Resilienztraining, Lebens- und Sozialberatung, esoterische und energetische Aus- und Weiterbildungen und ähnliches sowie Coachings und Supervisionen;
- Kosten für Kurse aus dem Bereich der Alternativ- oder Komplementärmedizin (z.B. TCM, TEH etc.) sowie im Sport- und Wellnessbereich (z.B. Qigong, Reiki, Ernährungstraining etc.) sowie
- Bedienstete, die in einem Dienstverhältnis zum Bund, einem Land oder einer Gemeinde oder der Europäischen Union stehen oder die in einem Dienstverhältnis zu einem Unternehmen oder sonstigen Betrieb stehen, an dem der Bund, das Land oder eine Gemeinde beteiligt ist. (Ausnahmen siehe Förderrichtlinie)
Einkommensgrenzen und Förderhöhen
System der Einkommensgrenzen (brutto):
| 1 Erwachsener + 0 Kinder | 45.000 Euro | 2 Erwachsene + 0 Kinder | 63.000 Euro |
| 1 Erwachsener + 1 Kind | 50.000 Euro | 2 Erwachsene + 1 Kind | 70.000 Euro |
| 1 Erwachsener + 2 Kinder | 52.500 Euro | 2 Erwachsene + 2 Kinder | 72.500 Euro |
| 1 Erwachsener + 3 Kinder | 55.000 Euro | 2 Erwachsene + 3 Kinder | 75.000 Euro |
Für jeden weiteren Erwachsenen sind € 7.000, für jedes weitere Kind € 2.500 hinzuzurechnen.
Förderart
Es handelt sich um einen einmaligen Zuschuss auf das vom Antragsteller*von der Antragstellerin angegebene Konto.
Nachweise
- Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der Qualifikationsmaßnahme; als Ende der Qualifikationsmaßnahme gilt der Abschluss der Qualifikationsmaßnahme oder, im Falle einer Abschlussprüfung, die erfolgreiche Ablegung der Prüfung;
- Nachweis der ordnungsgemäßen Bezahlung der Qualifikationsmaßnahme durch den*die Förderwerber*in selbst oder eine verwandte Person ersten oder zweiten Grades;
- Bestätigung der Beschäftigung und Besserqualifizierung durch den*die Arbeitsgeber*in auf Verlangen der Behörde;
- bei arbeitslosen oder arbeitssuchenden Personen zusätzlich: Beschäftigungsnachweis, welcher spätestens acht Monate nach Beendigung der jeweiligen Qualifikationsmaßnahme vorzulegen ist.
Im Falle einer semester- oder modulweisen Abrechnung haben der Antrag und der Nachweis über den erfolgreichen Teilabschluss jeweils spätestens vier Monate nach Beendigung des Semesters oder Moduls zu erfolgen.
Daten zum Einkommen werden aus dem Transparenzportal des Bundesministeriums für Finanzen entnommen.
Einkommensnachweise sind nur vorzulegen, wenn Sie folgende Einkommen beziehen:
- Sozialunterstützung (vormals Mindestsicherung)
- Unterhaltsleistungen
- Waisenpension
- Von ausländischen Stellen bezogene Leistungen
- Grundversorgungsleistungen
Sonstige Nachweise
- Einheitswertbescheid
Alle erforderlichen Nachweise sind als Kopie bzw. Scan vorzulegen. Originalunterlagen sind nicht erforderlich. Unterlagen werden nicht retourniert.
Antragstellung
Ein Antrag kann bis spätestens vier Monate nach Beendigung der Qualifikationsmaßnahme gestellt werden.
Achtung: Alle Ereignisse, die den Wegfall von Fördervoraussetzungen zur Folge haben, sind der zuständigen Förderstelle vom*von der Fördernehmer*in binnen 14 Tagen ab Kenntnis des eingetretenen Ereignisses bekanntzugeben.
Durch unrichtige Angaben oder durch Unterlassung der Mitteilung von Änderungen kann der Straftatbestand des Betrugs (§§ 146 ff StGB) erfüllt sein. Das Amt der Burgenländischen Landesregierung behält sich das Recht auf Rückforderung vor.
Möglichkeiten der Antragstellung: Online
https://www.burgenland.at/datenschutz_arbeitnehmerfoerderung
Bei der Online-Antragstellung ist die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Bestätigung des Ausbildungsinstituts und des Arbeitgebers*der Arbeitgeberin hochzuladen:
Bestätigung Ausbildungsinstitut und Arbeitgeber/in
Kontakt
Amt der Burgenländischen Landesregierung
Abteilung 9 – EU, Gesellschaft und Förderwesen
Hauptreferat Sozial- und Klimafonds
7000 Eisenstadt, Europaplatz 1
Sachbearbeiter*innen: Melanie Gollubics – DW: 2286, Maria Baschny – DW: 2333
Info-Hotline: +43 57 600 1060 (MO bis DO von 8 - 16 Uhr und FR von 8 - 12 Uhr)
E-Mail: post.a9-skf(at)bgld.gv.at
