Lehrlingsförderungszuschuss

Förderziel und Fördergegenstand

Das Burgenländische Arbeitnehmerförderungsgesetz verfolgt das Ziel, die Teilnahme der im Burgenland wohnhaften Arbeitnehmer*innen an der fortschreitenden Entwicklung der österreichischen Volkswirtschaft zu sichern und entstehende Nachteile auszugleichen.

Förderempfänger*innen

  • Personen in einem aufrechten Lehr- oder Ausbildungsverhältnis (auch verkürzte Lehrausbildung) bzw. Teilnehmer*innen an Ausbildungsmaßnahmen gemäß dem Nationalen Aktionsplan für Beschäftigung sowie Teilnehmer*innen in Ausbildungsverhältnissen zur Vorbereitung einer Lehre
  • Teilnehmer*innen an Maßnahmen gemäß dem Berufsausbildungsgesetz (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, idF BGBl. I Nr. 62/2023

Fördervoraussetzungen

  • Hauptwohnsitz im Burgenland
  • Keine Überschreitung der Bemessungsgrundlage des Haushaltes in Bezug auf das Stufensystem der Einkommensgrenzen, wobei die Lehrlingsentschädigung/Ausbildungsbeihilfe des Lehrlings nicht mitgerechnet wird

Als Förderwerber*in kommt eine natürliche Person in Betracht, sofern

  • sie für einen minderjährigen Lehrling selbst obsorgeberechtigt oder selbst volljähriger Lehrling ist oder
  • sowohl sie als auch der Lehrling bzw. der volljährige Lehrling seinen*ihren Hauptwohnsitz im Burgenland haben/hat

Einkommensgrenzen und Förderhöhen
Die Beträge beziehen sich auf die Bemessungsgrundlage eines Haushaltes pro Jahr.

1 Erwachsener + 0 Kinder45.000 Euro2 Erwachsene + 0 Kinder63.000 Euro
1 Erwachsener + 1 Kind50.000 Euro2 Erwachsene + 1 Kind70.000 Euro
1 Erwachsener + 2 Kinder52.500 Euro2 Erwachsene + 2 Kinder72.500 Euro
1 Erwachsener + 3 Kinder55.000 Euro2 Erwachsene + 3 Kinder75.000 Euro

Für jeden weiteren Erwachsenen sind € 7.000, für jedes weitere Kind € 2.500 hinzuzurechnen.

Der Lehrlingsförderungszuschuss beträgt maximal 233 Euro, mindestens jedoch 45 Euro pro Monat (Sockelbetrag).

Förderart
Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt in vierteljährlichen Raten im Nachhinein durch Überweisung auf das von der*dem Förderwerber*in am Antragsformular angegebene Konto.
Nachweise

  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • Lehrvertrag/Ausbildungsvertrag
  • Bestätigung des Lehrbetriebs

Daten zum Einkommen werden aus dem Transparenzportal des Bundesministeriums für Finanzen entnommen.
Einkommensnachweise sind nur vorzulegen, wenn Sie folgende Einkommen beziehen:

  • Sozialunterstützung (vormals Mindestsicherung)
  • Unterhaltsleistungen
  • Waisenpension
  • Von ausländischen Stellen bezogene Leistungen
  • Grundversorgungsleistungen

Sonstige Nachweise

  • Einheitswertbescheid

Alle erforderlichen Nachweise sind als Kopie bzw. Scan vorzulegen. Originalunterlagen sind nicht erforderlich. Unterlagen werden nicht retourniert.

Antragstellung

Ein Antrag kann während des aktuellen Lehrjahres, längstens bis zum Abschluss oder Abbruch dieses, gestellt werden.
Achtung: Alle Ereignisse, die den Wegfall von Fördervoraussetzungen zur Folge haben, sind der zuständigen Förderstelle vom*von der Fördernehmer*in binnen 14 Tagen ab Kenntnis des eingetretenen Ereignisses bekanntzugeben.
Durch unrichtige Angaben oder durch Unterlassung der Mitteilung von Änderungen kann der Straftatbestand des Betrugs (§§ 146 ff StGB) erfüllt sein. Das Amt der Burgenländischen Landesregierung behält sich das Recht auf Rückforderung vor.

Möglichkeiten der Antragstellung: Online

Online-Formular

Richtlinie

https://www.burgenland.at/datenschutz_arbeitnehmerfoerderung 

Bei der Online-Antragstellung ist die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Bestätigung des Lehrbetriebs hochzuladen:

Bestätigung Lehrbetrieb 

Kontakt
Amt der Burgenländischen Landesregierung
Abteilung 9 – EU, Gesellschaft und Förderwesen
Hauptreferat Sozial- und Klimafonds
7000 Eisenstadt, Europaplatz 1

Sachbearbeiter*innen: Sabine Kremser – DW 2611
Info-Hotline: +43 57 600 1060 (MO bis DO von 8 - 16 Uhr und FR von 8 - 12 Uhr)
E-Mail: post.a9-skf(at)bgld.gv.at