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Noroviren - Empfehlungen für Kinderbildungs- und Betreuungseinrichtungen

Noroviren sind hoch ansteckende Erreger von Magen-Darm-Infektionen, die besonders in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindergärten rasch zu Ausbrüchen führen können. Typische Symptome sind plötzliches Erbrechen, Durchfall, Übelkeit und Bauchschmerzen. Die Erkrankung dauert meist ein bis zwei Tage, Betroffene bleiben jedoch noch mindestens 48 Stunden nach dem Abklingen der Beschwerden ansteckend. Bei mehreren gleichzeitigen Erkrankungsfällen besteht Meldepflicht. Wichtig sind eine rasche Isolation erkrankter Personen, konsequente Händehygiene, gründliche Desinfektion von Oberflächen sowie eine sichere Reinigung von Erbrochenem und kontaminierten Gegenständen. Erkrankte Kinder und Mitarbeitende dürfen die Einrichtung erst nach 48 Stunden Symptomfreiheit wieder besuchen.

Pflegeatlas Burgenland

Eine Übersicht über alle Betreuungs- und Pflegeangebote im Burgenland, über Beratungsstellen, Unterstützungsangebote und Fördermöglichkeiten sowie viele weitere nützliche Informationen rund um das Thema Pflege bietet der Pflegeatlas Burgenland.

Richtlinien des Landes Burgenland zur Deckung der Personal- und Infrastrukturkosten von Altenwohn- und Pflegeheimen im Burgenland

Gemäß § 27 Burgenländisches Sozialeinrichtungsgesetz 2023 - Bgld. SEG 2023, LGBl. Nr. 26/2023, in der Fassung LGBl. Nr. 64/2023, und § 11 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 – Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der Fassung LGBl. Nr. 82/2023, kann das Land Burgenland als Träger von Privatrechten mit Heimbetreibern stationärer Sozialeinrichtungen (Altenwohn- und Pflegeheime) Kostenvereinbarungen aufgrund der Unterbringung, Pflege und Betreuung von betagten oder hilfsbedürftigen Personen in Altenwohn- und Pflegeheimen abschließen.

 

Zur Sicherstellung des Versorgungsauftrages des Landes Burgenland zur Unterbringung von betagten und hilfsbedürftigen Personen in Altenwohn- und Pflegeheimen leistet das Land Burgenland einen Beitrag zu den anfallenden Personal- und Infrastrukturkosten. Gleichzeitig sollen einheitliche Qualitätsstandards für Altenwohn- und Pflegeheime im Burgenland geschaffen werden. Für die nähere Ausgestaltung der Voraussetzungen und zur Festlegung der Kostenbeiträge sowie für die Abwicklung der Auszahlung wurden die nachstehenden Richtlinien erlassen.

 

Davon unberührt bleiben die Mindeststandards für die baulichen Anforderungen und personellen Voraussetzungen zur Errichtung und für den Betrieb von Altenwohn- und Pflegeheimen im Burgenland aufgrund der jeweils geltenden Burgenländischen Altenwohn- und Pflegeheimverordnung.

Richtlinien des Landes Burgenland für die Förderung der Betreuung von pflegebedürftigen Personen

Auf Grundlage des § 14 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 sowie § 17 Abs. 9 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2024 – Bgld. SHG 2024, LGBl. Nr. 30/2024, in der geltenden Fassung, kann das Land Burgenland als Träger von Privatrechten die Betreuung von pflegebedürftigen Personen ab Pflegestufe 3 durch von diesen namhaft gemachte Betreuungskräfte fördern.

 

Begründet die zur Betreuung namhaft gemachte Betreuungskraft ein Dienstverhältnis zur Pflegeservice Burgenland GmbH (gemeinnützig), kann das Land Burgenland einen Teil der Lohnkosten inklusive Lohnnebenkosten fördern.

 

Neben der Förderung aufgrund der Begründung eines Dienstverhältnisses gibt es noch ein weiteres Fördermodell: Bezieht die namhaft gemachte Betreuungskraft Pensionsleistungen, betreut eine in ihrem oder seinem Haushalt lebende pflegebedürftige Person und beträgt das Haushaltsnettoeinkommen aller im Haushalt lebenden Personen weniger als das Monatsgehalt des Gehaltsbandes B1/1 der Anlage 2 des § 79 Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020 - Bgld. LBedG 2020, LGBl. Nr. 95/2019, in der geltenden Fassung, bei 40 Wochenstunden monatlich, kann das Land Burgenland eine Förderung bis zu diesem Betrag gewähren.

 

Die näheren Bestimmungen über die Förderung, insbesondere zu deren Abwicklung und Rückzahlung, sind in den gegenständlichen Richtlinien festgelegt. Diese Richtlinien sind im Landesamtsblatt veröffentlicht.

Richtlinien des Landes Burgenland für die Förderung der Durchführung professioneller mobiler Pflege- und Betreuungsdienste

Mit der Vereinbarung über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen gemäß Art. 15a B-VG, kundgemacht mit dem LGBl. Nr. 3/1994, hat sich das Land Burgenland verpflichtet, für einen Mindeststandard an ambulanten Diensten für pflegebedürftige Personen im Burgenland Sorge zu tragen. Diese Dienste sollen flächendeckend angeboten werden.

Als Träger der Sozialhilfe hat das Land Burgenland gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 und § 18 Abs. 1 und 2 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2024 – Bgld. SHG 2024, LGBl. Nr. 30/2024, unter Bedachtnahme auf die regionalen Bedürfnisse, die Bevölkerungsstruktur sowie die anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisse der einschlägigen Fachgebiete, die sozialen Dienste in einem wirtschaftlich vertretbaren Ausmaß sicherzustellen. Im Zuge dessen kann der Träger der Sozialhilfe auch auf Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege sowie auf sonstige geeignete Einrichtungen und Organisationen zurückgreifen.

Die gegenständlichen Richtlinien regeln die näheren Bestimmungen zur Durchführung professioneller mobiler Pflege- und Betreuungsdienste im Burgenland und sichern damit eine entsprechende fachliche Qualität und Kontrolle ab und legen insbesondere Förderkriterien fest.

Richtlinien des Landes Burgenland für die Förderung der mobilen Kinderkrankenpflege durch den Verein „MOKI Burgenland – Mobile Kinderkrankenpflege“

Der Verein „MOKI Burgenland – Mobile Kinderkrankenpflege“ (in der Folge: MOKI Burgenland) ist seit dem Jahr 2001 im Burgenland tätig. Er hat sich die Krankenpflege und Betreuung von Kindern und Jugendlichen zu Hause sowie die Beratung und Unterstützung der Erziehungsberechtigten bei der Pflege von chronisch kranken, behinderten, schwer kranken und sterbenden Kindern durch speziell dafür qualifizierte Fachkräfte zur Aufgabe gemacht.

 

MOKI Burgenland wurde ab März 2004 vom Land Burgenland als förderungswürdiger Pflegedienst anerkannt. Auf der Basis der wesentlichen Punkte und Grundsätze der Förderrichtlinien des Landes Burgenland für Hauskrankenpflege wurden unter Wahrung der sachlichen Unterschiede eigene Förderbedingungen und Fördermodalitäten für die mobile Kinderkrankenpflege festgelegt, um deren bedarfsgerechtes Angebot landesweit zu fördern und deren qualitativ einwandfreie Durchführung zu gewährleisten.

Richtlinien des Landes Burgenland für die Förderung der Persönlichen Assistenz

Diese Richtlinien beinhalten nähere Bestimmungen über Art und Ausmaß der Hilfeleistung für die Persönliche Assistenz. Die Persönliche Assistenz ist eine der wesentlichen Voraussetzungen für ein selbstbestimmtes Leben und die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Sie

umfasst Unterstützungsleistungen in unterschiedlichen Lebensbereichen, in denen der Förderempfänger auf Unterstützung angewiesen ist, weil er behinderungsbedingt gewisse Tätigkeiten nicht selbst, nicht ohne Unterstützung oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand alleine

ausführen kann. Die Ziele der Persönlichen Assistenz sind die Stärkung der Selbstbestimmung, der unabhängigen Lebensführung sowie die Ermöglichung der gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben von Menschen mit Behinderungen.

Richtlinien des Landes Burgenland für die Förderung von Menschen mit demenziellen Erkrankungen in „Betreuten Seniorenwohngemeinschaften“

Auf Grundlage der § 33 und § 36 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 – Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2022, kann das Land Burgenland als Träger von Privatrechten Personen, die in einer Betreuten Seniorenwohngemeinschaft für Menschen mit demenziellen Erkrankungen wohnen, fördern.

 

Ziel der Förderung ist es, einen den Bedürfnissen von Personen mit demenziellen Erkrankungen gerechten Wohn- und Lebensraum zu schaffen und diesen Personen ein selbstbestimmtes und individuell gestaltetes Leben zu ermöglichen, die Lebensqualität der Betroffenen in einer familiären Atmosphäre zu verbessern und die Aufnahme von Personen mit demenziellen Erkrankungen in stationäre Langzeitpflege oder in ein Krankenhaus vermeiden oder zumindest länger hinauszögern.

 

Für die nähere Ausgestaltung der Förderleistung, insbesondere zur Bestimmung der Fördervoraussetzungen und zur Festlegung der Förderhöhe wurden die nachstehenden Richtlinien erlassen.

Richtlinien des Landes Burgenland für die Unterstützung von unverschuldet aufgrund unabwendbarer und unvorhersehbarer Ereignisse in Not geratenen Personen und Familien

Das Land Burgenland gewährt als Träger von Privatrechten nach Maßgabe nachstehender Richtlinien eine Förderung für die Unterstützung von unverschuldet aufgrund unabwendbarer und unvorhersehbarer Ereignisse in Not geratenen Personen und Familien.

Ziel dieser Unterstützungsmaßnahme ist es, Menschen, die aufgrund von unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignissen in eine Notlage geraten sind, durch finanzielle Soforthilfen zu unterstützen. Die Förderung besteht in der Gewährung eines einmaligen Zuschusses zur Abgeltung zwingender und unaufschiebbarer Kosten, die zur (Wieder-)Erlangung lebenswichtiger und menschenwürdiger Umstände beitragen.