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Richtlinien des Landes Burgenland zur Auszahlung der Mittel nach dem Pflegefondsgesetz zur Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal

Die demografische Entwicklung zeigt ein Ansteigen der älteren Bevölkerung. Mit einer älteren Bevölkerung geht auch ein erhöhter Pflege- und Betreuungsbedarf und damit ein vermehrter Bedarf an Pflegeleistungen einher. In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, eine bessere Bezahlung des Personals im Pflegebereich sicherzustellen. Der entsprechende Personalbedarf soll in den kommenden Jahren gedeckt werden, damit die Bevölkerung im Burgenland auch weiterhin mit qualitativ hochwertigen Pflegeleistungen versorgt werden kann. Dies soll über eine Entgelterhöhung erreicht werden. Ein höheres Entgelt zeugt von einer gesteigerten Wertschätzung für die berufliche Tätigkeit, die sich wiederum positiv auf die Arbeitszufriedenheit auswirkt.

 

Das Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss an die Länder für die Jahre 2022 und 2023 für die Erhöhung des Entgelts in der Pflege (Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG), BGBl. I Nr. 104/2022, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2023, welches mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft tritt, sah für die Jahre 2022 und 2023 eine Entgelterhöhung für das Pflege- und Betreuungspersonal nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, sowie der Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, vor.

 

Das Bundesgesetz, mit dem ein Pflegefonds eingerichtet und ein Zweckzuschuss an die Länder zur Sicherung und zum bedarfsgerechten Aus- und Aufbau des Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebotes in der Langzeitpflege für die Jahre 2011 bis 2028 gewährt wird (Pflegefondsgesetz – PFG), BGBl. I Nr. 57/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2023, sieht gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 die Fortführung der Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal sowie der Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe, die im Sinne des § 3 Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, BGBl. I Nr. 104/2022 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2023, im Jahr 2023 erbracht wurde, vor.

 

Das Land Burgenland kann als Träger von Privatrechten eine Förderung an Mitteln nach dem PFG zur Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal gewähren.

 

Für die nähere Ausgestaltung der Förderleistung, insbesondere zur Bestimmung der Fördervoraussetzungen und zur Festlegung der Förderhöhe wurden die nachstehenden Richtlinien erlassen.

Richtlinien des Landes Burgenland zur Deckung von Personal- und Sachkosten der Betriebsführer an regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkten im Burgenland (RL BF)

Diese Richtlinien regeln die Rahmenbedingungen der Gewährung der Kostenbeiträge zur Deckung von Personal-, Sach- und allfälligen Infrastrukturkosten der Betreiberin bzw. für die in deren Auftrag tätigen Betriebsführerinnen und Betriebsführer von sowohl bereits bestehenden als auch neuen regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkten im Burgenland.

Richtlinien des Landes Burgenland zur Durchführung und Förderung der Seniorentagesbetreuung

Im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 Z 2, des § 14 sowie des § 18 Abs. 3 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2024 – Bgld. SHG 2024, LGBl. Nr. 30/2024 idgF, kann das Land Burgenland als Träger von Privatrechten eine Förderung für Leistungen der Seniorentagesbetreuung gewähren. Für die nähere Ausgestaltung der Förderleistung, insbesondere zur Bestimmung der Fördervoraussetzungen und zur Festlegung der Förderhöhe, wurden die nachstehenden Richtlinien erlassen.

Richtlinien des Landes Burgenland zur Förderung der 24-Stunden-Betreuung

Auf Grundlage der §§ 33, 34 und 37 Abs. 2 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 - Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der Fassung LGBl. Nr. 70/2022, kann das Land Burgenland als Träger von Privatrechten nach Maßgabe dieser Richtlinien an pflegebedürftige Personen, die eine 24-Stunden-Betreuung in Anspruch nehmen und dafür eine Förderung gemäß § 21b des Bundespflegegeldgesetzes - BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2023, erhalten, oder an deren Angehörige eine Förderung für die 24-Stunden-Betreuung gewähren.

 

Die 24-Stunden-Betreuung zu Hause soll wesentlich dazu beitragen, den Verbleib einer betreuungsbedürftigen Person in ihrer vertrauten Wohnumgebung zu ermöglichen und eine Unterbringung in einem Pflegeheim zu verhindern oder wenigstens hinauszuzögern.

 

Für die nähere Ausgestaltung der Förderleistung, insbesondere zur Bestimmung der Fördervoraussetzungen und zur Festlegung der Förderhöhe wurden die nachstehenden Richtlinien erlassen.

Richtlinien des Landes Burgenland zur Förderung der Burgenländischen Schulassistenz

Die Richtlinien beinhalten Regelungen zur Förderung der Burgenländischen Schulassistenz. Schulassistenz umfasst die Hilfe zur Erziehung und Schulbildung durch Übernahme der durch die Behinderung bedingten Mehrkosten, die notwendig sind, um Menschen mit Behinderungen, die eine Pflichtschule besuchen, eine ihren Fähigkeiten entsprechende Schulbildung zu ermöglichen, die sie auf Grund der Beeinträchtigung nicht selbst oder nicht ohne Hilfe erhalten können.

Richtlinien des Landes Burgenland zur Förderung der Kurzzeitpflege im Burgenland

Ziel der Förderung ist es, pflegende Angehörige zu entlasten und die häusliche Pflege zu stützen sowie längerfristig möglich zu machen. Sie soll kurzfristige Engpässe in der häuslichen Pflege überbrücken und die Aufnahme der pflegebedürftigen Menschen in stationäre Langzeitpflege oder in ein Krankenhaus vermeiden oder zumindest länger hinauszögern. Für die nähere Ausgestaltung der Förderleistung, insbesondere zur Bestimmung der Fördervoraussetzungen und zur Festlegung der Förderhöhe wurden die nachstehenden Richtlinien erlassen.

Richtlinien des Landes Burgenland zur Förderung von Auszubildenden in Pflege- und Sozialbetreuungsberufen im Burgenland

Das Bundesgesetz, mit dem ein Pflegefonds eingerichtet und ein Zweckzuschuss an die Länder zur Sicherung und zum bedarfsgerechten Aus- und Aufbau des Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebotes in der Langzeitpflege für die Jahre 2011 bis 2028 gewährt wird (Pflegefondsgesetz – PFG), BGBl. I Nr. 57/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2023, sieht gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 PFG die Fortführung des monatlichen Ausbildungsbeitrages für Pflegeausbildungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz – PAusbZG, BGBl. I Nr. 105/2022, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2022, vor.

 

Das Land Burgenland kann als Träger von Privatrechten eine Förderung von Pflegeauszubildenden in Pflege- und Sozialbetreuungsberufen gewähren. Ziel der Förderung ist es, Ausbildungen in Pflege- und Sozialbetreuungsberufen attraktiver zu gestalten, um mehr Menschen für Pflege- und Sozialbetreuungsberufe zu gewinnen. Die Steigerung der Attraktivität der Ausbildung ist eine Strategie, um der bestehenden Personalproblematik entgegenzuwirken.

 

Für die nähere Ausgestaltung der Förderleistung, insbesondere zur Bestimmung der Fördervoraussetzungen und zur Festlegung der Förderhöhe, wurden die nachstehenden Richtlinien erlassen.

Richtlinien des Landes Burgenland zur Förderung von Gesundheits- oder Pflegedienstleistern im Burgenland, welche Personen im „Rahmen des Burgenländischen Anstellungsmodells zu Pflegeausbildungszwecken" angestellt haben

Die Richtlinien regeln die Förderung des Landes Burgenland für Gesundheits- und Pflegedienstleister, die Personen im Rahmen des „Burgenländischen Anstellungsmodells zu Pflegeausbildungszwecken“ anstellen. Auszubildende in einem Gesundheits- oder Pflegeberuf können dabei bereits ab Beginn ihrer Ausbildung ein Dienstverhältnis mit einem Gesundheits- oder Pflegedienstleister im Burgenland eingehen. Ziel der Förderung ist es, Ausbildungen in Gesundheits- und Pflegeberufen attraktiver zu gestalten, um mehr Menschen für Gesundheits- und Pflegeberufe zu gewinnen.

Richtlinien für die Förderung des "Betreuten Wohnen Plus" durch das Land Burgenland

Das Land Burgenland kann als Träger von Privatrechten eine Förderung für die Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen des "Betreuten Wohnen Plus" gewähren. Dadurch soll dem Wunsch vieler älterer Menschen nach einer angenehmen, familiären Umgebung mit genügend Privatsphäre, entsprochen werden, um ein selbstbestimmtes Leben führen zu können und gleichzeitig die Sicherheit zu haben, dass jemand zur Unterstützung und Betreuung da ist.

 

Für die nähere Ausgestaltung der Förderleistung, insbesondere zur Bestimmung der Fördervoraussetzungen und zur Festlegung der Förderhöhe wurden die nachstehenden Richtlinien erlassen.