Rechtsschutz in Vergaberechtssachen im Burgenland

  • Seit dem Beitritt Österreichs zum europäischen Wirtschaftsraum im Jahre 1994 entwickelte sich das Vergaberecht zu einem wichtigen und teilweise eigenständigen Rechtsgebiet.
    Die drei für das Vergaberecht wesentlichen EU-Richtlinien (2014/23/EU, 2014/24/EU, 2014/25/EU) wurden in Österreich als wesentliche vergaberechtliche Bestimmungen im Bundesvergabegesetz 2018 (im Folgenden kurz BVergG 2018) und Bundesvergabegesetzkonzessionen 2018 (im Folgenden kurz BVergGKonz 2018) in nationales Recht umgesetzt.
    Vergaberechtsbestimmungen regeln eine Fülle von verschiedenen, teilweise sehr komplexen Vergabeverfahren, sowie die in diesen Verfahren für die jeweiligen Beschaffungsvorgänge anzuwendenden materiell-rechtlichen Bestimmungen.
    Für die verschiedenen Bereiche (Bund, Länder), wird im Rahmen jeweils eigener Rechtsschutzgesetze Rechtsschutz gewährt. Für das Land Burgenland sind diese Bestimmungen im Burgenländisches Vergaberechtsschutzgesetz - (im Folgenden kurz Bgld. VergRSG) enthalten.
    Im Vollzugsbereich des Landes Burgenland wird in Vergaberechtssachen Rechtsschutz durch das Landesverwaltungsgericht Burgenland im Rahmen des in § 1 Bgld. VergRSG festgelegten Geltungsbereiches gewährt.
    Die vom Landesverwaltungsgericht Burgenland zu prüfenden materiell rechtlichen Bestimmungen für öffentliche Beschaffung finden sich im Wesentlichen im BVergG 2018 sowie im BVergGKonz 2018.
    Grundsätzlich besteht die Möglichkeit für Unternehmer, die sich durch allfällige Verletzungen der Bestimmungen des materiellen Vergaberechtes beschwert erachten, entsprechende Rechtsschutzanträge beim Landesverwaltungsgericht Burgenland zu stellen.

  • Grundsätzlich haben Rechtsschutzanträge die jeweils als notwendigen Inhalt festgelegten Angaben zu enthalten. Näheres ist für das Nachprüfungsverfahren in § 5 Bgld. VergRSG, für das Feststellungsverfahren in § 14 Bgld. VergRSG und für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung in § 8 Bgld. VergRSG festgelegt.
    Darüber hinaus sind alle für den Nachweis des jeweils vertretenen Standpunktes erforderlichen Beweismittel, insbesondere Urkunden, allenfalls Augenscheingegenstände, Sachverständigengutachten und dergleichen im Verfahren anzubieten bzw. vorzulegen.
    Eingaben sind grundsätzlich elektronisch möglich.

  • Die Fristen für die Einbringung von Rechtsschutzanträgen ist in den Bestimmungen des § 4 Bgld. VergRSG für Nachprüfungsverfahren und § 13 Bgld. VergRSG für Feststellungsverfahren geregelt.

  • Für die Inanspruchnahme des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland in Vergaberechtsschutzangelegenheiten sind nach der Burgenländische Vergabe-Pauschalgebührenverordnung (Bgld. VPG-VO) bei Einbringung des Antrages Pauschalgebühren an das Landesverwaltungsgericht Burgenland zu entrichten.

    Die Gebühren sind wie folgt festgelegt:
    Direktvergaben    219 €
    Direkte Zuschlagserteilungen im Oberschwellenbereich    657 €
    Direkte Zuschlagserteilungen im Unterschwellenbereich    328 €
    Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich
    Bauaufträge    438 €
    Liefer- und Dienstleistungsaufträge    328 €
    Geistige Dienstleistungen    383 €
    Nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich
    Bauaufträge    657 €
    Liefer- und Dienstleistungsaufträge    383 €
    Sonstige Verfahren im Unterschwellenbereich
    Bauaufträge    2 736 €
    Liefer- und Dienstleistungsaufträge    875 €
    Bau- und Dienstleistungskonzessionen    2 736 €
    Sonstige Verfahren im Oberschwellenbereich
    Bauaufträge    5 472 €
    Liefer- und Dienstleistungsaufträge    1 751 €
    Bau- und Dienstleistungskonzessionen    5 472 €
        


    Die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 50 % der jeweils im Abs. 1 angeführten Gebühr.
    Die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 50 % der jeweils im Abs. 1 angeführten Gebühr.
    Weiter sind noch Gebühren nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührverordnung – BuLVwG-EGebV) in der Höhe von EUR 30,00 zu entrichten.
    Aufgrund der Komplexität der vergaberechtlichen Bestimmungen wie auch der Vergaberechtsschutzbestimmungen erscheint es, auch wenn keine Vertretungsverpflichtung vorgeschrieben ist, ratsam, einen Parteienvertreter mit der Führung des Verfahrens zu beauftragen. Die Kosten für eine gewillkürte Vertretung (z.B. bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes) sind vom Vertretenen selbst zu tragen. Im Falle des Obsiegens hat der Antragsteller Anspruch auf Ersatz der verauslagten Pauschalgebühr.
    Für die Einbringung eines Feststellungsantrages besteht bei Vorliegen besonderer finanzieller Verhältnisse die Möglichkeit, einen Verfahrenshilfeantrag zu stellen (siehe § 18b Bgld. VergRSG).

  • EU-Vergaberichtlinie, Richtlinie 2014/23/EU,
    EU-Vergaberichtlinie, Richtlinie 2014/24/EU,
    EU-Vergaberichtlinie, Richtlinie 2014/25/EU,
    Bundesvergabegesetz 2018,
    Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018,
    Burgenländisches Vergaberechtsschutzgesetz,
    Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, AVG

  • Mit wenigen Ausnahmen (z.B. Erlassung einer einstweiligen Verfügung) werden Verfahren in Vergaberechtssachen vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland im Rahmen von mündlichen Verhandlungen geführt. Dies bedeutet, dass insbesondere das gesamte Vorbringen der Parteien, die Beweisaufnahme und eine allfällige Verkündung der Entscheidung in einer mündlichen Verhandlung (in Anwesenheit der Parteien) vor dem erkennenden Gericht erfolgt.
    Grundsätzlich sind drei Rechtsschutzverfahren, das bis zur Zuschlagserteilung zulässige Nachprüfungsverfahren (§§ 3 bis 7 Bgld. VergRSG), das Feststellungsverfahren für den Zeitraum nach Zuschlagserteilung (§§ 12 bis 16a Bgld. VergRSG) und das Verfahren zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen (§§ 8 bis 11 Bgld. VergRSG) zu unterscheiden.
    In Nachprüfungsverfahren und Feststellungsverfahren sind der Antragsteller und der Auftraggeber Parteien des Verfahrens. Darüber hinaus kann ein allfälliger präsumtiver Zuschlagsempfänger in einem Nachprüfungsverfahren und ein allfälliger tatsächlicher Zuschlagsempfänger in einem Feststellungsverfahren Partei sein. Die Parteistellung der genannten Zuschlagsempfänger ist in beiden Verfahren an die Erhebung von Einwendungen gebunden.  
    Alle drei genannten Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland werden nach dem Bgld. VergRSG und nach dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG in Verbindung mit dem AVG) durchgeführt.
    Die Parteien sind dazu berechtigt, zum Nachweis des jeweils erstatteten Vorbringens entsprechende Beweisanträge (z.B. Einvernahme von Zeugen, Einholung von Sachverständigengutachten, Vornahme von Lokalaugenscheinen, Vorlagen von Urkunden und Augenscheinsgegenständen sowie andere Beweismittel) zu stellen.
    Lediglich im Bereich des Verfahrens zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen wird ein vereinfachtes Beweisverfahren (durch Bescheinigungsmittel, welche parat sein müssen) angewendet.

  • Bis zur Erteilung des Zuschlages bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens kann ein Unternehmer einen Nachprüfungsantrag stellen, wenn er ein Interesse am Abschluss eines den vergaberechtlichen Bestimmungen unterliegenden Vertrages behauptet und durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
    Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich vergaberechtlicher Bestimmungen unterliegenden, bereits abgeschlossenen Vertrages hat, kann, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, durch Antrag ein Feststellungsverfahren einleiten.
    Weitere detaillierte Regelungen betreffend die Zulässigkeit von Nachprüfungs- und Feststellungsanträgen und die möglichen Rechtschutzanträge sind in den §§ 3 Bgld. VergRSG für das Nachprüfungsverfahren und in den §§ 12 Bgld. VergRSG für das Feststellungsverfahren geregelt.

  • Aufgrund der Vielfalt der Beschwerdegegenstände und der Komplexität der vergaberechtlichen Bestimmungen und Rechtsschutzbestimmungen ist es nicht möglich, ein allgemeines Formular für Anbringen in Vergaberechtsschutzsachen zur Verfügung zu stellen.
    Für allgemeine Fragen und Informationen steht die Website des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland unter http://verwaltungsgericht.bgld.gv.at/ zur Verfügung.

  • siehe andere Felder

  • Für schriftliche Anbringen (§13 Abs 1 AVG einschließlich Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof sowie damit zusammenhängende Schriftsätze), die beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen sind, werden gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG i.V.m. § 13 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG (ausschließlich) folgende technische Möglichkeiten und Adressen bestimmt:

    Post, Adresse:
    Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt
    Telefax, Nummer: 02682 66811-1177
    E-Mail, Adresse: verwaltungsgericht(at)lvwg-bgld.gv.at

  • Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

  • Gegen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland ist grundsätzlich eine ordentliche Revision sowie eine außerordentliche Revision (mit Zulassungsbeschwerde) an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Revisionen sind binnen sechs Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland einzubringen.
    Darüber hinaus kann gegen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland auch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof binnen sechs Wochen nach Zustellung erhoben werden. Im Rahmen dieser Beschwerde, welche direkt bei Verfassungsgerichtshof einzubringen ist, kann eine allfällige Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte aufgegriffen werden. Bereits für die Einbringung der Beschwerde besteht Anwaltszwang, sodass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist.

  • Rückfragen bei technischen Problemen und zum Einlangen der Anbringen (Vollständigkeit, Lesbarkeit etc.) sind an die Geschäftsstelle unter der Telefonnummer 02682 66811-1100 zu richten.

  • Amt der Burgenländischen Landesregierung
    Stabsabteilung Recht - Hauptreferat Allgemeine Rechtsangelegenheiten
    Europaplatz 1
    7000 Eisenstadt
    Telefon: 057 600
    E-Mail: anbringen(at)bgld.gv.at

  • 23.11.2021 11:08

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