Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften im Zusammenhang mit verschiedenen Arten von Tätigkeiten, einschließlich der Risikovermeidung, Information und Ausbildung

  • Dem Land Burgenland obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit sie nicht in Betrieben tätig sind. Dazu wurde vom Burgenländischen  Landtag das Burgenländische Bedienstetenschutzgesetz 2001 beschlossen. Das Burgenländische Bedienstetenschutzgesetz sowie die auf Grundlage dessen erlassenen Verordnungen stellen eine umfassende Regelung von Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften dar.

  • Das Bedienstetenschutzgesetz 2001 gewährleistet einen niederschwelligen Zugang. Spezielle Unterlagen sind daher nicht gefordert. 

  • Das Bedienstetenschutzgesetz kennt keine Fallfristen. Ein Anrufen der Bedienstetenschutzkommission ist jederzeit möglich. Zusätzlich steht der Amtsärztliche Dienst jederzeit zur Verfügung.

  • Keine

  • Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001
    Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 25. November 2003 über die Sicherheitsvertrauenspersonen nach dem Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetz 2001
    Burgenländische Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungsverordnung
    Burgenländische Landesbauarbeitenschutzverordnung 2010

  • Die Bedienstetenschutzkommission prüft ein Mal jährlich die vom Dienstgeber getroffenen Schutzmaßnahmen. Die Bediensteten können sich jederzeit an die Bedienstetenschutzkommission wenden. Spezielle Verfahrensbestimmungen sind dafür nicht vorgesehen, um den niederschwelligen Verfahrenszugang zu gewährleisten. 

  • Grundvoraussetzung ist ein aufrechtes Dienstverhältnis zum Land Burgenland oder einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes im Burgenland

  • Im Verfahren ist kein spezielles Formular vorgesehen. Lediglich im Falle eines Unfalls ist das vom Sozialversicherungsträger aufgelegte Formular (AUVA-Unfallmeldung) an die Abteilung 1 vorzulegen.

  • Amt der Burgenländischen Landesregierung
    Abteilung 8 - Kompetenzzentrum Sicherheit

  • Eine Authentifizierung oder Unterfertigung ist nicht vorgesehen.

  • Im Falle von Missständen kann die Bedienstetenschutzkommission angerufen werden.

  • Bedienstetenschutzkommission beim Amt der Burgenländischen Landesregierung

  • Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 8 - Kompetenzzentrum Sicherheit

  • 20.09.2022 08:50

  • Sämtliche Tätigkeiten in diesem Zusammenhang unterliegen den Regelungen der DSG-VO

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